Unkorrigierter Volltext zum Eintrag "Walder, Ernst: Das torechte Leben von 1477 in der bernischen Politik 1477-1481: 1983": DAS TORECHTE LEBEN VON 1477 IN DER BERNISCHEN POLITIK 1477 BIS 1481 Von Ernst Walder Inhaltsübersicht 1. Die Darstellung der eidgenössischen Krise von 1477 bis 1481 in der schweizerischen Chronistik des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts........... 74 2. Die Jahre 1477 bis 1481 in der Chronik des Diebold Schilling........................ 80 A. Das «torechtig leben» und das «ewig burgrecht» 1477: Text der ursprünglichen Fassung und der amtlichen Ausgabe der Chronik.............. 80 B. Inhalt der folgenden Kapitel über die Ereignisse von 1477 bis 1481: Kapitelüberschriften und Text der beiden Kapitel über das Stanser Verkommnis und den Bund mit Freiburg und Solothurn ........................ 91 Illustrationen (nach S.96) 3. Das «torechte Leben» in der bernischen Politik 1477: «Saubannerzug» und «Ewiges Burgrecht» ................................................................... 97 4. Berns Politik im Burgrechtsstreit und in den zum Stanser Verkommnis führenden Verhandlungen zwischen den Orten, 1478 bis 1481...................... 110 Anmerkungen................................................................................... 120 Anhang........................................................................................... 128 I. Die Darstellung des «Saubannerzuges» in der Handschrift Mss.h.h. LI 93 der Burgerbibliothek Bern............................................................ 128 II. Der «Saubannerzug» in amtlichen Schreiben, Bern, 28. Februar 1477 ........ 133 73 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009524 ---------------------------------------------------------------------- ---------- l. Die Darstellung der eidgenössischen Krise von 1477 bis 1481 in der schweizerischen Chronistik des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts1 Die in amtlichem Auftrag geschriebene Berner Chronik des Diebold Schilling, deren drei Prachtbände der Chronist Ende 1483 dem Grossen Rat überreichte, erwähnt das Stanser Verkommnis nicht; die Darstellung endet mit dem Jahr 1480. Dagegen ist in der noch erhaltenen ursprünglichen, unzensurierten und die Erzählung bis 1484 weiterführenden Fassung des dritten Bandes der Chronik dem Verkommnis ein besonderes Kapitel gewidmet, unter dem Titel: «Das die acht ort der Eidgnossen einen nüwen pund mit einandern gemacht hand». Der Bericht ist dadurch interessant, dass er sich nicht allein auf das Geschehen von 1481 bezieht, sondern eine kurze Zusammenfassung der ganzen zum Verkommnis von Stans führenden Entwicklung gibt. Diese aus bernischer Sicht sich ergebende Vorgeschichte des Stanser Verkomm-nisses beginnt nach Schillings Darstellung im Jahr 1477 mit dem Kolbenpannerzug und dem Ewigen Burgrecht zwischen den Städten Bern, Zürich, Luzern, Freiburg und Solodiurn: «Als nü hievor in diser cronick erlütert stat, wie dann etlich der Eidgnossen iung lüte von Ure, Switz und ändern orten sich understanden hatten, den brantschatz zu Jenf zu reichen und demnach in dem torechtigen leben uszugen, mit einer kolbenpaner, an[ej ir obern und besunder der alten und erberkeit wissen und willen, und am ersten gen Lutzern kamend und darnach gen Bern und an ander ende, und da allerlei mutwilliger sachen, worten und werken anfingen und wider heim ver-tedinget wurden, und demnach zu nutz, ere und frommen gemeiner Eidgnosschaft durch die fünf stette, nämlich Zürich, Bern, Lutzern, Friburg und Sollottern ein ewig burgrecht gemacht und bi geswornen eiden gevestnet wart, si alle einandern vor semlichem gewalt und mü t willen helfen schützen und schirmen ...» Dieses Burgrecht zwischen den fünf Städten hätten die fünf Länder nicht leiden wollen, «und suchten gar mengerlei, damit si es wider mochten abtun». Besonders meinten sie, «die von Lutzern hetten das nit ze tünde». Luzern aber sei wie die ändern vier Städte lange festgeblieben, entschlossen, «davon nit ze gan». Indessen «kam es durch emsige Übungen der lendern darzü, das die von Lutzern die ändern vier stette umb fridens und ruwen willen» zu mehreren Malen freundlich und ernstlich baten, «von dem burgrechten ze stan und ander mittel und gut wege, die man wol funde, an die hand ze nemen». Das sei von den ändern vier Städten «lang verhalten» worden. Doch zuletzt wurde «durch die fünf lender den vorgenanten stetten sovil dargebotten und semlich gut mittel und wege funden, das si beducht, es were nit uszeslachen, und durch fridens und ruwen willen, und besunder zu eren denen von Lutzern, wart das burgrecht von den stetten abgetan und ein nüwer pund und früntlich vereinung damit zwüschen den acht orten gemacht, wie si nü fürwerthin zu ewigen ziten einandern schützen und schirmen und vor semlichem gewalt und mutwilligen leben oder derglich Sachen hanthaben sül-lent». * Es folgt, nach diesem Bericht über Entstehung und Zweck des Verkommnisses von 1481, ein kurzes Kapitel mit der Überschrift «Das die vorgenanten acht ort mit 74 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009525 ---------------------------------------------------------------------- ---------- beiden stellen Friburg und Sollottern ouch ein ewigen pund gemacht und sich zu inen verbunden hand».3 Schillings Berner Chronik nimmt in der chronikalischen Überlieferung des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts, was die Darstellung der eidgenössischen Krise von 1477 bis 1481 betrifft, eine einzigartige Stellung ein. Wenn wir, um uns zu informieren, allein auf die Chroniken jener Zeit abstellen würden, und gäbe es unter ihnen Schillings Berner Chronik nicht, dann wüssten wir nichts von einem torechtcn Leben, nichts von einem Auszug torechter junger Leute, vom «Saubannerzug», wie er später genannt wurde.4 Sowohl in der Luzerner Chronistik (bei Etterlin und beim Luzerner Schilling) wie in der Zürcher Chronistik (bei Edlibach und bei Brennwald) werden die Gesellschaft vom torechten Leben und ihr kriegerisches Unternehmen von 1477, das doch weite Teile der Schweiz, und vor allem die Obrigkeiten, in Schrecken versetzt hat, mit keinem Wort erwähnt. Der eigentliche Streitgegenstand in der Krise von 1477 bis 1481 und der Anlass für den Abschluss sowohl des Burgrechts wie des Ver-kommnisses war nach den Luzerner Chronisten die von den Städten Freiburg und Solothurn begehrte Aufnahme in den Bund, nach den Zürcher Chronisten die strittige Frage, wie Kriegsbeute und Eroberungen an Land und Herrschaftsrechten geteilt werden sollten.' Keine Erwähnung findet das torechle Leben von 1477 auch in der Freiburger Chronik des Peter von Molsheim, obwohl der letzte Akt des «Saubannerzuges» sich in und um Freiburg abgespielt hat: Der autographe Text Molsheims von 1478/79 schildert die Ereignisse bis zur Schlacht von Nancy vom 5.Januar 1477; Kopien und Bearbeitungen aus späierer Zeit - nach dem von Albert Büchi, dem Herausgeber von Molsheims Chronik, erstellten Handschriftenstemma zehn Handschriften aus dem Zeitraum von 1481 bis 1670, die sich direkt oder über Zwischenglieder als vom Autograph Molsheims abhängig erweisen - enthalten zum Teil Zusätze bis 1481, doch finden sich unter den nachgetragenen Ereignissen weder der «Saubannerzug» noch das Fünf-Städte-Burgrecht.' Die von Büchi in seinem Handschriftenstamm-baum als Manuskript D bezeichnete Handschrift aus dem 17. Jahrhundert (früher im Besitz von Max von Diesbach, heute im Besitz der Burgerbibliothek Bern), die als einzige am Schi u ss in sechs Kapiteln die Geschichte des «Saubannerzuges» erzählt, geht nicht auf Molsheims Autograph von 1478/79 zurück, sondern nimmt eine auch nach den gründlichen Untersuchungen Büchis nicht eindeulig geklärte Sonderstellung unter den von ihm verzeichneten 13 Handschriften ein, die gemäss Stammbaum alle letztlich auf den verlorenen «Ur-Schüling» - die «Kurzredaktion» der Burgunderkriege oder «Kleine Burgunderchronik» Schillings von 1477 - zurückzuführen sind.' Ausführlich dargestellt und durch fünf vorzügliche Federzeichnungen illustriert findet sich der «Saubannerzug» in dem jüngst in Faksimile edierten dritten Band der Chronik von Wemher Sfhodoler.' Doch es handelt sich bei den betreffenden Textpartien um wörtliche Übernahmen aus dem letzten Band der Schilling-Chronik. Anderseits fehlt in Schodolers Chronik jeder Hinweis auf das Burgrecht und damit auf die Beziehung zwischen Burgrccht und Verkommnis. Es findet das seine Erklärung darin, dass Scho-doler als Vorlage nicht die unzensurierte, vollständige Fassung des dritten Bandes von Schillings Chronik benutzte, sondern die amtliche Ausgabe, in welcher nicht nur das Kapitel über das Stanser Verkommnis fehlt (weil sie mit dem Jahr 1480 abbricht), 75 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009526 ---------------------------------------------------------------------- ---------- sondern auch sämtliche das Burgrecht von 1477 betreffenden Stellen der Originalfassung getilgt sind.'' In der 1548 gedruckten und durch den Druck weitere Kreise erreichenden und in der Folge das Geschichtsbild des Schweizers wesentlich bestimmenden eidgenössischen Chronik von Johannes Stumpf wird im 20. Kapitel dem torechten Leben von 1477 ein Abschnitt gewidmet (Randtitel: «Böse zungen richtend unruw an» - «Das torechtig laben» - «Kolbenpaner»).' Stumpfs Quelle konnte die seit 1486 in Zürich befindliche Urschrift des dritten Bandes von Schillings Chronik sein. Doch in seinem an das 20. Kapitel unmittelbar anschliessenden Kapitel «Von etlichen spanen und mißhellung zwüschend stellen und lendem der Eidgnoschaft, wie die beruwiget sind ...» (Randtitel: «Span zwüschend den stellen und lendern» - «Ver-komnuß zu Stans») wird über den Abschluss des Burgrechts von 1477 und des Ver-kommnisses von 1481 berichtet, ohne dass dabei irgendein Zusammenhang mit dem torechten Leben hergestellt würde. Ursache und Kern des «Spans» zwischen Städten und Ländern, Anlass und Hauptgegenstand der beiden Abkommen sind nach Stumpf, wie für Edlibach und Brennwald, die strittige Frage, wie im Krieg gemachte Beute und Eroberungen geteilt werden sollten.10 Nur beim Berner Schilling, das heisst in der ursprünglichen Fassung des dritten Bandes seiner Chronik (und darauf in der sie fortsetzenden, im Anfangsteil in einem «gmeinen summierten durchgang» auf die Zeit vor 1480 zurückgreifenden Chronik des Valerius Anshelm"), kommt dem «torechtigen» oder «mutwilligen» Leben bei der Darstellung der Krise von 1477 bis 1481 eine zentrale Stellung als bestimmendes Motiv für die Politik der Orte und namentlich Berns zu, findet sich jene dem tatsächlichen Verlauf und Ereigniszusammenhang entsprechende Entwicklungslinie: Von dem im sogenannten Saubannerzug von 1477 organisierten «torechligen leben» über das zum Schulz gegen «semlichen gewall und mütwillen» abgeschlossene Fünf-Städle-Burgrecht zum Verkommnis von 14-81, das als eine zwischen den Orten vereinbarte gemeineidgenössische Regelung an Stelle des auf Begehren der Länderorte von den Stadien aufgegebenen Sonderbündnisses fortan den Schulz «vor semlichem gewall und mutwilligen leben oder derglich sachen» gewährleisten sollte. Schillings Darstellung stimmt im wesentlichen mit dem Bild überein, das man aus den erhaltenen Akten - Tagsatzungsabschieden, Ratsmanualen, amtlichen Missiven usw. - gewinnt. Der Chronist, der seine Laufbahn in Bern 1460 als Substitut auf der Kanzlei begann, seit 1468 Mitglied des Grossen Rates war und dem seine Amtstätigkeil - als Unterschreiber seit 1473, Seckelschreiber seit 1476, Gerichtsschreiber seit 1481 - und der amtliche Auftrag zur Abfassung der Chronik den Zugang zum bernischen Archiv öffneten, konnte seine Kenntnis der geschilderten Vorgänge aus dem reichen bernischen Aktenmaterial schöpfen, aus Gesprächen mit den führenden Politikern der Stadi und eigenem Erleben. Über die Vorgänge in Bern im Februar 1477 berichlet er als Augen- und Ohrenzeuge. Der Vergleich mit den noch vorhandenen unmittelbaren Quellen zeigt einen um Genauigkeit bemühten Chronisten und bestätigt für den untersuchten Zeitabschnitt immer wieder die Zuverlässigkeit des Berichterstatters und damit ein hohes Mass an Glaubwürdigkeit auch in bezug auf jene Angaben, welche die lückenhafte akterunässige Überlieferung ergänzen. 76 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009527 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Die schweizerische Geschichtschreibung seit dem 16.Jahrhundert folgte bei der Darstellung und der Erkärung der eidgenössischen Krise von 1477 bis 1481, in der Gesamtansicht und in der Akzentsetzung, nicht dem Berner Chronisten Schilling, sondern den Luzerner und Zürcher Chronisten: Der «Streit zwischen Städten und Ländern» - so wurde in der Folge im Anschluss an sie berichtet - entzündete sich einerseits an der Frage der Aufnahme von Freiburg und Solothurn in den Bund und anderseits an der Frage der Teilung der Eroberungen und Beutestücke aus den Burgunderkriegen und von künftiger Kriegsbeute; beigelegt wurde der Konflikt durch den dank dem Eingreifen von Bruder Klaus 1481 in Stans zustande gekommenen Kompromiss in diesen beiden Fragen. Das war noch um 1930 für Hans Nabholz die traditionelle Auffassung, die es zu korrigieren galt: «Nicht der Streit um eine gerechtere Verteilung der Kriegsbeute, noch die Frage der Aufnahme von Freiburg und Solothurn als vollberechtigte Bundesglieder schied letzten Endes die Geister. Der Kampf ging vielmehr um jene andere Frage, ob die unbedingte Souveränität der eidgenössischen Orte preisgegeben und ein Neubau des staatlichen Gebäudes in zentralistischer Richtung versucht werden solle». Darauf zielten nach Nabholz bestimmte Reform vorschlage der Städte: «An Stelle des bunten Gemisches der verschiedenartigen Bündnisse sollte ein treten».1J Darüber wissen freilich nicht nur die Luzerner und Zürcher Chronisten, sondern auch der Berner Schilling nichts zu berichten. Dieser Mangel ist indessen nicht darauf zurückzuführen, dass Schilling gerade hier die tiefere Einsicht in die dargestellten Vorgänge gefehlt hätte, sondern hat einen objektiven Grund insofern, als sich auch aus den überlieferten Akten ein Kampf zwischen Städten und Ländern um einen von den Städten gewollten «Neubau des staatlichen Gebäudes», in Form eines neuen, einheitlichen und strafferen, die Souveränität der Orte beschrankenden Bundes, nicht erschliessen lässt. " Schillings Darstellung des sogenannten Saubannerzuges und des weiteren Ereignisablaufs, mit dem wichtigen Hinweis auf die für Berns Verhalten entscheidende Rolle Luzerns in der letzten Phase der Auseinandersetzung, hat in der schweizerischen Geschichtschreibung bisher nicht die gebührende Beachtung gefunden, obwohl die Chronik seit mehr als 80 Jahren in einer mustergültigen Ausgabe, dank Gustav Tobler, vorliegt.14 Vorbildlich ist sowohl die Textedition, welche die ursprüngliche Fassung der Chronik und in Fussnoten die Varianten der zensurierten amtlichen Ausgabe bietet, wie auch der Sachkommentar, der die Angaben des Chronisten mit dem Zeugnis der einschlägigen Akten vergleicht. Eine Überprüfung der besonders interessierenden Kapitel ergab, dass an Toblers Textwiedergabe nur unwesentliche, das heisst den Inhalt nicht berührende Korrekturen anzubringen sind. Eine Faksimile-Edition des «Zürcher Schilling» ist in Vorbereitung. " Wenn dennoch der im Hinblick auf das gestellte Thema wichtigste Teil der Chronik in der ursprünglichen und amtlichen Fassung hier neu vorgelegt und den auf ihn sich stützenden Darlegungen vorangestellt wird, so geschieht das nicht zuletzt auch deshalb, weil der ihn ergänzende, aber gerade in den Hauptpartien konfus kombinierende Bericht des Luzerner Schilling vor kurzem einem breiteren Leserkreis neu zugänglich gemacht worden ist. '* Ein Musterbeispiel dafür, wie der Neffe des Berner Chronisten auf irgendwelchen Wegen ermittelte Fakten, auch Miterlebtes, Jahrzehnte nach dem Geschehen phanta- 77 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009528 ---------------------------------------------------------------------- ---------- sievolJ zu einem einprägsamen, aber dem Aktenbefund widersprechenden Bild zusammenfügte, ist seine Darstellung vom Ursprung des Konflikts zwischen den Orten: «Alß alle Burgunschen krieg abwag getan, beid vereinungen mit dem bapst und ouch dem küng von Unger beschlossen [1479!] und all Eitgnosscn wol mit einan-dern eins und zefriden warend», hat sich «ein unruw» zwischen den Städten Zürich, Bern, Luzern, Freiburg und Solothurn und den drei Ländern Uri, Schwyz und Unterwaiden erhoben. Ausgelöst wurde die «unruw» durch Freiburg und Solothurn, die «ouch gern mit gemeinen Eitgnossen in puntniß und näher zum brätt gcwasen» wären. Die beiden Städte beschlossen, gemeinsam durch eine in die Orte entsandte Botschaft für ihre Aufnahme in den Bund zu werben. Ihre Gesandten ritten «von ort ze ort, erzaltend da vor allen gemeinden ir anlägen» und baten, «einen tag harumb zu Lucern ze leisten und inen darumb gute antwurt ze gäben». Dieser Bitte wurde entsprochen. Doch auf der Luzerner Tagsatzung zeigte sich, dass nur die Städte für eine Erweiterung des Bundes waren, während die Länder sich entschieden widersetzten. Da diese ihren Widerstand nicht aufgaben und Zürich, Bern und Luzern «die von Friburg und Soloturn nit ganz verschüpfen» wollten, schlössen sie «ein ewig burgracht mit denen beiden stetten Friburg und Soloturn und si widerumb mit inen», worüber die Länder «sunder gross verdriessen haltend». Wie vorher die Aufnahme Freiburgs und Solothurns in den Bund, so wurde nun auch das Burgrecht von ihnen heftig bekämpft. Die durch diese Schilderung vermittelte Vorstellung, dass vor Abschluss des Burgrechts nicht nur Freiburg, sondern gleichzeitig mit ihm auch Solothurn das formelle Begehren um Aufnahme in den Bund gestellt habe, hält sich bis heute, obwohl in den überlieferten Akten nichts darüber zu finden ist, diese einer solchen Annahme vielmehr widersprechen. " Woher der Luzerner Schilling sein Wissen von der allein in seiner Chronik erwähnten gemeinsamen Aktion der beiden Städte hat, ist indessen beim Studium der Akten unschwer zu erkennen. Es sind tatsächlich einmal Boten von Freiburg und Solothurn zusammen in die Orte geritten, aber gemeinsam mit Boten von Zürich, Bern und Luzern, und nach Abschluss des Ewigen Burgrechts: Eine aus je zwei Vertretern von jeder Stadt gebildete Gesandtschaft der fünf Städte ritt im Mai 1478 durch die fünf Länder und sprach vor ihren Landsgemeinden, nicht um sie für die Aufnahme der zwei Weststädte in den Bund der Eidgenossen zu gewinnen, sondern urn sie dazu zu bewegen, den Widerstand gegen das ein Jahr zuvor abgeschlossene Burgrecht aufzugeben. " Nicht besser verhält es sich mit Schillings Bericht über den Abschluss des Streits. Über den auf der Tagsatzung zu Stans am 22. Dezember 1481 zwischen den Orten zustande gekommenen Kompromiss, das hcisst über die vom Unterschreiber von Luzern, dem Vater des Chronisten, in Schrift verfasste «bericht», wie Schilling das Vertragswerk nennt, werden so unklare, den Leser verwirrende Angaben gemacht, dass auch in bezug auf die ändern Angaben des Chronisten über den entscheidenden Tag von Stans nicht zu unterdrückende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichterstatters aufkommen. An der auf den 18. Dezember nach Stans einberufenen Tagsatzung - so wird uns erzählt - vermochten sich die eidgenössischen Boten vorerst nicht zu einigen, wollte sich die Sache «zu keiner fruntschaft schicken, verzoch sich doch bitz uff sant Thomans abend [das heisst bis zum Tag vor St. Thomas - dem 20., nicht 21. Dezember, wie im Sachkommentar der Ausgabe von 78 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009529 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 1481 erklärt wird], dz es je lenger und böser wart». Am Vormittag dieses 20. Dezember war ein Punkt erreicht, dass «niemand sich anders nüt me versach dann kriegs». Am Nachmittag, als die im Zorn auseinandergegangenen Tagsatzungsherren bereits zur Abreise rüsteten, war nach der durch Pfarrer Heimo am Grund noch eben rechtzeitig überbrachten Botschaft des Bruder Klaus «in einer stund» alles geregelt. Und «lüt man allenthalben froud, und beschloß man disse sach ufTsant Thomans abend». Man fragt sich mit Recht, ob nicht Ereignisse, die im Dezember 1481 in Stans sich auf mehrere Tage verteilten, durch den Chronisten dreissig Jahre später effektvoll in den zeitlichen Rahmen eines Tages und einer Stunde zusammengedrängt worden sind. " Der folgenden Neuedition der Darstellung der Ereignisse des Jahres 1477 durch den Berner Schilling sind die Originalhandschriften zugrunde gelegt, und für die Darbietung der Varianten ist eine gegenüber Toblers Ausgabe übersichtlichere Form gewählt. Es werden folgende Abkürzungen verwendet: Ms. Zürich = Ursprüngliche Fassung der Chronik, Zentralbibliothek Zürich, Ms. A 5. - Ms. Bern = Amtliche Chronik, Burgerbibliothek Bern, Mss.h.h.I.1-3. Faksimile = Faksimile-Ausgabe der amtlichen Chronik in 4 Bänden, Bern 1943-1945, 4. Band. Die Numerierung der Kapitel ist aus Toblers Ausgabe übernommen: Tobler II = 2. Band, Bern 1901. Zur Textgestaltung: In der linken Spalte ist der Text der ursprünglichen Fassung abgedruckt (kursiv = die für die amdiche Ausgabe geänderten Stellen), in der rechten Spalte die Fassung der amtlichen Ausgabe (kursiv o * am ursprünglichen Text vorgenommene Änderungen; fehlt *= in die amtliche Ausgabe nicht übernommen und durch keinen ändern Text ersetzt). Zur Transkription: Die Orthographie der Vorlage wird vereinfacht und vereinheitlicht, doch nur soweit, als dabei die wirkliche oder mögliche Lautform des Wortes nicht tangiert wird («kamentt», Transkription: «kament»; «ratt», Transkription: «ratt»). v vor Konsonant wird mit u, u vor Vokal mit v wiedergegeben, y und i werden einheitlich i geschrieben. Die Grossschreibung wird auf Namen und auf Wörter im Satzanfang beschränkt. Bei der Angabe der Varianten der amtlichen Ausgabe werden unbedeutende kleine Abweichungen in der Wortgestalt (wie «gaben» gegenüber «gabent», auch «ze» gegenüber «zu», und umgekehrt), sowie unwesentliche Umstellungen in der Wortfolge (wie «erlich und glimpflich» gegenüber «glimpflich und erlich», «von semlicher sach wegen wolt man si am ersten in die statt nit lassen» gegenüber «von semlicher sach wegen man si am ersten in die stat nit wolt lassen») nicht berücksichtigt. Im Bilderteil werden die sich entsprechenden Illustrationen der beiden Fassungen einander gegenübergestellt und die bezüglichen Illustrationen aus der Chronik von Schodoler, der Schillings Text wörtlich folgt, zum Vergleich beigefügt. 79 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009530 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 2. Die Jahre 1477 bis 1481 in der Berner Chronik des Diebold Schilling A. Das «torechtig leben« und das «ewig burgrecht» 1477: Text der ursprünglichen Fassung und der amtlichen Ausgabe der Chronik Ursprüngliche Fassung (Ms. Zürich) Amtliche Ausgabe (Ms. Bern) Ms. Zürich, S. 795-797, ed. Toblerll, 336, S. 126-128* Ah etlich der Eidgnosstn knecht und iung mutwillig lulf in dem torechtigen leben gen Jenf walten gezogen sin und do mitge-walt einen brantschatz reichen In dem iar do man zalt von gottes gebürt tusent vierhundert sibenzig und siben iar, vor einer vasnacht, als dann der stritt in Lothringen vergangen und der herzog von Burgunnen von denen von Bern und ändern Eidgnossen zu tod erslagen und iederman wider heim körnen was, do erhup sich ein gros sampnunge von etlichen iungen und mutwilligen lüten in der Eidgnosschaß. Und was der Ursprung und anfang am ersten zu Zug; do wart ein vasnacht angetragen und wurden von denselben brief und botschafien usgeschickt in etlich orter und lender der Eidgnossen und sunderlich gen Ure, Switz, UnderwaJden und Glarus, darzu ouch etlichen sundern personen von Zürich und Lutzern, also das dieselben zesarnen kamen und wurden mit einandern zc ratt und vereinbar-tent sich des, einen zug und reiß ze tunde. Und wie wol semlichs in den ortern der erberkeit leid was, do wart dennocht von inen ein merß gemacht, das si darwider nit ge-reden torsten und müsten das verhengen. Und was das ir fürnemen und anslag, das si ouch fürgaben: wie in vergangnen ziten kurzlichen, als hievor in diser cronick statt, do man in die Watt gezogen was und das land in-genomen hatt, do werent die von Jenf ouch gestraft und umb ein merglich summ geltes gebrantschatzt worden, dafür si edich bürgen geben und gen Bern und Ms. Bern/Faksimile, S. 873-875 Hienach vindet man von einem torechten Üben, darin etlich müt-willer von Eidgnossen ander stunden, eigens willens gen Jenf zu zie-chen Burgunnen erslagen was, do erhup in den Eidgnossen. Und und hotten usgesant und sunderlich IfehltJ was, da machten si dennocht ein merß, das IfMt] [fehlt] * Die unmittelbar vorangehenden Kapitel: 326-333, S. 111-123: Schlacht bei Nancy, Tod und Bestattung des Herzogs von Burgund - 334, S. 123-125: Rückblick auf die Geschichte der Herzoge von Burgund - 335, S. 125-126: Ermordung des Herzogs von Mailand, «uffsant Stef-fens tag zu winechten im 77. iar» [Datierung auf Grund des Jahresbeginns an Weihnachten -26. Dezember 1476 heutigen Stils]. 80 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009531 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Friburg geschickt hetten, die aber nachmalen wider heim gelassen werent on ir wissen und willen; und stund noch an derselben summ us 24000 schilt, die si selber reichen und zu der Eidgnossen Sachen ouch lugen wollen, wie es ein gestalt darumb wer. Darzu gabent si ouch für, das etlichen houtlüten und underta 'dingern von Bern und ändern Eidgnossen von demselben brantschatz zweitusent schilt werent worden, die si davon genomen und under sich geteilt hettent, damit die recht houptsumm nit nacher wolte gan; und meinten mit irem eignen und geizen fürnemen dieselben houptlüt understan zu straffen, und wurden ouch süß von inen eil unfrüntlicher Worten gebracht wider ein statt von Bern und ander die iren dienende, das umb des besten und fridens willen underwegen wirt gelassen, dann nit vil gutes davon entspringen, ob das alles gemelt wurde. Rünscher guldin nit hamach wolt gan; und vermeinten mit mengerlei die [fihlt] TM gutz davon entspringen wurde. 337, S. 128-129 (Ms. S. 797-799) Das die vorgenanten knechte in dem lorechligen leben am ersten gen Lutzem kommt, do man si gern gewent hette Uff also an der eschmitwochen des vorgenanten ia-res zugent dieselben knechte us und kament am ersten gen Lutzern; die hettent si gern do behalten, dann inen die sachen und ir fürnemen leid was, und was ouch daze-mal ein grosser tag, do man allen flis sucht und brucht, si zu behalten; es mocht aber nit gesin, dann si überein irem mutwilligen fürnemen nachgan und vervolgen wollen. Und vom wem si gefragt oder angezogen wurden, was ir sachen oder fürnemen were, so gabeni si ze antwurt: es were das torechtig leben, darin si züsamen als hoch und türe gelobt und geswom hetten, das ouch si dem nachkomen und überein nit underwegen lassen, oder aber alle darumb sterben wollen. Und zugen also an-gendes von Lutzern, und besunaer die zwei orter Ure und Switz, die ouch den ersten anfang und ufbruch latent. Die von Lutzern hatten ouch mit den iren ir statt nach aller notdurft besatzt und das darumb getan, das si vor inen sicher und ir meister mochten sin, dann inen ouch allerlei unfrüntlicher irowworten begegnet wa-rent, die ir statt und sundrig personen darinne berurten und angingen. Ms. Bern, S. 875-876 Das die vorgenanten knecht in dem torechtigen leben am ersten gen Lutzern kament, do man si gern wider heim gevertiget hett Und zugent si us flis brückt, die zu behalten nit sin, dann das si torecht als hoch gelobt hetten, das si dem damit sunders herren sunder personen 81 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009532 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 338,8. 129-130 (Ms. S. 799-802) Das die in dem torechtigen leben mit einer paner, daran was ein kalben und auch ein eher gemolet, mit grossem frevel gen Burgdorf kament Also am samstag vor der alten vasnacht kament dieselben zwei orter von Ure und Switz oillicht bi siben-hundert mannen in dero von Bern gebiet und besunders in ir statt gen Burgdorf, doselbs hin inen von stund an von deinem und grossem ratt von Bern ein treffenlich bott-schaft engegen geschickt wart, mit inen zu reden und ernstlich und getrungenlich zu bitten und ze manen, das si von irem fürnemen stunden und ouch inen zu verstan geben, was si vor banden netten. Man seit inen ouch luter, das allerlei trowworten under inen ge-rett und gebrucht wurden, ein statt von Bern und die iren berwren.de, das man gar ungern von inen hette und ouch nit liden wolt und si daran weren und semlicher unfrundicher Worten und werken mussig gingen und ouch nieman nit nemen, man wurde und must anders darzu tun, das sich geburt. Daruff ir antwurt was: ir fürnemen wer wider die von Bern noch die iren ganz nit, dann fründich und gutlich durch ir land und gebiet zu ziechen und iren pfennig^u verzeren und nieman das sin ze nemen; das si ouch wider hindersich konden oder wollen ziechen, das möcht überein nit sin, dann ander ir Eidgnossen und gesellen von lendern ouch harnach zugen, die mit inen des zugs eins worden werent, on dieselben were inen ungebürlich, ützit zu handien; si woltent sich aber zu Friburg versampnen und do einandern erwarten, doselbs man zu inen schicken mocht, so woltent si frünt-lich antwurt und ir fürnemen zu verstan geben, des si vertrüwtent glimpf und ere zu haben. Und waren ir wort gar glatt und süß; damit kament die botten wider gen Bern und mochtent si überein nit wenden, noch ir fürnemen brechen. Ms. Bern, S. 876-878 Das die in dem torechtigen leben mit einer paner, daran ivas ein kalben und ouch ein eber gemolet, mit grossem Jrevfl und mutivillen gen Burgdorf kament Darnach vasnacht do Switz mt dann mit sibenhun-dert mannen in der von Bern gebiet und sunders in ir sloß Burgdorf, dahin inen und ouch berüren [fehlt] das si [fehlt] [fehlt] harnach kemend, die mit inen eins weren, on dieselben wer inen nit gebürlich, ützit anders ze handien dahin do 82 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009533 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 339, S. 130-131 (Ms. S. 802-803) Das die von Bern wol drütusent werlicher mannen in ir statt beschicktem In disen dingen wurden die von Bern betrachten und zu herzen nemen die unfnindichen tröwwort, so dann von denselben knechten gerett und gebrucht wurden in «im und dem ändern. Und beschribent dar-uff der iren von stetten und lendern zu inen in ir statt von Bern bi drütusent werlicher mannen, umb das si vor inen sicher weren und ouch ir meister und herren mochten bliben und sin. Dozwüschent warent si ouch von Burgdorf harzü gezogen und lagent lang vor der statt Bern, das man si darin nit wolt lassen, und be-schach das darumb, das man entsas und in vorchten was, solt man si also ingelassen und dann deheinerlei un-früntlicher werten oder werken von inen gehört haben, das man dann nach zu grbssern unrüwen were komen; dann es dem gemeinen man zu Bern gar unlidig was, das man inen also trowen und semlich Unvernunft bru-chen solt. So was ouch die statt vol fromer lüten, die das ouch nit hetten mögen erliden; von semlicher sach wegen man si am ersten in die statt nit wolt lassen, das si gar übel verdros und meinten, wolt man inen also die statt vorbesliessen, so woltent si durch die Aren watten, damit si in die statt und von semlicher grosser kelle kement. Ms. Bern, S. 879-880 Das die von Bern drütusent werlicher mannen in ir stall beschickten! me dann [fehlt] man si ingelassen und keinerlei unfnintlicher man zu noch und merer unruwen damit si von der kette kement. 340, S. 132-133 (Ms. S. 804-807) Das man die vorgenanten knecht von der kelle wegen in die statt lies Und nach dem es dann gar kalt was, da gabent si als vil guter und früntlifher warten, das man si dennocht in die statt lies und bestalt man inen gut herberg. Si wurden ouch mit schenkinen und ändern dingen gar wol undßrünilich gehalten, als dann die fromm Eidgnossen iewelten mit undgein einandem ze tunde gewont hand. Und wart von inen, diewtU si zu Bern warent, wenig unfnintlicher warten gebrucht, dann si wol verstanden, das man es ungern hott. Und also morndes am mentag wurden rät und zweihundert versampnet; für die kament ir houpdüt und Ms. Bern, S. 880-883 Das man die vorgenanten knechte von der kelle wegen in die statt ließ Ifehlt] 83 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009534 ---------------------------------------------------------------------- ---------- vingent am ersten an ze reden: si betten von den bot-ten von Bern, so dann zu inen geritten weren, und ändern wol vernomen, wie si gar oast und hoch werent ver-clagt und vertragen, das si denen von Bern und den iren getrowt haben und über si gezogen sin sollen; das wer inen in iren sinn noch gedank nie komen, iemant das sin ze nemen oder ze straffen; dann het ieman un-der denen von Bern houptlüt oder ander unrecht getan, gelt oder anders genomen, dem werent si from und mechtig gnüg, dieselben zu straffen, das si ouch inen bevelhen und heimsatzten; und were ouch ieman in iren lendern under inen, der unrecht getan, miet oder schenkinen genomen oder süß gehandlet hette, das gemeiner Eidgnosschaft nit wol erschiessen oder schaden bringen mochte, die woltent si ouch straffen, und das vertruwen zu denen von Bern ouch han. Si nem ouch vast fromde und unbillich, das man inen in semlicher grosser kelte die statt als lange vorbeslossen hette, dabi si wol verstünden und markten, das si eben hoch und merglich verclagen und vertragen weren, darinne inen nach irem bedunken ungutlich bescheche; dann ob denen von Bern ieman anders, wer der were, ützit tun oder an irem übe oder gut beschedigen, si wollen das in allen truwen helfen weren und tun, als dann ir vordem iewelten gein einandern getan hetten und ouch von inen in discn mchsten kriegen me dann einmal besche-chen were; desglich si sich ouch hinwiderumb zu einer stall von Bern versechen und inen ouch anders nit dann eren und gutes vertruwen wollen, dann si einen alten pund mit der stall von Bern heuen, der ob hundert iaren alt were, den wollen si lieber helfen meren dann mindern; man sollen inen ouch die statt nit mer vorbesliessen, dann es under den Eidgnossen nie gewonli-chen were gesin; so werent si alle iung torecht lüte und gedechtent gar lange und mocht anders nit bringen dann unfnintschafl. Semlicher torechtiger und selzner werten rettent si vor reten und zweihunderten gar vil und begerten am leisten, als davor ouch statt, wann si alle zu Friburg versamptnel wurden, des si ouch mil ir herren und obern willen eins worden werent, das man dann ein botschaft von einem rall und den burgern zu inen tun und ordnen, so woltem si glimpflich und er-lich antwurt geben, des si alle getniwten, ere zu haben [f'hlt] gnüg, die nach irem verdienen ze straffen [fehlt] [fehlt] eben hoch vtrclagl weren schedigen aliveg vergangnen anderthalbhundert [fehlt] vorhalten, dann das torechUr des si vertruwten 84 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009535 ---------------------------------------------------------------------- ---------- und man von inen vernemen wurde. Süß macht man anders nit von inen bringen. 34-1, S. 133-136 (Ms. S. 807-811) Das die vorgenanten knechte mit ir kolbenpaner gen Friburg zugent Und zugen also morndes am zinstag gen Friburg. Do wur-denl si äugendes ingelassen und wol enpfangen und blibent do, bis das die ändern Eidgnossen von Underwalden und von Zug auch zu inen kament. Es kam aber von Glarus nieman. Und do si sich alle hatten versampnet, do wurden ir dennocht nit zweitusent und was ir ans lag undfürnemen gen Jenf zu ziechen und den brantschatz, die 24 000 güldin zu reichen. Das wart denen von Jenf holde verkünl, die schickten! ir treffenlichen holten von geistlichen und weltlichen personen zu inen, wie sie semlich Sachen verkamen und darzu tun möchten, das di lüte gewendet und inen nit grosser komber und schaden begegnet wurde. Darzu kament auch dero von Bern und ander Eidgnossen wisen hotten von stellen und lendern zu inen gen Friburg und wart durch dieselben tag und nacht gar ernstlichen gearbeit, wie man die ding macht verkamen. Das verßeng am ersten alles nit und meinten ie iremfürnemen nach zu gande. Und wart am ersten an die hotten von Jenf so vil gesucht und durch der Eidgnossen hotten getedinget, das si denselben knechten an iren co-slen dnitusent Rünscher güldin zu stur geben und uff die nech-sten ostern achttusent schilt an den brantschatz bezalen und die übrigen 16000 schilt auch abtragen und usrichten soltent nach Inhalt des abscheids zu Friburg, durch den ammyral von Fran-kenrich und ander fürsten und herren uff dem grossen tage zu Friburg abgerett, und sollen auch darumb bürgen geben. Das verfing alles nit und zugent also von Friburg gen Betterlingen und meinten, wann inen die 8000 schilt am ersten also bar wurden, das si die iren herren und obern zöugen und bringen möchten und auch ir ieglichem an sin costen ze stur drig güldin auch also bar, so woltent si sich dann eins guten bedenken. Daruffwart aber fürer mit inen gerett und betedinget, das die von Jenf inen für die achttusent schilt angendes acht guter bürgen geben, die man in die vier ort der Eidgnosschaft nämlich Ure, Switz, Underwalden und Zug teilen und darzu ieglichem derselben knechten an sin costen ze stur zwen Rünsch güldin geben sollen und umb die ändern 16000 schilt Sicherheit mit brie- Anders macht man nit von inen bringen und wurden auch daruf in du statt gelassen und inen gut her-berg, darzu uiin und anders nach notdurft geben. Ms. Bern, S. 883-886 Das die vorgenanten knechte mit ir kolbenpaner gen Friburg zugent Du vorgenanten knechte zugent morndes am zinstag gen Friburg und warteten! do der von Underwalden und Zug, und kam von Glarus nieman. Und da si zesamen kamen, da wurden tr dennocht nit zweitusent und was ir ßinumen, den brantschatz von Jenf zu reichen. Das wart denen von Jenf ver-künl, die ichicktenl ir wisen hotten von geistlichen und weltlichen per-sonen zu inen, mit inen zu tedin-gfn, damit nit grosser komber wurde erwachsen. Darzu kamend auch dero von Bern und ander von stellen und lendern wisen hotten zu inen und wart durch dieselben mengerlei tag und nacht gearbeit. Das verfing am ersten alles nit, wie wol das an denen von Jenf nit erwanl, sunder vermeinten si alweg den brantschatz selber reichen und Uten auch gros anmütungen, als dann das in etlichen ändern cronicken witer angezogen wirt. Daruf wart dennocht am leisten betedinget, das die von Jenfan den brantschatz bis nech-sten ostem achttusent schilt bezalen und darumb acht bürgen geben, die man in die Eidgnossen, nämlich Ure, Switz, Underwalden und Zug teilen und darzu ieglithem an sinen costen zwen Rünsch güldin geben sollen und um die ändern 16000 schilt Sicherheit mit briefen und bürgen auch geben, zu zimli-chen tagen ze bezalen, und soll man sem lich gelt in namen gemeiner Eidgnossen gen Ure antwurten und an kein ander ende. Also Hessen sich die lüte überreden und wurden daruf etlich von inen gen Jenf geordnet, semlich gelt und bürgen zu 85 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009536 ---------------------------------------------------------------------- ---------- fen und bürgen auch geben, das zu zimhchen lagen und zilen auch zu bezalen. Und solt man alwegen semlich gelt zu allen tagen und zilen gen Ure antworten und zu gemeiner Eidgnossen handen lege und an kein ander ende. Also liessent sich die lüte überreden und wurdent von inen hotten gen Jenf geordnet, semlich gelt und bürgen zu reichen. Dieselben hotten brachten mit inen für den ganzen brantschatz. der 24 000 schulen der herzogin von Saffoy köstlichen cleinött, nämlich ein güldin crütz, ein güldin cronen, ein güldin hals-band, darzu ander gold, silbergeschir und bargelt, das gar ml besser was, dann das gelt miteinandern; das wart auch alles gen Ure gefurt und zu gemeiner Eidgnossen handen dargeleit. Es furent auch mit denselben cleinöttem der herzogin von Saffoy darzu der statt von Jenf hotten bis gen Lutzern, dieselben und ander Eidgnossen ze bitten, die vorbestimpten pfender und kostlichen cleinotter bi einandern zu behalten und nit verkaufen noch verendem lassen bis zu den vorbestimpten tagen und zilen. Doch kämmt am leisten dieselben cleinotter alle gen Bern und wurden m das gewölbt behalten, dann si von denen von Straßburg und mit inen die von Friburg einlißusent güldin, darumb dann die cleinotter noch stunden und versetzt wärmt, uffbrachent und sich darumb verschribent. reichen; die brachten mit inen für den ganzen brantschatz der 24 000 schulen der herzogin von Safly kistlichen kleMtter, nämlich ein gildin cnitz, ein güldin cronen, ein güldin halßband, darzu ander gold, Silbergeschirr und bar gelt, das besser was dann das gelt mit einandern. Das wart alles gen Ure geßirt. Esßiren otuh mit den clein-Sttern der herzogin von Saffoy und der von Jenf hotten gen Lutzern, die Eidgnossen zu bitten, die clein-bter nit zu verendem bis zu den gemachten zilen. Doch kamen darnach dieselben cleinotter alle gen Bern, die umb truwen willen und mit inen du von Friburg das gelt ufbrachen und darluchent. 342, S. 136-139 (Ms. S- 811-814) Das die von Bern in disen dingen gar mit hocher Vernunft umbgingent, damit si semlich Sachen nider trucktent. Do nu die von Bern hegenden betrachten den grossen frevel und das mutwillig fürnemen, so dann durch die vorgenanten lüte beschechen, das merenteils aller erberkeit in allen Eidgnossen leid was, do gingen rete und burger tag und nacht zusamen mit hocher vemunß und wißheit zu bedenken, wie si semlich Sachen fürwerthin verkamen mochten und meinten noch walten weder den Eidgnossen noch niemand ändern in der weite vertragen noch gestatten weder ir houptlül noch ander van deheinerlei sack wegen ze straffen, sunder helle der iren iemant unrecht getan, von was Sachen wegen das wert, den wollen si selber darumb straffen und das anders nieman gestatten. Und behielten daruff der iren ob drutusent mannen me dann 14 tage aneinan-dem in ir statt, des si mit win, brott und ändern dingen zu merglichem costen kamen t. Und si nameni am ersten für sich ir kaiserlichen und küngli-chen loblichen friheiten, damit ein statt von Bern gar hoch und [fehlt] 86 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009537 ---------------------------------------------------------------------- ---------- witt begnadet und gefriet ist, die gar luter und an mengen orten wisen und Inhalten, das si umb alle sacken ganzen und vollen gewalt und macht haben us zu richten und iederman nach sinem verdienen, wer dann under inen wonet, zu straffen on aller menglich irrung und Widerrede und auch einandern nach lut derselben irfriheiten zu hanthaben, zu schützen und schirmen. Und wurden daruff zu ratt, das am ersten ein schultheis, venner, rete und die zweihundert finhelliflich einandern swuren und sich mit hocken eiden züsamen verbunden, die vorgerurten ir keiserlichen friheiten zu halten und sich von keinerlei sach wegen von einandern zu scheiden, sunder die und ander suchen einhelliclich zu handien und sich gein einandern, die rete gegen den bürgern, noch die burger gegen den reten niemer ewiclichen uffwisen noch verfuren lassen, durch keinerlei sach willen, sunder hefte iemant der iren in der statt oder uff dem lande unrecht getan, den woltent si nach iren keiserlichen friheiten selber dar-umb straffen und anders nteman den gewalt lassen. Damach wurden alle houptlüt von steilen und lendern, darzu alle die, so in der statt von Bern warent von iren gebieten auch besampnet; die swurent semlichen eid auch, ein statt von Bern als ir rechten natürlichen und obresten herren bi semlichen Sachen helfen hanthaben und schirmen und sich von inen nit wisen noch trengen lassen bis in den tott. Es wurden auch alle die in der statt von Bern, so nit zu dem grossen ratt genormt, darzu alle hantwerksknechte und ein gemein volk auch versampnet, die swurent disen eid auch, darzu musten auch alle die in dero von Bern sielten, lendern und gebieten, was manßpersonen von 14 iaren was, semlichs auch sweren und das si auch in keinen krieg ziechen noch laufen sotten, dann mit ir obem wissen und willen. Und vereinbarten sich also in allen sacken miteinandem wider aller menglich, so inen dann unrecht tun oder gewalt zufügen walten, das nach minem erkennen gar wißlich getan und angesechen was, und hon das darumb karingezogen, ob sich in künftigem - davor gott sie - semlich lorechtig leben me erhübe, das man dann mit Vernunft auch darin handien und mit einhellem ratt das bestfürnemen müge. 343, S. 139-142 (Ms. S. 814-820) Das die von Bern tusent gewapneter mannen uszugent, die von Nüwenburg und Erlach vor dem torechtigen leben zu beschirmen Ms. Bern, S. 886-888 Das die von Bern tusent gewapneter mannen usschuktenl, die von Nüwenburg und Erlach vor dem torechtigen Üben zu beschirmen 87 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009538 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Und als dennocht dieselben Eidgnossen zu Friburg warent, do wurdent gar vil selzner Worten von inen ge-brucht, si wollen über Mich dero von Bern lüte, und be-sunders über den marggrafen von Röteln, der denen von Bern mit ewigem burgrechten verwant ist, ziechen, und den win am sew ustrinken. Semlich unvernünftig wort dero von Bern hotten, die zu Friburg warent, wol hatten vernomen und retten mit inen: si hetten verstanden, das si etwas trowworten usgussen, wider cdich der von Bern burger oder verwanten dienende, und das si darin bescheidenlich teten und über nieman zugen; dann ob das darüber von inen beschech, so mocht man doch eren halb nit absin, man wurd und must darzu tun, und brachtent semlichs gen Bern. Darzü kam ouch der vorgenant marggraff in eigner persone gen Bern, dem ouch warnung komen was, wie man in Überziechen wolt und wider recht schedigen, und batt und mant daruff die von Bern, das man in mit semli-chern fürnemen nach inhalt des ewigen geswornen burgrechten schirmen und hanthaben wolt, das ouch beschach. Und wurdent von stund an von raten und burgern tusent gewapneter mannen mit einem houpt-man usgezogen und gen Nüwenburg und Erlach geordnet, ob iemant der von Bern burger oder gewanten understan wolt ze schedigen oder schaden tun, das si dann semlichcs verkomen und mit der hand darzu tun sol-tent. lüte über der von Bern lüte und sunders über den marggrafen von Röteln, dero von Bern burger, ziechen brückten [fehlt] überfallen u>oll und bat [fehlt] schaden ze tun Als bald si das zu Friburg vernamenl, die dann von Eidgnossen do lagen! und dargezogen warent, do zugent si den nechsten heim; und do si gen Bern kament, do zugent si durch und woltent weder essen noch trinken. Also er-loubten die von Bern den iren ouch wider heim zu ziechen. Und zerging also das torecht leben. Der almech-tig gott welle uns alle fürbas davor behüten, dann von semlichem mutwilligem gewalt anders nit komen noch erwachsen mag dann swer straffen und plagen von Ms. Bern, S. 889-890 Das die oorgenanten knechte von dem torechten [leben] mit ir kolben-paner den nechsten weg durch Bern wider hetmzugen Und als dieselben lüte das zu Fnburg vemamen, da zugen si den nechsten wider heim kamen, daßiren damit 88 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009539 ---------------------------------------------------------------------- ---------- dem barmherzigen ewigen gölte, daran allefromen lüte gedenken und das alweg mit wißheit und Vernunft verkamen sül-lent. Es kament auch in den ziten gen Bern gar vil treffenlicher botschaften von Straßburg, Basel, Colmar, Slettstat und ander der vereinunge, denen allen semlich Sachen und furnemen gar leid was, dann si wol erkanten, ob das mit vernunfte nit underkomen wurde, das es dann ein anfang mochte sin einer ganzen zerstorunge der loblichen Eidgnosschaft und villicht gemeiner Tütschen na-cion, und erbutten sich gar ernstlich mit irem übe und gut sich in disen dingen zu arbeiten, damit es zu gutem end kerne; dann es gar wite und verr in allen landen was uskomen und erschollen, das man rett, die Eidgnossen weren uneins worden und wollen wider einandern kriegen. Da si aber vernament, das es aller erberkeit in Eidgnossen leid und widrig was, und sun-derlich das die von Bern mit ircn Eidgnossen und mit-burgern 00« Sollottern, Friburg und Biel sich so erber-lich mit Vernunft gehalten und ein semlichen widerstand getan hatten, das gefiel inen gar wol und schieden also wider heim. Do nu dis alles von des torechtigen lebens wegen ergangen was, do wurden dennocht die von Bern, desglich ander from stelle ir Eidgnossen, nämlich Zürich, Lutzern, Sollottern und Friburg mit inen betrachten und zu herzen nemen semlichen mutwilligen gewalt und Übermut und sunderltch die merglichen trbwwort und Unvernunft, so dann in eim und dem ändern von denselben knechten warent gebracht und für genomen, dann si den gewaltigen und obresten in denselben stellen vast getrowl und wort usgelasscn hatten, die dem gemeinen man gar unlidig warent und vast zu herzen gingent, und underretteni sich dieselben stette so verr und will mileinandem, das ein ewig burgrecht zu den geswornen ewigen pünden swüschent inen gemacht und angenomen wart. Und beschach das allein darumb von keinerlei ewigen gott, dann allefromen lüte und biderben Bemer gedenken und das underkomen süllent, als auch die von Bern harin auch getan und das mit grosser vernunß verkamen hand, das man in ändern iren buchern luter vindet. Ms. Bern, S. 890-892 Das gar vil treffenticker nerren und hotten von Straßburg, Basel und ändern enden von semlicher sach wegen gen Bern kament Es kamen auch daztmal gen Bern vil herren und hotten von [fehlt] LfMt] [fehlt] [fehlt] [fehlt] damit [fehlt] 89 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009540 ---------------------------------------------------------------------- ---------- sack wegen, dann das man nufurwerthin zu ewigen ziten semlichem mutwilligen gewalt und bösen sacken, ob die künßicli-chenfürrer widerstanden wurden, widerstanl tun und die loblich from Eidgnosschaß von stellen und lendem in irem guten erlichen wesen und altem herkamen, iren voreitern nachzevolgm, behalten mochte. Dann dis Sachen den fromm und erbem von gemeinen Eidgnossen stetten und lendem vast widrig und leid warent und mochten es dennoch t nit underkörnen, nach dem dann die wasser zu vast über die körbe gangen und die stule uff die henke gestigen wärmt. Darumb so hon ich das burgrecht von wort ze wort in dis cronick geschriben, als harnach statt, damit menglich mit warheit spüren und befinden mag, das es von keiner ändern sack wegen gemacht ist, dann wie vorstaü, zu nutz, eren und fromm gemeiner Eidgnosschaß, das semlichs mächt verkamen werden. 344, S. 143-144 (Ms. S. 820-823) Das ewig burgrecht, so die vorgenanten stette mit einandem [fehlt] gemacht hand In dem narrten der heiligen, hocken und unterteilten drivalti-keit, gott vatters, sünes und heiligen geistes, amen. Wir der schulthes, der ratt und die zweihundert, der gros ratt, die burger und die ganz gemeinde der statt Bern, Loßner bistums, bekennen ofjmlich und tun kund allen denen, so disen gegenwirtigen brief ietz und nachmalen iemer ansechen oder hören lesen: das wir mit guter, wolbesinter vorbetrachtunge und einhellem ratt, vorab zu lobe und eren dem heiligen riche, uns selber und unser statt Bern ewigen nachkamen zu trosi, nutz und fromm und zu gut gemeiner Eidgnosschaß, us bewegnuß gerechter brüderlicher früntschaß, liebe und nachburschaft, damit wir dann dm Jro-men, fürsichtigen und wisen schultheissen, raten und gemeinen bürgern der stetten Zürich, Lutzem, Sollottem und Friburg in Oechtland, unsern gar besundem guten fründen und getruwen lieben Eidgnossen und si uns gewant sind, die selben schultheissen, rete und ganz gemeinde der stetten als vor und dar z u ir ewig nachkomen wir zu unsern gelruwen ewigen und lieben mitbur-gem und in unser statt burgrecht gutlich enpfangm, als wir dann das nach der selben unser statt Bern recht, friheit, guter gewonheit und loblichem altem herkamen ze tunde macht haben und in unsem ewigen und geswornen pünden ieglicher statt und ieglichem lande ir bürgern und lantlüten halb ze tunde vorbehalten ist, enpfachen und nemen si wissentlich zu unsern gerechten 90 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009541 ---------------------------------------------------------------------- ---------- und ewigen mitburgern also und mit solichen rechten gedingen, das wir und unser statt ewigen nachkamen die iren und das ir nu von dißhin ewiclich, wann und als dicke das ze schulden kompt, als ander unser ingesessen burger und mitburger mit ganzen guten trüwen schützen, schirmen und hanthaben sollen und wellen nach irem und unserm nutz, lop und eren. Und was wir nu fürbashin burgrechten oder tantrechten, mit wem das wert, an uns nemen, das doch dis burgrecht den selben vorgan sol, alle hindemüß, geverde und argenliste harin ganz usgeschei-den und vermitten. Und des alles zu warem, vestem und ewigem Urkunde, so haben wir denselben unsern getrüwen und lieben Eidgnossen und mitburgern von Zürich, Lutzern, Sollottem und Friburg und ir steifen ewigen nachkamen disen brief mit unser statt Bern grossem insigel versigelt daran gehenkt. Geben uffjritag vor sant Urbans tag anno domini 1477. Desglich und in aller der form habent die von Bern von iegli-cher statt als vorstatt auch ein semlichen gegenbrief. Die vorgenanten stelle helfen auch die fünf Waldsteite und lender, ir Eidgnossen, nämlich Ure, Switz, Underwalden, Zug und Glarus, in dis burgrecht gern zu inen genarrten und zu inen enpfangen. So haben si das nit wellen uffnemen und ein merglichen unwil-len daran gehebt und langezit daruff gangen und gestudiert, das si semlich burgrecht wider helfen mögen abtedingen und vernichten, als man dann harnach witer hören wirt. B. Inhalt der folgenden Kapitel über die Ereignisse von 1477 bis 1481: Kapitelüberschriften (der ursprünglichen Fassung der Chronik; [fehlt] = in die amtliche Chronik nicht übernommen) und Text der beiden Kapitel über das Stanser Verkommnis und den Bund mit Freiburg und Solothurn 1477 345. S. 145: Wie der bischof und lantlüt von Wallis denen von Bern von der sach wegen gar ernstlich schribent - [fehlt] 346. S. 146/47: Das des küngs von Frankrich hotten gen Bern und in ander Eidgnossen kamen t von der grafschaft wegen von Burgunnen - [In der amtlichen Fassung in 2 Kapitel unterteilt] 347. S. 147-151: Von einer slacht, so in Burgunnen wider die Franzosen beschach. 348. S. 151-154: Das der erzbischof von Bisanz gen Bern kam - [fehlt] 91 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009542 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 349. S. 155/56: Das der vorgenant erzbischof von Bisanzen aber gen Bern kam -[fehlt] 350. S. 156: Das Arberg, stat und slos, mit einandern verbran. 1478 351. S. 157-159: Von dem grossen tage Zürich, als man mit den Burgunnern von der vergangnen kriegen wegen gericht und betragen wart - [fehlt] 352. S. 159-164: Der friden und richtung, so uf dem tage zu Zürich gemacht wart, als das harnach von wort ze wort stat - [fehlt] 353. S. 164-174: Das gemeiner Eidgnossen botten uf dem vorgenanten tage Zürich den künglichen botten in einem versigelten abscheid zügeseit ze halten, was si dem küng verbunden sind, desglichen die künglichen botten ouch hinwiderumb getan hand, als das harnach von wort ze wort geschriben stat - [fehlt] 354. S. 174-176: Die missive, so di botten von Burgunnen mit inen gen Bern und in ander Eidgnossen fürten von irs anligens wegen - [fehlt] 355. S. 177-178: Das die von Bern körn zu Strasburgkouftent. 356. S. 179: Das gar vi] wurmen, die man nempt enger, allenthalben in dem ertrich warent, die gar grossen schaden tatent - [fehlt] 357. S. 180/81: Die vt-rkündung und ermanung des vorgenanten lütpriesters - [fehlt] 358. S. 181-183: Das der vorgenant lütpriester von Bern die wurm und enger ver-mant und für den vorgenanten bischof citiert - [fehlt] 359. S. 183/84: Das die herzogin von Safoy, mit dem namen Volant, die ein küngin von Frankenrich was, starp. 360. S. 184-186 [1477]: Als die von Friburg wider an das rieh körnen und ganz fri worden sind. 361. S. 187 [1477]: Der brief und verschribunge, wie sich die herzogin und gemein landschaft von Safoy enziechen und begeben aller der gerechtikeit, die si an ein stat von Friburg bishar gehebt hand - [fehlt] 362. S. 187 [1477]: Das die beiden stelle Bern und Friburg ein nüwen pund mil dem huse von Safoy fürgenomen und gemacht hand. 363. S. 187-192: Von der ändern Romfart und dem gnadenrichen zite, das zu Bern gewesen und mit gutem usgang vollendet ist - [fehlt] 364. S. 193-195: Von einem grossen sterbot, der ze Bern was. 365. S. 195: Von einem heissen und warmen summer. 366. S. 195/96: Das die nüw murc an dem kilchof aber angevangen wart. 367. S. 196/97: Hienach stand die Sachen und ansprachen von dem krieg ze Bellenz. 368. S. 198-200: Das die von Ure mit ir paner am ersten gen Liffinen zugent. 369. S. 200: Das die von Zürich und ander orter mit irenpanern ouch uszugent. 370. S. 201-203: Das die von Bern, Solotern und Friburg ir treffenlichen botten am ersten gen Bellenz santent. 92 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009543 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 371. S. 203/04: Das die von Bern mit ir paner ouch gen Bellenz zugent. 372. S.205: Das gar vil redlicher gesellen an dem Gothart in dem sehne verdürben! und umbkament. 373. S. 205-207: Von einer manlichen slacht, so von der Eidgnossen knechten ze Gir-nisbe schach. 1479 374. S. 207-209: Das die von Bern und ander Eidgnossen etlich ir knechte und soldner gen Liffinen zu denen von Ure schicktent. 375. S. 209/10: Das die von Bern und ander Eidgnossen aber ir soldner gen Lifiinen zu denen von Ure schickten. 376. S. 210/11: Das gar vil knechten von Eidgnossen und ändern enden zem küng zugen - [fehlt] 377. S. 211-213: Das die stat Toll gar schantlich überfallen und ingenomen, und was mit den fromen lüten gehandlet wart. 378. S. 213/14: Die straf, so die von Bern und ander Eidgnossen von semlicher sach wegen den iren latent. 379. S. 215-218: Die Ordnung, so die von Bern machten um der ungehorsamen knechten wegen - [fehlt] 1480 380. S. 219-222: Von der dritten Romfan, so zu Bern gewesen ist -[fehlt] 381. S. 222-224 [1479/80]: Das die von Bern und gemein Eidgnossen mit dem vorgenanten unserm heiligen vatter dem babst ein vereinung machten - [fehlt] 382. S. 224/25: Das die von Bern und ander gemein Eidgnossen 6000 man zem küng schickten - [fehlt] 383. S. 225-227: Das die von Zürich, Lutzern und ander Eidgnossen mit iren venlinen gen Bern kament und zem küng zugent. 384. S. 227-229: Das die von Bern mit den iren ouch uszugent. 385. S. 229-231: Das gemein Eidgnossen merenteils al mit iren zeichen gen Tschalun kamend. 386. S. 231-233: Das die von Bern ein stetli, genant Arles, gewunnen. 387. S. 233/34: Hienach stat, wie vil ieglich stat und ort lüten zem küng geschickt hat und was inen ufgeleit was. [Schluss des Kapitels in der ursprünglichen Fassung, Ms. Zürich:] ... So sind vorhin bi dem küng bi sechstusent mannen von Eidgnossen und ändern Tüt-schen umb sold ouch gewesen. [Schluss des Kapitels in der amtlichen Fassung, Ms. Bern:] ... So sind vorhin bi dem küng me dann sechstusent man von Eidgnossen und ändern Tütschen umb sold ouch gewesen. 93 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009544 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Und was siderhar me beschechen und inzeschriben notdurftig ist, das dann ein statt von Bern von kriegen oder ander dingen wegen berurt, han ich in einer ändern nüwen cronicken angefangen und nit underwegen gelassen, zu lobe und eren minen gnädigen herren von Bern und iren ewigen nachkomen, der ouch si in sinem schirm behalten und niemermer verlassen welle. Amen. / = Ende der amtlichen Chronik] Ms. Zürich, ed. Tobler 388, S. 234-240: Das die Are und ander wasser gar unsäglich gros wurdent. 389. S. 240/41: Hicnach stat gar ein fruntlicher brief, den die von Straßburg von semlicher Sachen wegen gen Bern schribent. 390. S. 241/42: Aber ein ander missive, so die von Basel ouch gen Bern schribent von der grossen wassern wegen. 391. S. 243: Von einem erdbidem. 392. S. 243: Von einem grossen winde. 1481 393. S. 243-245: Von der vierden Romfart, so zu Bern gewesen ist. 394. S. 245: Von grossen winden. 395. S. 246: Das die von Bern den zechenden ze Kollikon kouften. 396. S. 246: Das die von Bern die halbe herschaft Grunenberg kouften. 397. S. 247: Das die von Bern die zechenden zu Kilchperg kouft haben. [Die 395-397 berichteten Ereignisse fallen ins Jahr 1480). 398. S. 247/48: Das die von Bern das slos und herschaft Wildeck kouftent. 399. S. 248/49: Das die von Bern gar vil zinsen abgeloset und merglichen costen mit buwen und anderm gehebt band. 400. S. 249/50: Von einem harten und türen iare, das nach dem kriege körnen ist. Ms. Zürich, S. 974b-976, ed. Tobler 401, S. 250-252: Das die acht ort der Eidgnoisen einen nüwen pund mit einandern gemacht hand. Als nü hievor in diser cronick erlütcrt stat, wie dann etlich der Eidgnossen iung lüte von Ure, Switz und ändern orten sich understanden hatten, den brantschatz zu Jenf zu reichen und demnach in dem torechtigen leben uszugen mit einer kolbenpaner an ir obern und besunder der alten und erberkeit wissen und willen und am ersten gen Lutzern kamend und darnach gen Bern und an ander ende und da allerlei mutwilliger sachen, worten und werken anfingen und wider heim vertedinget wurden, und dem- 94 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009545 ---------------------------------------------------------------------- ---------- nach zu nutz, ere und frommen gemeiner Eidgnosschaft durch die fünf stette, nämlich Zürich, Bern, Lutzern, Friburg und Sollottern ein ewig burgrecht gemacht und bi geswornen eiden gevestnet wart, si alle einandern vor semlichem gewalt und mütwil-len helfen schützen und schirmen, darin aber die fünf lender, nämlich Ure, Switz, Underwalden, Zug und Glarus nit gan, noch das gehellen wollen, wie gern das die fünf stette hellen gesechen; dennocht ward es gemacht und doch den alten geswornen und ewigen pünden in allen iren punkten und artickeln unvergriffen und ganz an schaden. Das wollen die fünf lender überein nil liden noch vertragen und suchten gar mengerlei, damit si es wider mochten abtun und wollen ouch nit darin gan. Und besunder so meintent si, die von Lutzern hctten das nit ze tünde und namen die am ersten mit recht für und wart gar menger tag darumb gehalten und durch die von Bern und die ändern stette vil gutes vertaget und wollen überein von dem burgrechten nit stan und dabi bliben, dann ouch das allein durch nutz, eren und frommen willen gemeiner Eidgnosschaft angesechen und in keinen dingen wider die fünf lender oder die ewigen geswornen bünde was. Und waren ouch die von Lutzem am ersten lang mit den ändern vier sletten hart und geslracks daran, dabi ze bliben und davon nit ze gan und meinten, das sie semlichs wol tun und gein den lendern recht darumb liden mochten. Doch so kam es durch emsige Übungen der lendern darzü, das die von Lutzern die ändern vier stette umb fridens und ruwen willen gar zu meren malen so frünt-lich und ernstlich, als si iemer konden oder mochten, ankarten, baten und vermanten, von dem burgrechten ze stan und ander mittel und gut wege, die man wol funde, an die band ze nemen, damit si nit als lang umbgezogen wurden. Das ward von den ändern vier stetten lang verhalten und dennocht am leisten durch die fünf lender den vorgenanten stetten sovil dargebotien und semlich gut mittel und wege funden, das sie beducht, es were nit uszeslachen. Und durch fridens und ruwen willen und besunder zu eren denen von Lutzern, wart das burgrecht von den stetten abgetan und ein nüwer pund und früntlich vereinung damit zwüschen den acht orten gemacht, wie si nü fürwerthin zu ewigen zilen einandern schülzen und schirmen und vor semlichem gewali und mutwilligen leben oder derglich Sachen hanthaben süllent. Und ward ouch der pund und brief, so nach dem Sempachstritt zwüschen den lendern von der prie-stern, frowen und aller ander Sachen und mütwillens wegen gemacht und angesechen ist [ = Pfaffen- und Sempacherbrief], in disen nüwen pund ouch begriffen und inmas-sen versorget, das der, ob got wil, niemer mer mag bekrenkt werden nach lut derselben pünden, die das und anders mit wilern Worten Inhalten, der ieglich ort von sielten und lendern einen versigelt hinder sich genomen hat. Ms. Zürich, S. 976-977, ed. Tobler 402, S. 252: Das die vorgenanten acht orl mit beiden stetten Friburg undSollottem ouch ein ewigen pund gemacht und sich zu inen verbunden hand. In dem da wurden ouch die acht ort der Eidgnosschaft von stetten und lendern betrachten und zu herzen nemen die menigvaltig trüw und früntschaft, so inen die beiden stelle Sollollern und Friburg iewellen gelan und si in keinen noten nie verlassen, sunder ir lib und gut als getrüw frühd und bruder zu inen gesalzt haben und machten ein ewigen pund mit denselben stetten, einandern mit übe und gut zu schützen, ze schirmen und ze hanthaben, ouch wie si nu fürwerthin gegen einandern rech- 95 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009546 ---------------------------------------------------------------------- ---------- tes pflegen süllent nach lut derselben pünden, der ieglich ort und statt einen versigelt genomen hat, doch so haben die acht ort ir alten ewigen pünde, die si vorhin miteinan-dern hand, vorbehalten, die süllent ouch disen nüwen pünden vorgan. 403 ff., S. 253 ff., Ereignisse der Jahre 1482 bis 1484. 96 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009547 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Illustrationen Die Illustrationen zum «Saubannerzug» in der ursprünglichen Fassung (Ms Zürich) und in der amtlichen Ausgabe (Ms. Bern) des dritten Bandes der Berne Chronik von Diebold Schilling Bild l Besammlung der torechten Gesellen vor Zug (Ms. Bern) Bild 2 Das «Saubanner« im Historischen Museum von Zug Bilder 3 und 4 Die torechten Gesellen vor Luzern (Ms. Zürich / Ms. Bern) Bilder 5 und 6 Vor Burgdorf (Ms. Zürich / Ms Bern) Bilder 7 und 8 Einzug in Bern (Ms. Zürich / Ms. Bern) Bilder 9 und 10 Vor Freiburg (Ms. Zürich / Ms. Bern) Bild 11 Heimkehr durch Bern (Ms. Bern) Die Illustrationen zum «Saubannerzug» in der Chronik von Wernher Schodoler Bild 12 Einzug in Lu/ern Bild 13 Einzug in Burgdorf Bild 14 Einzug in Bern Bild 15 Einzug in Freiburg Bild 16 Heimkehr durch Bern Jugendliche als Repräsentanten der Eidgenossen Bild 17 Urner Standesscheibe, um 1500 Bild 18 Älteste bildliche Darstellung Teils, 1507 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009550 ---------------------------------------------------------------------- ---------- a ii ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009555 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bild H Ms. Bern. Bild S.HH1, /u 'IV\i S.HHO--» ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009559 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bild 12 Schodoler, fol. 258' (Text 258'-258"). «Das die vorgenanten knecht im torechti-gen leben am ersten gaxi Lutzem kamen, da man si gern widerumb heim gewisst het» ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009560 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bild 13 Schodoler, fol. 259' (Text 258'-259'). «Das die im torechtigen leben mit einer paner, daran was ein kolben und ein eber gemalet, mit grossem frävel und gcwalt gan Burgdorf kamen» ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009561 ---------------------------------------------------------------------- ---------- i^v* n.TT\»rvy<-tq^vvvvvrv->TTT-inrrMv^->''y^">n T-TT^rj\*xvr>rv"i o vrvOMi'nnn *Y&*< vwi NW®^(0^v\Srl«^*5rVV««eK-v-rrt\>v6' o w«4-m®» Ovn lvAf»w>V>"»'*®*n**'**?»V &»fVf^o'^r^^)*r^^VW>*S'*-r>^SPrr-y'V*'t VyYrA V>**t->A'"V*-M\Ir»V^ f>Tvn^V«t T->«V o * . l f r ~"'"JJ* *~*J'-~ ' o f-,1 I o - - l» ^^^ -tY>V»Yvv*ti CHrm'^S -rrX««(V -^ r>7SDrrrr ^»v^S/vr -^Orr^Vrrt-rr^, J*j*V ^x «^q, v/ Bild 15 Schodoler, fol. 261' (Text 261 '-261'). «Das die vorgenanten knecht mit irem kol-benpaner gan Friburg in Uechtland zugend» ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009563 ---------------------------------------------------------------------- ---------- ^ ^n v^^ ^ j« o o « o _j * ^^* "(TM)*^ ' (TM) y » r^ v,V«v ^vv^e^rn ^Wr^-i .. , ftcTfc»)Wrvi wK-v> NVrrv» ^ rvcft hrvrft^w ö<< ^or' *UXf ««««5 ßijW^^'^vnS ^rv^<>Y^VHi,fh->v>9<7>-,-, .^njWimftw,, Wo t- <^Yv>ig*^J-n-KVv,\W^^iV>^(j^M^vv«T^ XpyvwS^&N^ ^Wf3vyArrv>C^«VS)^v>B^»' -r^J^f^ttvrn'Vvrr>S «viViwj'Vvc 6^,tJ^^ A^ " ' ^Ott^^^ Bild 16 Schodoler, fol. 263' (Text 263'-263"). «Das die vorgenanten knecht von dem torechtigen leben mit ir paner den nechsten [weg] durch Bern wider heimbzugen» ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009564 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bild 17 Standesscheibe von Uri, aus dem Rathaus von Baden. Arbeit von Lukas Zeiner, um 1500 (Schweizerisches Landesmuseum Zürich) ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009565 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bild 18 Teils Apfelschuss. Holzschnitt des Meisters D.S., aus der Chronik des Petermann Etterlin, Basel 1507 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009566 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 3. Das «torechte Leben» in der bernischen Politik 1477: «Saubannerzug» und «ewiges Burgrecht» «.. . das torechte Üben . . .» Schilling spricht im Hinblick auf die Ereignisse vom Frühjahr 1477 von «iungen mutwilligen Juten», die «in dem torechtigen leben uszugen mit einer kolbenpaner». Die heute übliche Rede vom «Saubannerzug» kam erst viel später auf. Schillings Bericht über diesen Zug im dritten Band seiner Chronik ist für jene ältere Ausdrucksweise (die Rede vom «torechten Leben», die wir übernehmen) indessen das einzige zeitgenössische Zeugnis; die amdichen Akten verwenden den Ausdruck nicht, in ihnen gibt es weder einen «Saubannerzug» noch einen Auszug «in dem torechtigen leben». Nach des Chronisten eigener und glaubwürdiger Aussage ist jedoch das «torechtig leben», von dem er spricht, nicht ein von ihm geprägter Begriff, um das Wesen oder Unwesen der 1477 aus den inneren Orten ausziehenden jungen Leute zu kennzeichnen, sondern eine Bezeichnung, welche diese sich selber beilegten. Es geschah dies nach Schillings Darstellung anlässlich der bei Luzern gemachten Versuche, sie vom Weitermarsch abzuhalten: «Und von wem si gefragt oder angezogen wurden, was ir Sachen oder fürnemen were, so gabent si ze antwurt: es were das torechtig leben, darin si züsamen als hoch und türe gelobt und gesworn hetten, das ouch si dem nachkomen ... oder aber alle darumb sterben wollen». Als «iung torecht lüte» bezeichnen sie sich - nicht ohne drohenden Unterton - in den Verhandlungen, die am 24. Februar in der Stadt Bern zwischen dem Grossen Rat und den Hauptleuten der vor den Toren lagernden Streitmacht der Gesellen geführt wurden. Die Selbstbezeichnung ist so vieldeutig wie das Wort «torecht» im Sprachgebrauch jener Zeit. Im Urner Tellenspiel (im ältesten erhaltenen Druck, 1540/1544) ist der «torecht mann» der Narr, der im Spiel das letzte Wort hat.20 Der Gedanke eines Zusammenhangs der Selbstbezeichnung der Gesellen mit dem bewusst provozierenden Narrentreiben bei brauchtümlichen Anlässen drängt sich auf. Sicher ist, dass ihr selbstgewählter Name auf den Ursprung ihres Unternehmens zurückgeht, das nach Schillings Bericht damit seinen Anfang nahm, dass zur Fasnachtzeit in Zug versammelte Gesellen «eine vas-nacht angetragen» haben (eine solche verabredet und durch Boten und Briefe zur Teilnahme am geplanten Unternehmen aufgefordert haben). Als eine «in übermütiger Fastnachdaune begonnene Fahrt» (Dierauer)21 ist dieses denn auch in die schweizergeschichtliche Literatur eingegangen, als ein «in toller Fastnachtlaune» unternommener Zug (Nabholz, Gagliardi)22, als eine «tolle Posse» (Feller)23, eine Posse, die in der Darstellung von William Martin, in seiner 1980 in S.Auflage erschienenen «Histoire de la Suisse», unvorhergesehene Dimensionen annahm: «Plaisanterie monumentale de quelques exaltes, au d£but, Tepldition ne tarde pas ä se transformer en un Beutezug contre les villes, qu'on croyait opulentes, et en particulier contre Geneve, qui devait de l'argent aux ContedeVes, ä la suite des guerres de Bourgogne. Tout en avancant ä travers les campagnes de l'Emmenthal, l'exp^dition entraina peu ä peu, derriere eile, tous les violents et tous les miserables, et eile finit par tourner au pur brigandage».24 97 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009567 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Von einer «Horde», von «Banden» ist auch in den ändern Darstellungen die Rede. Es ist dies eine verbreitete Vorstellung, die sich noch heute beim Stichwort «Saubannerzug» einstellt, die aber nicht dem Bild entspricht, das man bei genauerem Studium aus den überlieferten Akten gewinnt. Im folgenden wird zunächst, auf Grund der erhaltenen Akten, die Vorgeschichte des Zuges und seine Bildung bis zu dem Zeitpunkt dargestellt, da die Kriegsschar bernisches Gebiet betrat. Neben drei luzernischen Tagsatzungsabschieden sind es fast ausschliesslich Akten der bernischen Kanzlei, die darüber Auskunft geben. Denn früh, vor dem erwähnten Zeitpunkt, setzten die Abwehrmassnahmen Berns, das sich in besonderem Masse bedroht sah, ein. «. .. die samnungen so dann ietz in der Eidgnoscha.fi an gtordnigen willen der erberkeiten beschuhen ...» Die Verhandlungen, die nach dem Tode Karls des Kühnen in den Wochen und Monaten nach der militärischen Entscheidung vom S.Januar 1477 zur Beendigung des langjährigen Krieges durch eine den Wünschen der Eidgenossen entsprechende Friedensregelung geführt wurden, zeigten sich auf eidgenössischer Seite nicht nur dadurch erschwert, dass die Orte divergierende Interessen hatten. Ortsobrigkeiten und Tagsatzung sahen sich bei diesen Verhandlungen dauernd mit einem inneren, einem verfassungspolitischen Problem konfrontiert, das an sich alt war, aber nun in verschärfter Form auftrat und von den Regierenden deshalb auch bewusster als früher als ein solches erfahren wurde - Erfahrungen, die das treibende Motiv beim AbschJuss sowohl des Städteburgrechts von 1477 wie des eidgenössischen Verkommnisses von 1481 sein werden. Kurz vor dem Abschluss des Waffenstillstandes, der am 30. Januar auf einem Tag in Neuenburg mit Vertretern der Freigrafschaft Burgund bis zum 2. März vereinbart wurde25, hatte sich die Tagsatzung in Luzern mit einer Versammlung von eidgenössischen Kriegsknechten zu befassen, die sich aus verschiedenen Orten im luzernischen Weggis zusammengefunden hätten, um einen Zug nach Burgund zu verabreden. Es wurde eine Gesandtschaft an die Gesellen abgeordnet mit dem Auftrag, sie zu ermahnen, von ihrem Vorhaben abzustehen und den Ausgang der Verhandlungen in Neuenburg abzuwarten (Luzerner Abschied vom 29. Januar).2* Die nächste Tagsatzung, vom 11. Februar, an welcher neben den VIII Orten auch Freiburg und Solothurn teilnahmen, hatte sich erneut damit auseinanderzusetzen, dass «etlich gesellen under-stand, sundrig tag ze leisten» und unbekümmert um Tagsatzungsbeschlüsse «sundrig züg ansechen». Jeder Ort, so beschlossen die Tagsatzungsherren, solle die Seinen dazu anhalten, den Waffenstillstand zu halten, kein Ort den Seinen gestatten, «fürbas-hin dehein sundrig tag ze leisten oder reisen und anschlag zu tund, als daz ietz besche-chen ist an[e] der Eidgnossen und der rätten willen und erlouben» (Solothurner Abschied). Da man vernommen, dass «dieselben knecht zu Artt [im schwyzerischen Arth] aber ein tag leisten», wurde Schwyz schriftlich ersucht, Schritte zu unternehmen, um die Gesellen von ihrem Vorhaben abzubringen (mit ihnen «ze reden, darvon 98 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009568 ---------------------------------------------------------------------- ---------- ze stau»; Luzerner Abschied). " Die bernischen Akten zeigen den Rat von Bern in den folgenden Tagen anhaltend bemüht, Genaueres zu erfahren. Am 15. Februar richtete er gleichlautende Schreiben an Luzern und Schwyz, in deren Gebiet die auf den beiden letzten Tagsatzungen verhandelten Treffen eidgenössischer Knechte stattgefunden, und unter gleichem Datum an Zürich, wohl weil verlautete, dass auch zürcheri-sche Angehörige sich unter den Gesellen befänden oder ihnen zuzuziehen gedächten, vor allem aber, weil es Bern von Anfang an um ein einheitliches Vorgehen der Städte in der Angelegenheit zu tun war. Die Regierungen der drei Orte, die Kenntnis von den Versammlungen hätten, die jetzt in der Eidgenossenschaft «an geordnigen willen der erberkeiten», das heisst ohne Anordnung und Erlaubnis von seilen der zuständigen Ortsorgane geschähen, wurden ersucht, nach Bern zu melden, was sie darüber wüssten oder in Erfahrung bringen könnten, und selbst das Nötige vorzukehren.2' Am 18. Februar wusste Bern in einem um Mitternacht mit Eilboten abgesandten Schreiben an Solothurn Näheres zu berichten. Eben habe man vernommen, «das Unecht von Zürich, Underwalden, Zug und ändern orten in grosser samnung ietz körnenden donstag zu Lutzern understan wellen zu ziechen». Auf jenen Donnerstag, den 20. Februar, war eine weitere Tagsatzung nach Luzern einberufen worden. Solothurn wurde von Bern dringend gebeten, den Tag ebenfalls zu beschicken; seine Gesandten könnten sich in Huttwil den dort übernachtenden bernischen Boten, Schultheiss Peter von Wabern, Adrian von Bubenberg und Hans Wanner anschlies-sen. Wie in Bern weiter bekannt wurde, hatte Luzern seine Stadt wohl besetzt, sei auch willens, jene Knechte wenn möglich mit Güte zu wenden, falls dies aber nicht gelingen sollte, ihnen die Stadt zu öffnen und sie ziehen zu lassen. «Was aber ir grundlich will si oder an was der dien, mögen wir nit wußen.»" Man verharrte also immer noch im Ungewissen. Bestimmtes über Zusammensetzung und Ziel des seit Tagen befürchteten Zuges wurde erst in Luzern in Erfahrung gebracht. Der Tagsatzungsabschied vom 21. Februar enthält darüber folgende Angaben: [l j «UfFdisen tag sind die von Ure und Switz mit iren venlinen harkomen, und sind daz lüt gewesen, die einen zug on gemeiner Eidgnossen willen und rat angesechen, gemeinden für sich selbs hinder den raten besamnet und si ubermeret haben, [2] und sönd die von Underwalden und dem ussern ampt [Zug] zu inen kommen, [3] und mei-nent da gan Jenf den bramschatz ze reichen oder anders uff unser vigend fürzenemen, [4] daz aber dem merenteil der orten nit gevallen hat, us ursach, man mit den Burgundern in täding stat und man zu Nüwenburg (am 30. Januar] inen ein bestant zugeseit hat bitz Reminiscere f = 2. März], und habend etlich on ir bottschaft, die knecht ze wenden, wollen nahin schicken, aber die von Switz und Ure haben daz nit wollen tun.» [5] Beschluss der Tagsatzung: Der Knechte wegen, die ausgezogen sind und einander zu Freiburg erwarten wollen, soll jedermann die Sache heimbringen, der Eidgenossenschaft Lob und Ehre bedenken und ratschlagen, wie mein die Knechte wenden möge, und wie viel uns allen, derer von Bern und Freiburg wegen, welche deshalb ernstlich geredet haben, an diesen Sachen gelegen sei. Deshalb soll jedermann seine Botschaft auf Donnerstag Nacht nach Invocavit [= 27. Februar] zu Bern haben, damit man von da nach Freiburg reite, um die Knechte zu wenden. " 99 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009569 ---------------------------------------------------------------------- ---------- «. .. und was der Ursprung und anfang am ersten zu Zug ...»/«... die zwei orter Ure und Switz, die auch den ersten anfang undußrruch latent...» Nach Schillings Bericht wurden Richtung und Ziel des Kriegszuges an einer Zusammenkunft jugendlicher Kriegsleute in Zug verabredet: ein Auszug nicht nach Burgund, sondern in die Westschweiz, mit der doppelten Zielsetzung, das Brandschatzgeld zu holen, zu dessen Zahlung sich die Genfer im Vertrag von Morgcs vom 29. Oktober 1475 verpflichtet hatten, von dem aber der grösste Teil, unter andauernder Missachtung der festgesetzten Termine, immer noch ausstand", und die Unterhändler und Hauptleute von Bern und ändern Orten zur Rechenschaft zu ziehen, die seit längerem verdächtigt wurden, durch Annahme von Geschenken und von geheimen besonderen Zahlungen schuld daran zu sein, dass die Genfer ihrer Verpflichtung nicht nachkamen.32 Sie wollten, wie die Gesellen später selber erklärten, «zu der Eid-gnossen Sachen ouch lügen». Natürlich war der Gedanke an Beute und Abenteuer mit im Spiel. Doch das war auch bei den amtlich angeordneten oder genehmigten Auszügen eidgenössischer Krieger stets der Fall.33 Von Zug aus wurde durch Briefe und Botschaften, besonders nach Uri, Schwyz, Unterwaiden und Glarus, aber auch an einzelne Personen von Zürich und Luzern - bekannte Organisatoren und Führer von Freischaren vielleicht -, für das geplante Unternehmen geworben.34 Entscheidend für die Zusammensetzung, den Umfang und Charakter des Zuges war die Wirkung, welche die Aktion in den Ländern hatte. In Uri und Schwyz wurden «hinder den raten», das heisst unter Ausschaltung der für die Einberufung und Leitung einer Landsgemeinde zuständigen Ortsorgane - die sich dem Vorhaben offenbar widersetzt haben -, Landsgemeinden veranstaltet und an ihnen die Räte «ubermeret». Die beschlossenen Auszüge sind zwar rechtswidrig entstanden, doch unterschieden sie sich nicht durch eine geringere Zahl beteiligter Kriegsleute von den ordnungsgemässen Auszügen, ja sie wiesen eine erheblich grössere Truppenzahl auf als etwa die Kontingente der beiden Orte beim eidgenössischen Feldzug in die Waadt vom Oktober 1475 oder später in dem von der Tagsatzung im Juli 1480 beschlossenen eidgenössischen Heer in französischem Sold (siehe Tabelle S. 101). Der Auszug erfolgte nicht unter dem Ortspanner, aber «mit iren venlinen», unter dem Schwyzer und dem Urner Fähnchen. Im Manuskript der ursprünglichen Fassung des dritten Bandes der Schilling-Chronik sieht man sie in den vier Illustrationen zum «Saubannerzug» jeweilen an der Spitze des Zuges vor an getragen; nur im dritten und vierten Bild (Einzug in Bern, Anmarsch auf Freiburg) ist weiter zurück, beide Male vor einem Reitertrupp, das Panner mit dem Eber und dem Kolben zu sehen35 - dem Kolben als Symbol der Eigenmacht zur Selbsthilfe und von rechtmässiger eigener Strafgewalt. " Mit dem Auszug der Schwyzer und Urner begann das in Zug beschlossene Unternehmen. Bei Luzern stiessen, laut Abschied, «die von Underwalden und dem ussern ampt» zu ihnen. Es können nur einzelne Unterwaldner und Zuger, höchstens kleine Gruppen von ihnen, gewesen sein, die von Luzern aus mitzogen. Der Haupttrupp aus den beiden Orten folgte später, vereinigte sich erst in Freiburg mit der von den Schwyzern und Urnern gebildeten Hauptmacht. Anweisungen des bernischen Rates an den Schultheissen von Thun und den Propst von Interlaken sowie eine Notiz in den 100 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009570 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Freiburger Rechnungsbüchern weisen darauf hin, dass die Unterwaldner über den Brünig gezogen sind und über Schwarzenburg nach Freiburg gelangten.57 Welchen Weg die Zuger nahmen, wissen wir nicht. Die Schwyzer und Urner wählten den Weg über Willisau3*, Burgdorf und Bern, um Freiburg zu erreichen. Truppenkontingente der 4 «Saubanner»-Orte l Oktober 1475 Eidg. Feldzug in die Waadt Januar 1477 Eidg. Truppen in lothnng. Sold Februar 1477 August 1480 «Saubannerzug» Eidg. Truppen in franz. Sold Gesamtheercsstärke 17000 -v 8000 zw. 1700/1800 -v 6000 Truppenkontingente von Uri 200 o > 396 200 Schwyz 610 800 (H) 755 500 Unterwaiden 240 300 (H) 210 200 Zug 250 200 (H) 351 200 1300 1300 1712 1 100 + Uri Zum Vergleich: Bern 7070 1 137 (BM) - 1000 Zürich 2000 2 346 (H) - 1000 Luzern 2120 1 200 (H) - 800 Freiburg 2000 ') - 500 Solothurn 1400 230 (?,K) - 500 14590 4913 3800 + Freiburg Nicht aufgeführt sind für (l), (2) und (4) die Kontingente von Glarus, der Zugewandten Orte und aus den Gemeinen Herrschaften. H - Angaben in J. Hochmuths Bericht vom 11 .Januar 1477 BM « Berner Mannschaftsrodel K - Knebel, Diarium Belege für die Zahlen zu (1) und (3): WÄLDER Entstehungsgeschichte 267, Anm. 18, und 268, Anm. 19; - zu (2): Anzeiger für Schweizerische Geschichte 8, 1898, 66-69 (Ein Zürcher Schlachtbericht über Nancy) und Toblcr 2, 108, Anm. 4; - zu (4): Eidg. Abschiede 3,1, 77. 101 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009571 ---------------------------------------------------------------------- ---------- «. .. do kommt dieselben zwei orter von Ure undSwüz villuht bi sibenkundert mannen in dero von Bern gebiet...» Der Luzerner Tagsatzung war bekannt, dass die am Zug teilnehmenden Kriegsknechte sich in Freiburg treffen und vereinigen wollten, deshalb ihr Beschluss, dass jeder Ort seine Boten am 27. Februar in Bern haben solle, von wo man nach Freiburg weiterreiten werde, um dort zu versuchen, «die Knechte zu wenden». Man rechnete somit von vornherein mit der Möglichkeit, dass es vorher nicht gelingen würde, sie aufzuhalten, dass sie also ungehindert durch bernisches Gebiet ziehen könnten. Es ist interessant zu verfolgen, wie die bernische Obrigkeit, die von einer kaum 5000 Einwohner zählenden Stadt aus über Zehntausende von Untertanen herrschte, deren Verhalten gegenüber dem Unternehmen der Gesellen ungewiss war, reagierte. Auf die ersten nach Bern gelangten Nachrichten und Gerüchte über einen beabsichtigten Auszug eidgenössischer Kriegsknechte nahm der bernische Rat Verbindung auf mit den ändern Städten und vorab mit den westlichen Verbündeten Berns: Freiburg, Solothurn und Biel. Bereits mit Schreiben vom 14. Februar wurden die drei Städte um die Entsendung von Boten nach Bern gebeten, um «zu ratslagen, ob der angesechen zug der Eidgnossen knecht nit gewendet wurd, was in und uns darin begegnen mocht»." Die Beratung fand am 17. Februar statt. Am gleichen Tag erliess der bernische Rat den Befehl an Stadt und Land, gerüstet zu sein und sich bereit zu halten, bis auf «fiirer verkünden», «ane vil geschreis oder usrufs»." Am 19. Februar, noch bevor die Gesellen aus Uri und Schwyz mit ihren Fähnlein vor Luzern erschienen, erging das bernische Aufgebot an Stadt und Land: «das si angends herziechen mit der zal inen uffgelegt».41 Nach der ins Ratsmanual eingetragenen Aushebungsliste wurden 3068 Mann aufgeboten; alle hatten gerüstet «her zu der statt zu ziechen und sich etlicher massen mit spisen zu versorgen». Burgdorf musste 100 Mann nach Bern schik-ken, erhielt aber dazu den Befehl, mit der noch zur Verfügung stehenden Mannschaft die eigene Stadt zu schützen. Die fünf Städte im Aargau - Aarburg, Zofingen, Aarau, Lenzburg, Brugg - mussten keine Truppen nach Bern senden. Sie erhielten die Weisung, «das si die im zu injnen] in die stett nemen und die mit bruggen und werinen zu rüsten», und was ihnen begegnet, nach Bern zu melden. Auch die aus dem Amt Schenkenberg hatten keine Mannschaft zu schicken, sondern sollten «zu den von Brugg trüwlichen setzen und ziechen». Mit Ausnahme des Aargaus waren durch die in die Stadt Aufgebotenen alle Teile des bernischen Staatsgebiets vertreten. Die Aushebungsliste verzeichnet insgesamt 71 Kontingente bernischer Landstädte, Landschaften und Herrschaften, von sehr unterschiedlicher Truppenstärke, zwischen 300 Mann (Obersimmental und Emmental) und 3 Mann (Herrschaft Bremgarten). Doch auch die kleinsten Kontingente waren wichtig, da sie nicht nur eine militärische Aufgabe zu erfüllen hatten. Dem Aufgebot von über 3000 Mann kam eine doppelte Funktion zu. Es diente einerseits zum Schutz der regierenden Stadt und wirkte anderseits als Ausschuss, politische Vertretung der untertänigen Landschaft, als eine Einrichtung, die es dem bernischen Rat ermöglichte, nach innen und gegen aussen ein geeintes Bern vor Augen zu führen, den Gesellen im torechten Leben auch politisch, in den Verhandlungen mit ihnen, «mit der macht 102 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009572 ---------------------------------------------------------------------- ---------- aller unser lantschaft» zu begegnen (um die Formulierung in einem amtlichen Schreiben jener Tage zu verwenden42). Der den Gesellen nach Burgdorf entgegengeschickten bernischen Gesandtschaft gehörten nicht nur Mitglieder des Grossen Rates, sondern auch, in der Funktion von Vertretern der Landschaft, Hauptleute der aufgebotenen Mannschaft an, wie einer Mitteilung Berns an Freiburg, Solothum und Biel zu entnehmen ist: «... haben wir mit beslossnem einheilligen rat unsers grossen ratz und unser mit glicher Zustimmung gemeiner unser erberen lüten von stetten und lendern houptlüten, so ietz bi uns sind, unser und ir treffenlich bottschaften gen Burgdorf ze vertigen angesechen».43 Die politische Bedeutung des Landschaftsaufgebotes sollte sich noch deuüicher einige Tage später zeigen. Die bcrnische Gesandtschaft kehrte von Burgdorfzurück, ohne dass es ihr gelungen wäre, die Gesellen umzustimmen. Um tausend Mann stark lagerten diese schliesslich vor den Mauern der Stadt Bern. Der bernische Rat zeigte sich zunächst nicht gesonnen, sie in die Stadt hereinzulassen, wie es von ihnen verlangt wurde, erklärte sich aber bereit, eine Abordnung - die Hauptleute der Kriegsschar - vor versammeltem Grossem Rat anzuhören. Am 24. Februar fand diese Unterredung statt, deren Inhalt uns allein durch Schilling, der einer der Zweihundert war, überliefert ist." Die Sprecher der Gesellen verwahrten sich nach seinem Bericht dagegen, dass man sie nicht in die Stadt ziehen lassen wolle, was «under den Eidgenossen nie gewonlichen» gewesen sei, und wiesen die gegen sie erhobenen Anschuldigungen als Verleumdungen zurück. Es sei ihnen nie in den Sinn gekommen, jemandem das Seine zu nehmen oder jemanden zu strafen, denn hätte einer von Berns Hauptleuten oder andere von Bern unrecht getan, Geld oder anderes genommen, dann wären die von Bern fromm und mächtig genug, die Schuldigen zu strafen. Wenn es in ihren Ländern - in Uri, Schwyz - deren gebe, die unrecht getan, «miet oder schenkinen» genommen oder anderes getan, was gemeiner Eidgenossenschaft zu Schaden gereiche, «die woltent si ouch straffen, und das vertruwen zu denen von Bern ouch han». Die Worte sollten auf die zuhörenden Zweihundert beschwichtigend wirken; es konnte aus ihnen aber auch eine Drohung herausgehört werden für den Fall, dass die Obern von Bern das von den Gesellen in sie gesetzte Vertrauen enttäuschten, das heisst nicht selber zum rechten sahen. Die Haupdeute beteuerten indessen, für sich und ihre Gesellen, gute Eidgenossen zu sein, was sie in den letzten Feldzügen gezeigt hätten, und sie verwiesen dabei auch auf den alten Bund der innern Orte mit Bern, den sie lieber wollten «helfen meren dann mindern». Über das eigentliche Ziel ihres Unternehmens wollten sie keine Verhandlungen führen, bevor sie sich in Freiburg mit den dort erwarteten Gesellen vereinigt hätten. Dahin möge der Grosse Rat von Bern eine Abordnung schicken, dieser wollten sie «glimpflich und erlich antwurt geben». Der Grosse Rat entschied sich nach dem Gespräch45 dafür, den Gesellen die Tore zu öffnen - «von der kelte wegen», sagt Schilling4*, «mit einem Rest eidgenössischen Erbarmens», ergänzt Feller47. Es war wohl so, dass der Grosse Rat die Risiken, die man einerseits bei Verweigerung, anderseits bei Gewährung des Einlasses einging, gegeneinander abwog und sich klugerweise für das zweite entschied. Wie später im Hinblick auf Freiburg, so stellt der Chronist auch in bezug auf den Aufenthalt der Gesellen in Bern fest, dass sie wohl aufgenommen worden seien, dass man ihnen gute 103 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009573 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Herberge gegeben, sie auch «mit schcnkincn und ändern dingen gar wol und früntlich gehalten, als dann die fromen Eidgnossen iewelten mit und gein einandern ze tünde gewont hand». Die Geschenke und die ändern freundlichen Dinge wurden in der amtlichen Ausgabe der Chronik gestrichen. *' Schilling weiss zu berichten, dass die Gesellen gedroht hätten, durch die Aare zu waten, wenn ihnen die Tore nicht geöffnet würden.4' Sie haben es nicht getan. Und an diese Feststellung ist eine allgemeine Beobachtung anzuknüpfen. Sowohl in Schillings Chronik wie in den erhaltenen Akten zum «Saubannerzug» ist immer wieder die Rede von «Drohworten» der Gesellen, die Schlimmes und Schlimmstes befürchten Hessen, aber kein einziges Mal von entsprechenden Handlungen, von wirklich und allgemein begangenen Untaten, die sicher nicht unerwähnt geblieben wären, wenn sie tatsächlich geschehen wären. Den Hauptleuten der Gesellen wird es nicht leicht gefallen sein, diese in Zucht zu halten, und gelegentliche Übergriffe einzelner Knechte werden nicht ausgeblieben sein. Es wäre ja auch verwunderlich, wenn sie sich alle plötzlich völlig anders verhalten hätten, als man es bei eidgenössischen wie bei ändern Truppen in jenen Zeiten, auch in befreundetem Land, gewohnt war.50 Aber von einem «Beutezug» gewalttätiger Banden durch eidgenössisches Gebiet, der vornehmlich gegen die reichen Städte gerichtet war (William Martin 1926, M980), kann man begründeter Weise nicht sprechen. Anderseits ist festzustellen, dass die Stadtobrigkeiten doch Grund zu unmittelbarer Besorgnis hatten: Sie hatten dauernd mit der Möglichkeit zu rechnen, dass es doch nicht bei den Drohworten bleiben würde, vor allem aber hatten sie an die Gefahr zu denken, dass das «mutwillige», eigenmächtige Vorgehen der Gesellen ansteckend auf ihre Untertanen wirken könnte. So kam es, nachdem die Kriegsschar am 26. Februar die Stadt wieder verlassen hatte, zu dem Staatsakt, der vom bernischen Grossen Rat am 27. Februar beschlossen und am folgenden Tag durchgeführt wurde. Welche Wichtigkeit man der Sitzung des Grossen Rates vom 27. Februar beimass, erhellt daraus, dass im Ratsmanual nicht nur, wie sonst üblich, die anwesenden «Räte», das heisst die Mitglieder des Kleinen Rates, sondern auch die anwesenden «Burger», das heisst die den Kleinen zum Grossen Rat ergänzenden Mitglieder von der Burgerschaft, namentlich aufgeführt werden, unter ihnen «Diebold Schilling, der gerichtschriber». An dieser Sitzung wurde der Wortlaut der Eide festgelegt, welche am nächsten Tag in der Stadt Räte und Burger, die Landschaftskontingente und ihre Hauptleute leisten sollten, sowie der neue Treu- und Gchorsamseid festgesetzt, der im bernischen Herrschaftsgebiet von allen männlichen Einwohnern «von vierzechen iaren uf» abgelegt werden sollte.S1 Räte und Burger schworen am 28. Februar52, einander bei ihrer Stadt «recht, friheiten, guldin bullen und alt harkomenheiten» zu schützen. Das war, nach Schillings Kommentar in einem den Zensoren zum Opfer gefallenen Kapitel seiner Chronik, vor allem gegen die von den Gesellen angemasste Gerichts- und Strafgewalt gerichtet: Räte und Burger erklärten, dass nach den kaiserlichen und königlichen Freiheiten, mit denen die Stadt Bern begnadet ist, diese volle Gewalt habe, in ihrem Herrschaftsgebiet, «on aller mengiich irrung und widerre-de», zu richten und zu strafen. «Hette iemant der iren in der statt oder uff dem lande unrecht getan, den woltent si nach iren keiserlichen friheiten selber darumb straffen 104 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009574 ---------------------------------------------------------------------- ---------- und anders nieman den gewalt lassen.»53 Vor allem aber ging es um die Sicherung der obrigkeitlichen Gewalt gegenüber den eigenen Ortsangehörigen. Jedes Mitglied des Grossen Rates verpflichtete sich durch seinen Eid, falls es von jemandem etwas höre, sehe oder vernehme, «das zu ufruren dient», dies sofort zu melden und wehren zu helfen. Die Eidesleistung der Landschaftskontingente am gleichen Tag geschah laut Ratsmanual «in der lutkilchen in presentia gar vil miner hern der raten». Sie hatten zu schwören, die Stadt Bern bei ihren Rechten und Freiheiten zu schützen, ihren Ordnungen, gegenwärtigen und künftigen, auch ihren Hauptleuten, gehorsam zu sein, «dhein ufrür zu machen, sunder solich getruwlichen verkomen und weren, in dehein reiß noch krieg besunder ietz zu ziechen, mit niemand in noch uswendig der statt dhein gerum noch vereinung zu tun», und wenn sie solches von jemandem sähen oder vernahmen, «die ab zu wisen und angends an ir houptlüt zu bringen».54 Einen entsprechenden Eid hatten darauf in sämtlichen bernischen Ämtern alle über dreizehn Jahre alten Landsässen, heimische und fremde, zu schwören, in der Stadt Bern all jene, die nicht dem Grossen Rat angehörten. " Den Hauptleuten der Landschaftskontingente in der Stadt wurde ein besonderer Eid auferlegt, der sie für das Verhalten der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich machte, da man offenbar Widersetzlichkeiten nicht ausschloss." Der Akt im Münster scheint denn auch nicht ganz pro-grammgemäss verlaufen zu sein, wie der folgenden Notiz im Ratsmanual zu entnehmen ist: «Gedenk an die von Inderlappen, der etlich us der kilch sind gangen und nit gesworn haben und meinen ouch nit zu sweren, sunder ee us dem land zu ziechen». " Zum Widerstand reizte wohl vor allem, dass der verlangte Eid nicht nur dazu verpflichtete, die in ihm enthaltenen Gebote und Verbote, so das Verbot freien Reislaufens, selber zu halten, sondern auch dazu, Zuwiderhandelnde zu denunzieren. Das Landschaftsaufgebot wurde erst wieder nach Hause entlassen, nachdem die Gesellen von Freiburg über Bern, ohne in der Stadt zu verweilen, heimgekehrt waren. «Und zerging also das torecht (eben» «Schliesslich zerflatterte der Spuk an seiner Haltlosigkeit» - mit diesen Worten schliesst Richard Feiler in seiner Geschichte Berns die Schilderung des Saubannerzuges. " Das weckt die Vorstellung, dass das kriegerische Unternehmen der Gesellen am Ende zu keinem Ziel geführt hat. Diese haben indessen mit Recht sagen können, dass es nicht ohne Erfolg war. Es ist dabei nicht an die zwei Gulden zu denken, die von den Genfern jedem Teilnehmer des Zuges bezahlt werden mussten, oder an die vier Fässer Wein, die ihnen geschenkt wurden. Die Gesellen erreichten mit ihrer Aktion, dass über den Genfer Brandschatz verhandelt wurde, mit energischer Beteiligung Berns, schliesslich das in Freiburg ausgehandelte Abkommen der eidgenössischen Orte mit Genf vom 4. März 1477" und mit diesem die gesicherte Zahlung der ausstehenden 24000 Gulden in drei Raten binnen Jahresfrist. Die laut Abkommen von den Genfern für die fristgerechte Zahlung zu stellenden acht Bürgen waren auf die Orte Uri, Schwyz, Unterwaiden und Zug zu verteilen, auf die vier Länder also, aus denen sich 105 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009575 ---------------------------------------------------------------------- ---------- der «Saubannerzug» im wesentlichen rekrutiert hat, und das Geld war nach Uri oder Schwyz - die zwei Orte, die das Hauptkontingent des Zuges stellten - zu liefern, wo es bis zu der von der Tagsatzung vorzunehmenden Teilung bleiben sollte. Die Teilung des Brandschatzes unter die am eidgenössischen Feldzug vom Oktober 1475 beteiligten Orte, «nach anzal der lüten, die den gewunnen hant», konnte im März 1478 durchgeführt werden." Was die Gesellen selber als das Ziel ihres Zuges erklärt hatten, haben sie also erreicht, wenn auch auf etwas andere Weise, als es sich manche von ihnen vorgestellt haben mochten. Wichtiger als dieser Erfolg, den sie für sich buchen konnten, ist jedoch die Tatsache, dass sie nach ihrer Heimkehr weiterhin im Sinne ihrer Erklärung, auch zu der Eidgenossen Sachen sehen zu wollen, tätig waren, wie die am 7. März in Bern versammelte Tagsatzung feststellen musste. Sie hatte sich mit Klagen und Forderungen zu befassen, die von Teilnehmern des Zuges vorgebracht wurden. Die Gesellen beklagten sich über das Verhalten der Ortsobrigkeiten ihrem Unternehmen gegenüber: über die zu sofortiger Umkehr auffordernden Mahnschreiben, über die zu Luzern und Bern unternommenen Versuche, den Durchzug der Kriegsschar zu verhindern, über die an die Ortsangehörigen gerichteten Verbote, am Zug sich zu beteiligen. Die Forderungen betrafen einerseits die Teilung der Burgunderbeute, anderseits die geheimen «schenkinen, mieten und pensionen». " Das Auftreten der Gesellen an der Berner Tagsatzung zeigte, dass sie nach wie vor der Meinung waren, dass ihr Unternehmen und Vorgehen berechtigt und in Ordnung gewesen sei. Die Ortsobrigkeiten sahen sich veranlasst, dieser hartnäckig vertretenen Meinung gemeinsam entgegenzutreten: Sie bildete den Gegenstand von grundsätzlichen Erörterungen und Beschlüssen der beiden nächsten Tagsatzungen, wie darzulegen sein wird. xiung mutwillig lüte» und «erbcrkrit» In Schillings Darstellung wird hervorgehoben, dass es mutwillige «iung lute» gewesen seien, die unter dem Kolbenpanner auszogen, dass dies ohne «ir obern und besun-der der alten und erberkeit wissen und willen» geschehen und dass ihr Unternehmen «merenteils aller erberkeit in allen Eidgnossen leid» gewesen sei.*2 Auch in den amtlichen Akten, in den Missiven Berns ist immer wieder von der «Ehrbarkeit» als dem allgemeinen Widerpart der Gesellen die Rede (so im Schreiben an Zürich, Luzern und Solothurn vom 28. Februar: «Wie swar soiichs aller erberkeit st, ist wol zu bedenken»). ** Der Ausdruck steht meist synonym für «oberkeit» - die Ortsobrigkeit -, doch schwingt eine weitere, allgemeinere Bedeutung bei der Verwendung des Wortes stets mit, nämlich: all jene, die durch Amt, Würden und Besitz eine übergeordnete Stellung einnehmen und zu behaupten haben. In diesem Sinne gab es überall unter der Ortsobrigkeit, in Städten und Ländern und in ihren Untertanengebieten, eine «Ehrbarkeit», mit ihrer besonderen Interessenlage, von wechselnder Einstellung, bald auf Ruhe und Ordnung bedacht, wie zum Beispiel 1514 bei den Unruhen in den luzernischen Ämtern", bald in den Auseinandersetzungen mit der Obrigkeit die Führung übernehmend, wie Peter Amstalden im Entlebucher Komplott von 1478.*' Mit dem 106 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009576 ---------------------------------------------------------------------- ---------- stets latent vorhandenen Gegensatz von «Ehrbarkeit» auf der einen und übrigen Ortsangehörigen auf der ändern Seite verband sich naturgemäss der Gegensatz von «alt» und «jung», da die Jungmannschaften der Orte, von welchen die Quellen berichten, im allgemeinen aus Ortsangehörigen bestanden, die ihres Alters wegen noch nicht Ämter bekleideten und mit dem Amt gegebene Verantwortung trugen. Eine besondere Stellung nahmen unter diesem Jungvolk die eben erst oder noch nicht lange dem Kindesalter entwachsenen, mit vierzehn Jahren politisch und militärisch volljährig gewordenen Jugendlichen ein. Dass sich die Kriegsschar der über tausend Urner und Schwyzer im «Saubannerzug» ausschliesslich oder auch nur in der Mehrheit aus solchen Jugendlichen zusammengesetzt habe, ist indessen schwer vorstellbar. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die von den beiden Orten gestellten Kontingente in der Zusammensetzung, in ihrem Kern nicht wesentlich von denjenigen bei ändern Auszügen, die sich auch in den Ländern zur Hauptsache aus der kriegstüchtigen Jungmannschaft des Orts rekrutierten, unterschieden haben können. Wenn sich aber der «Saubannerzug» darin nicht von früheren und späteren Auszügen unterschied, dann stellt sich die Frage, warum Schilling solche Betonung darauflegt, dass es sich bei den Auszügern um «iung lüte» gehandelt habe. Einen ersten Hinweis enthält das Tagebuch von Johannes Knebel, der im Dezember 1476 in Basel die jeweilige Ankunft der verschiedenen Kontingente des eidgenössischen Heeres im Sold des Herzogs von Lothringen in sein Diarium eintrug und beim Einzug der Solothurner feststellte: «... Solodrcnses venerunt cum 230 viris iuvenibus et ad prelium non aptis neque expertis». *' Es scheint, dass nicht nur das solothurnische, sondern dass auch die Kontingente der ändern Orte eine grosse Zahl von solchen nicht kampferfahrenen und deshalb als wenig tauglich erachteten Jugendlichen aufgewiesen haben, da der Herzog, laut Abschied der Luzerner Tagsatzung vom 24. Dezember 1476, an die Orte das Begehren stellte, dass man ihm noch 2000 der «alten» zuschicken mochte und, «ob man im mit den alten züziecht», ihm von den ändern diesmal keine mehr zulaufen lassen solle. *' Mit den «alten» waren natürlich nicht 2000 Männer bestandenen Alters gemeint, sondern an Stelle von Neulingen im Feld erprobte Kriegsknechte aus dem noch nicht ausgeschöpften Reservoir der für den Solddienst in erster Linie in Frage kommenden Jungmannschaft. Nach der Schlacht von Nancy wurden mit den ändern eidgenössischen Soldkriegern auch die vom Herzog so wenig geschätzten «iuvenes» entlassen. Nach ihrer Heimkehr werden sie nach neuen Zielen für ihre nun einmal geweckte Unternehmungslust ausgeschaut haben, und es darf angenommen werden, dass sie bei der Entstehung und Bildung des «Saubannerzuges» eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben. Die vergleichsweise hohe Truppenzahl der Kontingente aus den vier Landern würde darin ihre Erklärung finden, dass sie in Scharen mitgezogen sind. 107 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009577 ---------------------------------------------------------------------- ---------- «sundrig gemeinden» und «ratt, so noch bishar nit übel geregten» Was den Ortsobrigkeiten und der Tagsatzung zu schaffen machte und für sie zum Problem wurde, war nicht das jugendliche Alter zahlreicher Teilnehmer des Zuges, sondern das durch die Gesellen beanspruchte Recht für die Ortsangehörigen, ohne obrigkeitliche Aufforderung oder Erlaubnis sich zu versammeln, Rat zu halten und Beschlüsse zu fassen, in der Meinung, auch zu ihren und der Eidgenossen Sachen sehen zu dürfen. Das bezog sich zunächst auf die Länderorte mit ihren souveränen Landleuten, betraf aber grundsätzlich auch die Städteorte mit ihren ausgedehnten untertänigen Landgebieten. Die Luzerner Tagsatzung vom 11. März befasste sich mit den eigenmächtigen Versammlungen und Auszügen eidgenössischer Knechte, die sich in letzter Zeit ereignet hatten. Sie stellte fest, dass nach dem Sieg über den Herzog von Burgund und der Aufnahme von Waffenstillstands- und Friedensverhandlungen die Orte sich gegenseitig verpflichtet hätten, nur gemeinsam, «mit rat gemeiner Eidgnossen», vorzugehen, was nun durch jenes «besondere Tagen» von Angehörigen der Orte durchkreuzt wurde. Die eidgenössischen Boten beschlossen auf Heimbringen, dass gerneinsame Vorkehrungen getroffen werden sollen, damit in Zukunft, wenn «die rätt, so noch bishar nit übel geregiert, etwas durch der Eidgnossen nutz, lob und eren willen fürnemen und mit ratt handeln, daz sömlichs nit ane ratt und Vernunft geendert und sömlich sundrig tag hindcr den rätten nit geleist, sunder waz gemein Eidgnossen mit einan-dern sich einen, daz ouch daz nit geendert werd dann mit ratt gemeiner Eidgnossen». " Der darauf, an der Tagsatzung vom 21. März, auf Grund übereinstimmender Instruktionen gefasste Beschluss verpflichtete jeden Ort, dafür zu sorgen, dass künftig «hinder den rätten nit sundrig gemeinden gesammelt noch fürgenomen» werden. Zuwiderhandelnde sollten der zuständigen Obrigkeit oder der Tagsatzung angezeigt und nach Verdienen gestraft werden. " Der Beschluss zeigte keine Wirkung. Er konnte die «eigens willens» beschlossenen Auszüge eidgenössischer Kriegsknechte (das freie Reislaufen wie auch die um irgendwelcher Ansprachen willen unternommenen Fehdezüge) nicht unterbinden, die ihnen vorausgehenden Versammlungen und dort getroffenen Verabredungen nicht verhindern. Bern beschritt in dieser Situation eigene Wege gemeinsamen Handelns der Orte. Wir sahen, wie bereits während des «Saubannerzuges» der bernische Rat bemüht war, die Städte zu einer einheitlichen Front zusammenzuschliessen gegenüber dem «mutwilligen» Unterfangen der Gesellen - gegenüber dem anarchisch-demokratischen Prinzip, das von den Ländern her in das Gebiet der Städteorte Luzern, Bern und Freiburg hereinbrach. Der Abrchluss des Ewigen Burgrechts zwischen den Städten Bern, Zürich, Luzern, Freiburg und Solothum, das im Mai vereinbart und im August endgültig bereinigt wurde, war eine konsequente Fortsetzung dieser bernischen Politik.70 Es war eine Antwort auf die erlebten Beispiele «murwilliger», Recht und Gebot der Obrigkeit missachtender eigenmächtiger Gewalt. So wurde vom bernischen Rat in einem Schreiben an Stadt und Land selber erklärt: Das Burgrecht sei abgeschlossen worden, damit «vil murwilliger Übungen» verhindert werden, «so dann leider wider die oberkeiten us ungehorsamer bewegnussen täglichs entspringen», es diene «aller 108 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009578 ---------------------------------------------------------------------- ---------- erberkeit zu trost».71 Den Ländern gegenüber wurde versichert, dass das Burgrecht, welches nicht gegen sie gerichtet sei, «irn erberkeiten ouch trost, nütz und gut» sei. n Es ging den Städten, und allen voran Bern, um die allgemeine Festigung des obrigkeitlichen Prinzips, welche nach Meinung der städtischen Ratsherren auch im Interesse der Magistraten der Landsgemeindeorte war. 109 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009579 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 4. Berns Politik im Burgrechtsstreit und in den zum Stanser Verkommnis fuhrenden Verhandlungen zwischen den Orten, 1478 bis 1481 Bern gab mit seiner seit dem Februar 1477 verfolgten Politik den Anstoss zum Abschluss des Fünf-Städte-Burgrechts. In dem Fjide 1477 anhebenden Streit um das Burgrecht war es innerhalb der Städtegruppe führend. Es wurde an anderer Stelle - in der 1982 veröffentlichten Abhandlung «Zur Entstehungsgeschichte des Stanser Ver-kommnisses und des Bundes der VIII Orte mit Freiburg und Solothurn von 1481» -des nähern ausgeführt, wie dieser Streit als ein Rechtsstreit begann, als Rechtsstreit zwischen Luzern und den Ländern Uri, Schwyz und Unterwaiden, aie unter Berufung auf den Bundesbrief von 1332 der Stadt Luzern das Recht bestritten, sich am Städtebündnis von 1477 zu beteiligen; wie viermal Anläufe unternommen worden sind, um das im Bundesbrief vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen: Ende 1477, im Herbst 1478, im Frühjahr 1481 und zum letztenmal Anfang November 1481, es jedoch nie zur eigentlichen Durchführung des Verfahrens mit Entscheid nach Minne oder Recht gekommen ist: «Ausserhalb und an Stelle des bundesgemässen Rechtsverfahrens wurde von Anfang an der Weg der Verhandlungen beschnitten, unter Beteiligung der übrigen Orte samt Freiburg und Solothurn, zunächst mit dem Ziel, die Gegenseite zur Aufgabe ihres Standpunktes und zum Verzicht auf das behauptete Recht zu bewegen, im weiteren Verlauf immer mehr mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Ersatzregelung an Stelle des Burgrechts zu finden. Das endliche Ergebnis, nach vier Jahren, waren das Stanser Verkommnis und der Bund mit Freiburg und Solothurn vom Dezember 148l.»73 Dass es zu dieser Entwicklung und als ihrem schliesslichen Ergebnis zum Verkommnis von Stans kam, ist nicht ein Verdienst Berns, sondern einer Initiative der Länderorte zu verdanken. Das Entscheidende geschah auf der Luzerner Tagsatzung vom 8.Juli 1478. Die Länderorte schlugen namens ihrer Obern als Ersatz für das Fünf-Städte-Burgrecht, dessen Auflösung sie nach wie vor verlangten, eine Revision des Sempacherbriefes von 1393 vor, die den Gründen, welche nach Aussage der Städte den Abschluss des Burgrechts veranlasst hatten, durch entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen Rechnung tragen würde. In dieses erneuerte Verkommnis sollte nach ihrem Vorschlag neben den VIII Orten und Solothurn auch das 1393 nicht beteiligte Freiburg als Vertragspartner einbezogen sein. Die Städteboten gingen auf die Anregung der Länder ein, obwohl dies ihre Instruktionen überschritt. Die an der Sitzung vorgetragenen Revisionsvorschläge wurden in einer Beilage zum Abschied schriftlich zusammengefasst. Sie sind der erste Entwurf zu einem Verkommnis, der erste der sechs vorhandenen Entwürfe des Stanser Verkommnisses vom Dezember 1481; die folgenden fünf- vom April, August, September, Anfang und Ende November 1481 - erweisen sich, bis in die Formulierungen hinein, als Weiterentwicklungen jenes ersten Projekts vom Juli 1478, als Neufassungen des Entwurfs, die aus Tagsatzungsverhandlungen hervorgegangen sind.74 110 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009580 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bern hat sich an diesen Verhandlungen beteiligt, gleichzeitig aber immer wieder, bis in den Sommer 1481 hinein, seine Entschlossenheit bekundet, am Burgrecht festzuhalten. Diese Haltung hatte vor allem zwei Gründe. Zum ersten hatte sich die bernische Regierung durch öffentliche Erklärungen und durch Ratsbeschlüsse selber die Hände gebunden, einen allfälligen Rückzug sich erschwert. Im Januar 1478 hat der bernische Rat den Burgrechtsvertrag in seinen Gebieten vor den Gemeinden verlesen lassen und anlässlich dieser öffentlichen Bekanntmachung erklärt, dass Bern trotz der dauernden Anfechtungen von seilen der Länder beim Burgrecht bleiben werde («dabi wellen wir, als wir ouch sollen, gestraxs an abgang beliben»);" noch im Sommer 1481 begründete Bern sein Festhalten am Burgrecht mit dem Hinweis darauf, dass dieses «mit gehebtem bedank aller der unsern von stellen und lendern» vollzogen worden sei.7' Am 4. April 1478 gaben Schultheiss, Rät und Burger die feierliche Erklärung ab, dass Bern für alle Zeiten am Burgrecht festhalten werde, welches deshalb von nun an jeden Ostennonlag zusammen mit den Satzungen beschworen werden solle. Keinem solle es gestattet sein, «darwider zu reden, noch zu handeln». " Für die bernische Obrigkeit stellte sich somit die Frage, wie eine Preisgabe des Burgrechts ohne Gesichtsverlust und Einbusse an Autorität möglich wäre. Ein zweiter Grund für das hartnäckige Festhalten am Burgrecht war der, dass für Bern das Burgrecht mit den vier Städten neben dem einen Zweck, ein Bollwerk zu sein gegen alle Formen jener «mutwilligen Gewalt», die im torechten Leben von 1477 bedrohlich in Erscheinung getreten war, noch eine andere und ebenso wichtige Funktion hatte." Für Bern bedeutete das ewige Fünf-Städte-Burgrecht, in welchem es unbestritten die Führung besass, eine dauernde Möglichkeit, mit verstärktem Gewicht in eidgenössischen Angelegenheiten zu sprechen und zu handeln, ein wertvolles politisches Instrument. Dafür bot das von den Ländern vorgeschlagene neue Verkommnis keinen Ersatz. Verhandlungen über eine gemeineidgenössische Ordnung gegen mutwillige Gewalt: ja; Aufgabe des Burgrechts: nein - so lässt sich Berns Verhalten im Burgrechtsstreit zusammenfassend umschreiben. Die Wendung zu einer anderen Haltung Berns erfolgte im Sommer 1481, als sich zeigte, dass die einheitliche Front der Städte den Ländern gegenüber auf der von Bern verfolgten Linie sich nicht halten Hess. Herbeigeführt wurde diese Wendung durch Luzern, durch zwei Gesandtschaften der Stadt nach Bern, am 16. und am 22. Juli, die von der Neigung Luzerns Kenntnis gaben, im Burgrechtsstreit nachzugeben, auf die Forderung der Länder einzugehen und sich mit ihnen auf der Grundlage des im April 1481 zu Stans besprochenen zweiten Verkommnisenrwurfes (der in den Hauptzügen mit dem ersten von 1478 übereinstimmte) zu verständigen:«... das zu vermidung vil unruwen und unglimpfs fugelich und gut were, etwas mittein, so uff dem tag zu Stans angezeigt und dargetan sind, gutlich zu losen und denen mit zimlichem begegnen statt ze geben». Der Bescheid, den der bernische Grosse Rat der ersten Gesandtschaft, vom 16.Juli, erteilte, war entschieden ablehnend: Bern werde beim Burgrecht, das «zu lob, nutz und er gemeiner unser Eidgnoschaft und Enthaltung aller erberkeit» abgeschlossen worden sei, bleiben, sich «durch kein ander anzeigung oder weg» davon abbringen lassen." Nach der zweiten Gesandtschaft, vom 22. Juli, lenkte Bern ein. Die Instruktion für die Tagsatzungsbolen vom folgenden Tag schrieb vor, 111 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009581 ---------------------------------------------------------------------- ---------- dass die bernischen Boten «bi der antwurt des burgrechten halb, dabi zu beliben, sollen verharren, es si dann das ander stett, die in dem burgrecht vergriffen sind, von mittein wellen reden lassen». In diesem Fall sollten die bernischen Boten «ouch losen», sich an den Verhandlungen über die vorgeschlagenen «Mittel» (Vergleichsvorschläge, die den Städten den Verzicht auf das Burgrecht ermöglichen würden) beteiligen.lo An dem am 20. August 1481 zu Zofingen abgehaltenen Tag der fünf Burgrechtsstädte einigten sich deren Boten auf den Vergleichsvorschlag, der den Ländern an der nächsten Tagsatzung unterbreitet werden sollte. Dieser dritte Verkommnisentwurf knüpfte an die beiden ersten Entwürfe an, enthält aber einige wesentliche Neuerungen, die sich allerdings in den folgenden Verhandlungen mit den Ländern nur zum Teil haben durchsetzen lassen." Am 26.August genehmigte der Grosse Rat von Bern den in Zofingen vereinbarten Text. *2 Damit war - stillschweigend - auch von Seiten Berns das Burgrecht aufgegeben. Die Bestimmungen dieses von den Städten vorgeschlagenen Verkommnisses betrafen zur Hauptsache - neben Fragen der Kriegsordnung und der Frage der Teilung von Kriegsbeute und Eroberungen an Land und Herrschafts-rechten - die Abwehr mutwilliger Gewalt. Über Einzelheiten der Bestimmungen wurde weiter verhandelt. Doch in den Vordergrund trat nun eine andere Frage, nämlich wie Freiburg und Solothurn in die Eidgenossenschaft der VIII Orte einzubeziehen seien: Die beiden Städte waren durch das ewige Burgrecht von 1477 in eine dauernde Verbindung mit den drei Städten der achtörtigen Eidgenossenschaft gebracht worden; die Auflösung dieser Verbindung warf die Frage nach der künftigen Stellung der zwei Städte im eidgenössischen Bündnissystem auf. Es war diese Frage, welche bis in den Dezember hinein die Einigung, eine Übereinkunft mit den Ländern erschwerte." Wie schliesslich unter der Wirkung des Einflusses von Bruder Klaus der Kompromiss vorn 22. Dezember 1481 zustande kam, ist hier nicht darzustellen, da dieser letzte Kompromiss allein den Bundesvertrag mit den beiden Weststädten betraf, nicht das Verkommnis mit seinen Bestimmungen gegen die verschiedenen Formen eigenmächtiger Gewalt, wie es am 30. November in Stans beschlossen worden war. Der Text des Verkommnisses, auf den sich die vom 25. bis zum 30. November in Stans tagenden eidgenössischen Boten einigten, bedurfte noch der Genehmigung durch die Ortsobrigkeiten, um Rechtskraft zu erlangen. Das gleiche galt für den von ihnen gleichzeitig beschlossenen Text eines Bundesvertrages mit Freiburg und Solothurn. An der auf den 18. Dezember wiederum nach Stans einberufenen Tagsatzung sollten die Boten deshalb, laut Abschied, mit den nötigen Vollmachten erscheinen, damit ohne weiteres «Hindersichbringen» Beschluss gefasst und das Vertragswerk besiegelt werden konnte. '* In der Zwischenzeit fanden in den zehn Orten die Beratungen über die Entwürfe statt. Während der vorgeschlagene Bundesvertrag in der vorliegenden Form in den Ländern und auch in Freiburg auf Ablehnung stiess, fand der unterbreitete Verkommnistext in allen Orten die erforderliche Sanktion durch die zuständigen Ortsorgane. " Der Grosse Rat von Bern stimmte beiden Vertragsentwürfen Mitte Dezember zu." Das am 22. Dezember auf Grund übereinstimmender Vollmachten der Boten endgültig beschlossene Verkommnis weist gegenüber dem Entwurf vom 30. November nur einige formale Änderungen ohne inhaltliche Bedeutung auf. Am auffälligsten ist die Neufassung der Präambel, die stark gekürzt wurde. 112 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009582 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Im Hinblick auf das gestellte Thema ist ein Vergleich mit dem ersten Verkommnis-entwurf von 1478 von besonderem Interesse, da bei diesem die Beziehung zum torechten Leben von 1477 deutlicher sichtbar ist als beim Verkommnis in seiner endgültigen Gestalt. Auf den folgenden Seiten werden daher die acht Artikel des Entwurfs vom Juli 1478 wortgetreu, in der damals entstandenen Reihenfolge, wiedergegeben, in Kleindruck daneben jeweilen die entsprechenden Bestimmungen der neun Artikel des Stanser Verkommnisses. Erster Verkommnisentwurf, Juli 1478 Stanser Verkommnis, Dezember 1481 (1) Allgemeine Verpönung «mutwilliger Gewalt* in der Eidgenossenschaft, von Gewalthandlungen «ohne Recht» gegen die, welche im Gebiet der Eidgenossen wohnen oder die zu ihnen gehören. Wir setzen und ordnen: Des ersten, das nieman dem ändern, so in unser Eit-gnoschaft wonhaft ald uns zügehoren, durch sin hu s kniffen, das sin nemen, ouch dhein gwaltsami an lib noch an gut an den ändern legen, mit frevel und ge-walt, und wer ald welche ubersechen und seralichen muttwillen und gewalt triben, die sollen erlös und meineidig sin und darfür gehalten werden und zu dem und denselben sol man ze stund angriffen, die fachen und nach irem verdienen an irem lib ald gut straffen. Wo aber die ald der, so semlich frevel begangen, an dem end da si daz getan, entwichen, wo die dann in unser Eitgnoschaft körnen, zu den sol man griffen, vachen und nach irem verdienen wie obstät straffen. (a) [Die VIII Orte werden] weder durch sich selbs noch durch unser undertanen, burger, lantlutte oder durch nieman anders nic-man den ändern mit eignem gewalt fravelich uberriechen ... Und ob ieman under uns den vorgenanten acht orten gemeinlich oder in-sonders, darvor gott ewigklichen sie, ieman dem ändern an dem sinen oder an den sinen oder an denen, wie darvor gelüttert ist, s6-lichs wie obstät zufügte, furnemc oder darwi-der tatte, damit denn sölichs verkommen und unser aller ewigen geswornen pünde kreftigk-lich beschirmpt werdent und wir alle mitein-andern dest fürer in brüderlicher trüw, frid, ruw und gemach belibent, welhem ort oder den sinen, als vorstät, den ditz under uns ie begegnet, da söllent und w611ent wir übrigen ort alle gemeinlich dasselbe ort und die sinen, wie vorstät, so also genöttiget werdent, vor sölicher gewaltsammi und uberbracht ungehindert aller sach mit gfitten trüwen schirmen, schützen und hanthaben, on alle gever-de. (b) Und ob under uns einicherlei sundriger personen,eine oder mer, dheinest s61ich uber-brach, uffrur oder gewaltsammi, als obstät, gegen ieman under uns oder den unsern oder denen, wie vor gelüttert ist, one recht furne-ment oder begiengent, wer oder von welhem orte under uns die ioch wärint, die sollent, so dick das beschicht, von stund an nach irem verdienen und gestalt der sach darumb von iren herren und obern one alle hindemus und widerred gcstrauft werden. Doch vorbehal- 113 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009583 ---------------------------------------------------------------------- ---------- ten, ob ieman der unsem under uns in des ändern gerichten oder gepieten einicherlei fravel begienge oder uffrur machte, mag man daselbs die getitter annemen und die ie umb s6üch frävel und büswirdig Sachen nach desselben Ortes und der gerichten daselbs, da s6-lichs ie zu zitten beschicht, recht und har-kommenheit straufen und rechtvertigen, un-gefarlich. (2) Verbot der Selbstjustiz, von eigenmächtigen Strafaktionen Und ob iemand in unser Eitgnoschaft verlümdet oder geschuldiget wurde umb Sachen, so unser stett und lender beru-ren, als umb waz sach daz werc, »o unrecht getan, darumb soll man nieman an recht noch mit gewalt straffen, sunder semlich geschuldiget personen für recht stellen und des so si geschuldiget werden ald worden sind fürhalten und ob sich die ald der mit recht nit versprechen noch entschuldigen mochten, der old die sollen dann von iren herrn und obren mit recht nach irem verdienen, ob sem-lichs, so si geschuldigt, mit zweien ald drien erbarn gloubsamen personen be-wist und uff si gebracht und kuntlich gemacht wirt, gestrafft werden. (3) Vorschriften betreffend das Verhalten im Krieg Und nachdem in dem brief, so nach dem Sempachstritt gemacht, begriffen ist, wie man sich in kriegen halten, wann man mit panern zücht, daz darzu gesetzt werd , alles glich gestimpt. [nur im l. bis 4. Entwurf] - (4) Und als dann in dem brieve, so vor zitten nach dem stritte zu Sempach des iäres, do man zalt von Cristi unsers herren gepurt tu-sent dreihundert druundnünzig iär, durch unser vordem saliger gedachtnuss, wie man sich in kriegen und reisen halten solle, so wir mit unsern oflhen pannern zu veld zicchcnt, ctlich artickel gesetzt und beschlossen worden sind, habent wir zu merer luttrung uns und unsern nachkommen zu gut in diser ewigen verkomnüs abgeredt, beschlossen und denselben artickel also gesetzt: War wir von dißhin mit unsern offnen pannern oder venlinen uff 114 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009584 ---------------------------------------------------------------------- ---------- unser vigcnt ziechen werdent, gemeinlich oder under uns dhein statt oder land sunder-lich, alle die, so dann mit den pannern oder venlincn zicchent, die s611ent ouch bi einan-dern beliben als biderblut, wie unser vordem ie dahar getan hand, was not inen oder uns ioch begegnet, es si in gev&chten oder ändern angriffen, wie dann derselb und ander Sachen und artickel in dem obgemelten brief nach dem Sempacher stritte gemacht witter und eigentlicher begriffen sind etc., - (5) haben wir fürer gesetzt und bschlossen, das ... (siehe Fortsetzung unter 5, Geltung von Pfaffen- und Sempacherbrief) (4) Verbot, ohne Wissen und Erlaubnis der Obrigkeit sich zu versammeln und Beschlüsse zufassen Item es sol ouch hinfür nieman in unser Eitgnoschaft dhein sunderbar ge-meind samlen, noch antrag tun, an gunst, wissen, willen und erlouben Zürich eins bürgermeisters und eins räts, zu Bern und zu Lucern der Schultheißen und der ratten, zu Uri, zu Switz, zu Undcrwalden, zu Zug und zu Glarus der amman, der ratten und der ganzen gemeinden, und wer ald welche daz uber-sechen und nit stet halten, der und dieselben sollen erloß und meineid sin und an irem lib und gut nach irem verdienen gestrafft werden. Und wir sollen ouch einander truwlich beholfen und beraten sin, damit semlich lüt gestrafft werden an dem ende und von denen, da denn semlich antreg bescheen und uffgelüffen sind. (5) Geltung von Pfaffen- und Sempacherbrief Item daz ouch die zwen brief, so vor gemacht sint, der ein von den priestern und ändern sachen halb, und ouch der ander nach dem Scmpachstrit gemacht, bi creften bliben und daz man die beide, ouch disen, wann man eim burgermei- - (2) Wir sind ouch übereinkommen und habent gesetzt, das ouch furbashin under uns und in unser Eitgcnosschaft weder in stetten noch in lendern nieman dheinerlei sunderbarer gefar-licher gemeinden, samlungen oder antrag, davon dann ieman schaden, uffrur oder un-fug erstan möchten, weder heimlich noch of-fenlich rurnemen noch tun sol one willen und erlouben siner herren und obern, nämlich Zürrich eins bürgermeisters und der ratten, von Bern des schultheissen und der ratten, von Lutzern eins schultheissen, der ratten und Hunderten, von Ure, Switz, Underwal-den, Zug und Glarus der amman, der ratten und ir gemeinden daselbs; und ob darüber ieman undcr uns dheinerlei sölicher gefarlicher gemeinden, besammlung oder antrag, als verstau, ze runde rurneme, darzu hilf oder rätt tatte, der und dieselben sollen als dann nach irem verdienen gestracks und on verhindern von iren herren und obern gestrauft werden. - (5) Haben wir furer gesetzt und bschlossen, das vorab derselb brief und ouch der brief, so vor zitten durch unser vordem silig ouch gemacht ist worden von priestern und ander sachen wegen in dem iar des herren fusent dreihundert und sübenzig iar, mit allen ircn 115 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009585 ---------------------------------------------------------------------- ---------- ster, eim Schultheißen ald eim amman puncten, stucken, sachen und artickeln, wie swert, die vor den gemeinden lesen und und '" aller m^< das dieselben beid brief in-ze halten sweren sollend. haltend und tegriffent, förbashm unversert in ganzen gutten kreften bliben und vest gehalten, und das dabi zu ewiger gedichtnüsse dieselben beid brief und ouch dise fruntlich ewige verkomnüss nü von hin, so dick wir unser ewige punde swerent, allenthalben under uns in allen orten offenlich vor unsern gemeinden gelesen und geöffnet werden sollend. (6) Bestimmungen betreffend die Teilung von Kriegsbeute und Eroberungen Item in dem brief, so nach dem Sem- -- (7) pachstrit gemacht ist, sol man den arti- wir habcnt ouch z^chent uns lutter be- i , , o . , , o schlössen und abgeredt, wo und als dick wir kel, so da wist von dem erobreten jjuts ~ , , . o ° i o . ' o furbashin gegen icman zu kriegen oder reisen wegen teüen, ouch bessren und lütrer koment, was dann güttes, geltes oder brant-setzen. schitzen in s61ichen kriegen oder reisen, in stritten oder gevächten. dheinest mit der hilf gottes von uns erobret werdent, das solichs nach der summ und anzal der lütten, so iegk-lichs ort, statt und lender under uns in soli-chem zug oder gevacht gehept hat, den perso-nen nach glichlich geteilet werden sol. Ob aber wir land, lütt, stett oder schloss, zins, rent, zoll oder ander herrlichen in sölichen kriegen erobreten oder inement, die s6Uent under uns den orten nach, als von alter har, glichlich und fruntlich geteilet werden. Und ob wir söliche ingenommen land, stett, schloss, zins, rent, z611 oder hcrrlicheit dheinest in tklingswise wider zu losen gäben t umb einicherlei summ geltes, des sie dann wenig oder vil, dassdb gelt sol ouch under uns ort von stetten und landen glichlich werden geteilt, fruntlich und on geverde. - (8) Wir haben ouch gelullert und hierinne eigentlich beschlossen, das dise frundich und ewig verkomnüs« uns die vilgenanten ort und stett und ouch alle die, so in unser Eitgenos-schaft mit uns reisenl, ouch unser under-täncn, burgcr, lantlütt und die, so mit uns in ewigen pünden sind und uns zu versprechen stand, berüren sol und darin begriffen sin, ußgenommen stett, schloss, land und lütt, zins, rent, zoll und hemchaften, die sollent uns orten von stetten und lendern, als vor-stat, zugeh&ren und under uns geteilet werden. 116 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009586 ---------------------------------------------------------------------- ---------- (7) Bestimmungen betreffend Ungehorsam, Widersetzlichkeit und offenen Abfall der Untertanen Das ouch hinfür niemand dem ändern die sinen uffwisen, wider sin Herrn ze sind ald ungehorsam ze wesen, inen die ouch nit abzüchen noch widerwertig ze machen, sunder ob iemant die sinen widerwertig wurdent und nit gehorsam wesen wollen, die helfen gehorsam machen nach lut und sag der buntbrieven. - (3) Wir haben ouch mit sunderheit zwuschcnt uns abgcrcdt und beschlossen, das fürbashin in unser Eitgnoschaft und under uns bi eid und bi eren niemant dem ändern die sinen zu ungehorsammi uffwisen sol wider ir Herren und obem ze sinde, noch ieman die sinen abziehen oder understän widerwärtig ze machen, dadurch die abtrinig oder ungehorsam werden möchten. Und ob ieman under uns die sinen widerwärtig sin wollten oder ungehorsam wurden, dieselben s6Uem wir ein ändern mit gälten trüwcn förderlich helfen iren herren wider gehorsam machen nach lut und durch kraft unser geswornen punt-briefen. (8) Einbeziehung der Städte Freiburg und Solothum Item heimbringen, daz die von Fri-burg und Solotorn ouch in dis brieve begriffen und gesteh werden. -- Bund der VIII Orte mit Freiburg und So-lothurn (Das Verkommnis wird schliesslich ohne Beteiligung der beiden Städte abgeschlossen, dafür werden sie durch eine gleichzeitig beschlossene Bundesurkunde auf ewig mit den VIII Orten verbunden) Dis Sachen sol man heimbringen und uff zinstag nach unser lieben frowen tag im ougsten [ - 18. August] widerumb ze Lucern sin und dann uff morndes des mittwochen völlig antwurt geben und in den dingen mit vollem gewalt handien, als davor gerett ist. (Abdruck des Entwurfs im Quellenwerk von DURRER [s. Anm. 81] 129-131) Der Ausbruch des «Bellenzerkrieges» Ende 1478 leitete eine zweijährige Phase des Stillstandes in den Auseinandersetzungen um das Burgrccht ein; dieses trat hinter anderen Fragen der inneren und auswärtigen Politik der Orte zurück. Zweiter bis sechster Verkommnisentwurf (St - Entwurf der fünf Burgrechtstädte), 1481: 2: April 1481 (ÜURRER 131-133) - 3: August (St, DURRER 133-135) - 4: September (DURRER 135-137) - 5: Anfang November (St, DURRER 137-140) - 6: 30. November 1481(DuRRERl40-144) Das Stanser Verkommnis vom 22. Dezember 1481 (NABHOLZ/KLAUI 62-66) stimmt in-haldich und, von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen, auch im Wortlaut mit dem sechsten Entwurf überein. Artikel des Stanser Verkommnisses, die im ersten Entwurf von 1478 nicht enthalten sind: (6) Beschwörung der Bünde (alle 5 Jahre) (9) Vorbehalt der Bünde 117 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009587 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Die Bestimmungen gegen die verschiedenen Formen «mutwilliger Gewalt» (und damit für die Durchsetzung des obrigkeitlichen Anspruchs auf das Monopol rechtmäs-siger Gewalt) machen im Entwurf von 1478 mehr als drei Viertel des ganzen Textes aus. Sie sind in den betreffenden Artikeln (l, 2,4, 7) ausformuliert, während man sich in den zwei Artikeln über das Verhalten im Krieg und über die Teilung von Kriegsbeute und Eroberungen (3, 6) darauf beschrankte, auf den Sempacherbrief von 1393 zu verweisen und kurz anzugeben, was an ihm durch bestimmte Ergänzung und eine ausführlichere Fassung verbessert werden sollte. Beim Artikel über die fortdauernde Geltung sowohl des Sempacherbriefes wie des Pfaffenbriefes (5) ist an das in ihnen enthaltene Verbot der Selbsthilfe durch eigene Gewalt zu denken." Der I.Artikel des Entwurfs von 1478 (den der zweite Entwurf vom April 1481 unverändert übernahm) ist eine Wiederholung des I.Artikels des Sempacherbriefes, der jegliche Gewalthandlung gegenüber Eidgenossen und denen, die zu ihnen gehören, in Krieg und Frieden verbot. Dem erneuerten Verbot wurde nun der erforderliche Nachdruck verliehen durch die Beifügung von Strafbestimmungen für den Fall des Zuwiderhandelns. Der von den fünf Burgrechtsstädten auf dem Tag zu Zofingen im August 1481 ausgearbeitete dritte Entwurf ergänzte den Artikel durch die ausdrückliche Erklärung (l/a), dass auch Übergriffe und Gewaltakte eines Ortes gegenüber einem ändern Ort zu unterlassen und die Orte gesamthaft verpflichtet seien, dem Ort, «so also gewaltiget wird», beizustehen (während es in den beiden ersten Entwürfen nur allgemein und unbestimmt heisst, dass «nieman» mit Frevel und Gewalt gegen andere vorgehen solle). Der Zusatz ist auf Begehren Luzerns in den Text aufgenommen worden, und es ist darin eine Nachwirkung des 1478 im luzernischen Entlebuch aufgedeckten Komplotts, in welches Magistratspersonen von Obwalden verwickelt waren, zu sehen. «Staatlich» und «privat», das heisst Unternehmen eines Orts «durch sich selbs» und Unternehmen «sundriger personen» waren gerade in den Landsge-meindeorten schwer voneinander zu trennen." Während sich die von Luzern verlangte Erweiterung von Artikel l in der Folge durchgesetzt hat, war dem neuen Ver-kommnisartikel, der auf Begehren Berns in den Zofingerentwurf der fünf Städte aufgenommen worden ist, kein solcher Erfolg beschieden. Der Artikel verlangte, dass sich die Orte gegenseitig ihren gegenwärtigen Besitzstand an Gebieten und Herrschaftsrechten garantierten. Es war dies eine der von Bern gestellten Bedingungen für sein Einlenken: «Wo die ändern vier stett von mittein wellen lassen reden, das dann miner herren hotten des ouch gewalt haben, und darin lütern: was Jemand ietz inhab, das er dabi ietz und hinfür belib und iegklich parti den anderen also hanthab, schütz und schirm.»" Den Hintergrund bildete, wie schon Hans Sigrist in seiner Dissertation von 1944 festgestellt hat, der Streit zwischen den Orten um die Eroberungen im Waadt-land.'" Da in dieser Frage die Interessen der Orte, auch auf Seiten der Städte, auseinandergingen, fehlte Bern die Unterstützung, deren es bedurft hätte, um den Artikel endgültig durchzubringen; er kommt in den folgenden Entwürfen nicht mehr vor. An das von den Gesellen im «Saubannerzug» beanspruchte und vom bernischen Rat als Anmassung zurückgewiesene Recht auf eigene Strafgewalt erinnert der 2. Artikel des Verkommnisentwurfs von 1478, der verlangt, dass nicht «an[e| recht noch mit gewalt» gegen Beschuldigte («umb Sachen so unser stett und lender berufen») 118 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009588 ---------------------------------------------------------------------- ---------- vorgegangen werde, dass solche Beschuldigte «von iren herm und obren» zur Rechenschaft gezogen und «mit recht» gestraft werden sollen." In den beiden letzten Entwürfen und im Stanser Verkommnis ist der Artikel nicht mehr enthalten, ohne dass aus den Akten ein Grund dafür zu erfahren wäre." Den deutlichsten unmittelbaren Bezug zum torechten Leben von 1477 zeigt der Artikel, welcher eigenmächtige, ohne Wissen und gegen den Willen der Obrigkeit veranstaltete Versammlungen und Beschlussfassungen der Ortsangehörigen verbietet. Er ist in allen sechs Verkommnisprojekten, auch in denen, die als Gegenentwürfe entstanden sind, enthalten, woraus geschlossen werden kann, dass er keine entschiedene Ablehnung von seilen der Länderboten - das heisst der Magistraten, der Ehrbarkeit in den Ländern - erfahren hat. Unter den Landleuten der inneren Orte dauerte indessen der Widerstand gerade gegen diesen Artikel über das Jahr 1481 hinaus an, ebenso aber auch die Entschlossenheit der Städte, an ihm festzuhalten. Als im Mai 1489 die Gemeinde von Schwyz durch ihre Tagsatzungsboten verlangte, dass er aus dem Verkommnis entfernt werde, da hat sich Bern, zusammen mit den vier ändern einstigen Burgrechtsstädten, entschieden und mit Erfolg dagegen gewandt, dass aus dem Verkommnis dieses Kernstück des Vertrages herausgebrochen wurde." 119 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009589 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Anmerkungen Häufiger verwendete Abkürzungen: Mit «Schilling» (bzw. Schilling Z oder Schilling B) wird der 3. Band der Schilling-Chronik in ihrer ursprünglichen und ihrer amtlich genehmigten Fassung bezeichnet. Die jeweilen beigefugte Seitenzahl verweist auf die Textedition in diesem Heft. WALDER Entstehungsgeschichte - WALDER, ERNST: Zur Entstehungsgeschichte des Stanser Verkommnisses und des Bundes der VIII Orte mit Freiburg und Solothurn von 1481. (Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 32, 1982, 263-292.) - WALDER Verbotene Versammlungen und Zusammenschlüsse = WALDER, ERNST Zu den Bestimmungen des Stanser Verkommnisses von 1481 über verbotene Versammlungen und Zusammenschlüsse in der Eidgenossenschaft. In: Gesellschaft und Gesellschaften, Festschrift zum 65. Geburtstag von Professor Dr. Ulrich Im Hof. Bern, 1982. 80-94. 1 Zur schweizerischen Chronistik der hundert Jahre vor der Glaubensspaltung im allgemeinen vgl. RICHARD FELLER; EDGAR BONJOUR: Geschichtschreibung der Schweiz vom Spätmittelalter zur Neuzeit. 1. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage. Basel, 1979. 3-119. -JEAN-PIEHJIE BODMER Chroniken und Chronisten im Spätmittelalter. Bern, 1976. (Monographien zur Schweizer Geschichte. 10.) ! Der vollständige Text des Kapitels: Schilling Z 94/95. ] Text: Schilling Z 95/96. ' Vom «Saubanner» und einem «Saubannerzug» ist erst seit dem 17.Jahrhundert die Rede. Vorher sprach man vom «Kolbenpanner», vom «torechten Leben», vom Zug der torechten Gesellen mit dem Kolbenpanner. Zur bezüglichen Entwicklung in der amtlichen bernischen Chronistik von Diebold Schilling über Valerius Anshelm zu Michael Stettier vgl. WALDER Entstehungsgeschichte 267, Anm. 15. 5 Petermann Etterlin, 1430/40-ca. 1509. «Kronica von der loblichen Eydtgnoschaft, ir harkom-men und sust seltzam stritten und geschichten». Basel, 1507. Entstanden zwischen 1505 und 1507. Kritische Neuausgabe durch Eugen Gruber in: Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 3,3. Aarau, 1965. Ereignisse der Jahre 1477-1481: 264-267. - Ditbold Schilling, Neffe des Berner Schilling, ca. 1460-1515. Bilderchronik, entstanden von 1509 bis 1513. Faksimile-Edition von 1977: Die Luzerner Chronik des Diebold Schilling 1513. Vollfaksimile-Ausgabe. Luzern, 1977. Ausgabe von 1981: Die Schweizer Bilderchronik des Luzerners Diebold Schilling 1513. Sonderausgabe des Kommentarbandes zum Faksimile der Handschrift S. 23 fol. in der Zentralbibliothek Luzern. Hrsg. von Alfred A.Schmid. Luzern, 1981. Ereignisse der Jahre 1477-1481: 180-212 (190-195: Streit zwischen Städten und Landern, Städteburgrecht, Stanser Verkommnis). Gtrold Edlibach, 1454-1530. Chronik der Jahre 1436-1517; der den Zeitraum von 1436 bis 1486 beschlagende Teil wurde um 1485/86 verfasst. Ausgabe von Johann Martin Usteri: Gerold Edlibachs Chronik, mit Sorgfalt nach dem Original copirt und mit einer gleichzeitig verfertigten Abschrift genau verglichen und aus derselben vermehrt und ergänzt. Zürich, 1847. Ereignisse der Jahre 1477-1481: 164-176. - Heinrich Brennwald, 1478-1551. Schweizerchronik, verfasst in der Embracherzeit, 1508-1516. Ausgabe von Rudolf Luginbühl: Heinrich Brennwalds Schweizerchronik. 1-2. Basel, 1908-1910. (Quellen zur Schweizergeschichte. Neue Folge. 1,1 und 1,2. Ereignisse der Jahre 1477-1481: 2, 267-283. * Peter von Molsheims Freiburger Chronik der Burgunderkriege, hrsg. von ALBERT BÜCHI. Bern, 1914. - 231-273: Beschreibung der Handschriften; 273-281: Der Verfasser der Freiburger Bearbeitung (Molsheims Autograph Ms.A); 281: Handschriftenstemma (Die dreizehn S. 231 ff. beschriebenen Handschriften, dazu «grosser SchiDing» Seh - Ms. Zürich des 3. Bandes der Schilling-Chronik, der «grossen Burgunderchronik», und «kleiner Schilling» X - verlorene kleine Burgunderchronik Schillings von 1477). 120 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009590 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 7 Die aus dem 17. Jahrhundert stammende, auf der Innenseite des Einbandes mit dem Besitzervermerk «J [H?] Diesbach» versehene Handschrift D zeigt engste Verwandtschaft mit der in der Stadtbibliothek Nürnberg aufbewahrten Handschrift (Ms.N) aus dem 15. Jahrhundert (N laut Büchi deshalb «wahrscheinlich die direkte Vorlage von D»). Die Übereinstimmungen von N mit dem Autograph Molsheims (Ms. A) beruhen nicht auf einer direkten oder indirekten Abhängigkeit der einen Handschrift von der ändern, sondern nach Büchi darauf, dass für beide Handschriften eine Kopie der kleinen Burgunderchronik Schillings die Vorlage gebildet hat. Beide enden mit der Darstellung der Schlacht von Nancy, und beide brechen an der gleichen Stelle mitten im Abschnitt über den Verrat des Grafen Cola von Campobasso ab. Der Schreiber der Handschrift D setzt an der betreffenden Stelle die Erzählung fort, berichtet in vier weiteren Abschnitten über das Begräbnis des Herzogs von Burgund, über das tapfere Verhalten der Einwohner von Nancy, über «Der herren namen, so vor Nancsi erschlagen wurden» und «Der gefangnen herren namen», anschließend in sechs letzten Kapiteln über den Zug der torechten Gesellen im Februar und den ersten Märztagen 1477. Es stellt sich die Frage nach der Herkunft dieser Kapitel. Denkbar wäre, dass dem Schreiber von D eine Kopie der Kleinen Burgunderchronik Schillings vorgelegen hätte, in welcher diese Kapitel enthalten waren. Der in N und A nicht vorhandene Teil könnte aber auch in D unter Benützung der erhaltenen grossen Burgunderchronik Schillings ergänzt worden sein, nicht aus der amtlichen Chronik allerdings, wie schon der Vergleich des ersten Kapitels mit den beiden Fassungen der Schilling-Chronik zeigt. Der Text des Verfassers aus dem 17.Jahrhunden liest sich wie ein Auszug aus der ursprünglichen Fassung des dritten Bandes von Schillings Chronik, sprachlich-stilistisch etwas modernisiert, auch sonst redaktionell frei gestaltet, vor allem durch Auslassungen und Kürzungen, aber auch durch Ergänzungen, die aus anderer Quelle stammen. (So weiss der Verfasser, dass bei den Verhandlungen mit dem Grossen Rat in Bern am 24. Februar der junge Sohn des Landammanns von Uri als Sprecher der torechten Gesellen aufgetreten ist, und er weiss die Namen der beiden Boten, die von der Stadt Strassburg zu den Verhandlungen nach Bern und Freiburg entsandt wurden). Eine solche Herkunft der sechs Kapitel bedeutete indessen, dass der Verfasser von D eine Handschrift benutzt hat (Ms. A 5 Zentralbibl. Zürich), die sich seit 1486 in zürcherischen Händen befand. Die Frage, ob nicht doch eine um 1477/1480 entstandene erweiterte Fassung und Kopie der «Kleinen Burgunderchronik» Schillings am Schluss diese Kapitel enthalten habe, bleibt offen. - Vgl. Anhang I, S. 128-132. Zur Frage des Verhältnisses der sog. Kleinen Burgunderchronik zur Grossen Burgunderchronik Schillings vgl. CARL GERHARD BAUMANN Über die Entstehung der ältesten Schweizer Bilderchroniken (1468-1485). Unter besonderer Berücksichtigung der Illustrationen in Die-bold Schillings Grosser Burgunderchronik in Zürich. Bern, 1971. 36-39. 1 Die Eidgenössische Chronik des Wcrnher Schodoler, verfasst um 1510 bis 1535. Wissenschaftlich bearbeitete Faksimile-Ausgabe. Hrsg. von ALFRED A. SCHMID. S.Band der Handschrift. Luzern, Faksimile-Verlag, 1981. Bl. 258-264. - Siehe Büderteil, Bilder 12-16. ' o Das Stanser Verkommnis wird von Schodoler in einem Abschnitt zwischen Kapiteln über Ereignisse des Jahres 1482 kurz erwähnt: «levor, im nechsten iar anno 1481, uff samstag vor sant Tommans tag, ward zu bestettigung der ewigen pünten ein nüwe verkomnüß gemacht und beschlossen und mit der acht orten siglen bevestnet, und wirt solicher brief genempt die verkomnuß ze Stanß gemacht. Es wurden ouch diser zit Friburg und Solothurn, die zwo stett, zu 6rtern der Eidgnossen, wiewol kumbarsamlich, dann die lender vast darwider waren. Die von Bern, Lutzern und ander stett dattent aber das best, ouch redt zur sach bruder Claus, ein frommer alter mann, inmassen, das die obgenanten zwo stett nach vilgehapter mug und arbeit Eidgnossen und zu örtern wurden gemacht». (Bl. 282*). Der Abschnitt ist überschrieben: «Wann und zu wclichen ziten die von Friburg und Solothurn zu orten der Eidgnosschaft worden sind»). ' JOHANNES STUMPF: Gemeiner loblicher Eydgnoschafft Stetten, Landen und Vfilckeren Chro-nick wirdiger thaaten beschreybung ... Zürich, Froschauer, 1548. B1.438v-439. - Schluss des Abschnitts: «Darmit ward dem unrüwigen popel der vollen gethon, herhalben sy mit irem 121 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009591 ---------------------------------------------------------------------- ---------- kolbenpaner widerumb abzugend, und hettcnd gemeinlich bey aller erbarkeit wenig dancks erholet.» 10 Bl. 439V-440: «Nach Christi geburt 1481. trug sich etwas Unwillens zu zwüschend den stetten und lendern der Eidgnoschafft auff dise weyß. Wiewol die stett Zürich, Bern, Lucern, Fry-burg und Solothorn etc. in vergangnen kriegen bißhir allwegen mer kostens, zeügs und leü-ten vermeintend gebraucht haben dann die lender, so wollend doch die lender Uri, Schwytz, Underwalden, Zug und Glariß allwegen mit den stetten in gleycher peüt s ton, des sich aber die stett beschwartend und herhalb ein besondere pündtnuß zesamen machtend. Des aber die lender auch verdruß empfiengend und besonder manetend sy di statt Luccrn s61icher pündtnuß abzeston und die hinder inen nit ze beschliessen, etc. Also karnend die Eidgnossen gemeinlich diser sach halb mit einander zu tagen gen Stans in Underwalden, daselbst wur-dend die stett erbauen, einander des fürgenommnen pundts und burgrechtens ze erlassen. Dargegen begabend sich auch die lender deß, nämlich was hinffir in kriegen eroberet wurde, s<e nach anzal und vile der leüten und nit den orten nach gebeütet werden; was aber lands gewunnen, solle nach den orten geteilt werden, alles nach weyterem innhalt der selbigen ver-komnuß, die ward ufgericht am samstag nach S. Thomas tag anno ut supra. Auff disem tag wurdend auch beide stett Fryburg und Solothorn zu orteren der Eidgnoschafft empfangen und bestätiget.» In gleicher Weise wie Stumpf berichtet über Entstehung und Entwicklung des 1481 zu Stans beigelegten Konflikts zwischen den eidgenössischen Orten Josias SimUr in seinem 1576 lateinisch und noch im gleichen Jahr deutsch und französisch erschienenen Handbuch «Regiment gemeiner loblicher Eydgnoschafft ...». Im Unterschied zu Stumpf erwähnt Simler die Vermittlertätigkeit des Bruder Klaus bei den Verhandlungen in Stans, und in einem späteren Kapitel teilt er den vollständigen Text des Stanser Verkommnisse« mit; dagegen fehlt in seinem Buch über das Regiment der Eidgenossen jeder Hinweis auf den «Saubannerzug» von 1477. Simlers geschichtliche Darstellung der XIII Orte und ihrer Bünde war nach Etterlins «Kronica» von 1507 und Stumpfs «Chronic» von 1548 die dritte im Druck veröffentlichte und verbreitete Darstellung vom Ursprung und der Bildung der Eidgenossenschaft; sie hat über die Landesgrenzen hinaus das Bild von der Schweiz und ihrer Geschichte in hohem Masse bestimmt. " Die Berner-Chronik des Valerius Anshelm. Hrsg. vom Historischen Verein des Kantons Bern. /. Bern, 1884. 115, 177-185. 12 HANS NABHOLZ; LEONHARD VON MURALT; RICHARD FEI.LF.R; EDGAR BONJOUR: Geschichte der Schweiz. 7. Zürich, 1932.281, 280. 1' Siehe darüber WALDER Entstehungsgeschichte 263-265 und Anm. 24, 269/70. 14 Die Berner-Chronik des Diebold Schilling 1468-1464. Im Auftrag des Historischen Vereins des Kantons Bern hrsg. von GUSTAV TOBLER, 1-2. Bern, 1897-1901. " Diebold Schilling von Bern, Die Grosse Burgunder Chronik, «Zürcher Schilling», hrsg. von ALFRED A. SCHMID, Faksimile- und Kommentarband. Luzern, Faksimile-Verlag. Die Auslieferung ist ab Ende 1984 in Aussicht gestellt. " Die Schweizer Bilderchronik des Luzerners Diebold Schilling 1513. Sonderausgabe des Kommentarbandes zum Faksimile der Handschrift S. 23 fol. in der Zentralbibliothek Luzem. Hrsg. von ALFRED A. SCHMID. Luzern, Faksimile-Verlag, 1981. " Das Fragment aus der «ungedruckten Fortsetzung» von Tschudis Schweizerchronik, das von J. J. AMIET in der Jubiläumsschrift «Solothum im Bunde der Eidgenossen. Urkundliche Darstellung auf den vierhundertjährigen Erinnerungstag des 22. Dez. 1481», S. 8, als Zeugnis für die von Freiburg und Solothurn 1477 gemeinsam unternommene Aktion angeführt wird, erweist sich bei näherer Prüfung als ein zum grössten Teil wörtlicher Auszug aus der Chronik des Luzerner Schilling. " Vgl. WALDER Entstehungsgeschichte 277. " Zur Frage, was sich auf Grund der Akten über den «Tag von Stans» aussagen lässt, vgl. WAL DER Entstehungsgeschichte 285-287. 122 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009592 ---------------------------------------------------------------------- ---------- " «Des Narren beschluss. - Wiewol ich bin ein torecht mann, So wil ich sprüch ouch zeigen an ...» (Quellen werk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 3: Chroniken und Dichtungen. 2,1. Aarau, 1952. 98). " Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2. S.Auflage. Gotha, 1920. 317. " HANS NABHOLZ in: Geschichte der Schweiz, 1932 (s. Anm. 12). 279 - ERNST GAGLIARDI: Geschichte der Schweiz, 1. 4. Auflage, Zürich, 1939. 374. " Geschichte Berns 1. Bern, 1946. 431. 14 WILLIAM MARTIN: Histoire de la Suisse. 8* Edition conforme aux precedentes. Lausanne, 1980. 73/74. " Eidg. Abschiedet, 646/647. " Eidg. Abschiede 2, 646. " Eidg. Abschiede 2, 650, 649. 21 StA Bern, Teutsch Missiven D, 67. " StA Bern, Teutsch Missiven D, 72/73. " Eidg. Abschiede 2, 651, a und e. " Vgl. VICTOR VAN BERCHEM: Gencve et la Suisse au XV' siede. La Folie vie et le premier traite de combourgeoisie (1477). (Jahrbuch für Schweizerische Geschichte 44, 1919, 8-34: La rancon de Geneve.) Gemäss dem am 29.Oktober 1475 zu Morges vereinbarten «Tractatus inter dominos de liga et Gebennenses» (Eidg. Abschiede 2, 567/68) hatte Genf- für die Verschonung der Stadt von Besetzung und Plünderung - 26000 Gulden Brandschatzgeld zu bezahlen, 10000 bis Ende November, die restlichen 16000 bis zum 6. Januar 1476, und dafür vier Bürgen, aus den reichsten Familien der Stadt, zu stellen. Die Zahlungen hatten nach Bern und Freiburg zu erfolgen, wo auch die Bürgen, bis zur vollständigen Abzahlung der Schuld, Wohnsitz nehmen mussten. Auf Bitte der Genfer ist der Termin für die Zahlung der ersten Rate bis zum 25.Dezember 1475 verlangen worden; erst Ende Januar 1476 erfolgte die erste Zahlung: statt der festgesetzten 10000 Gulden nur deren 2000 und ein Teil davon in Silbergeräten als Pfand für das fehlende Geld (1414 Gulden in Geld, das übrige in «argento rupto et vassella argenti»). Die Siege der Eidgenossen bei Grandson und Murten zerstörten die von den Gen-fern gehegten Hoffnungen, dank dem Herzog von Burgund bald endgültig von weiteren Zahlungen befreit zu sein. Der Friedenstraktat zwischen den Eidgenossen und dem Hause Savo-yen, vom 13. August 1476, verpflichtete Genf zur Bezahlung der noch zu entrichtenden 24000 Gulden in drei Raten von je 8000 Gulden, mit den Terminen 25. Dezember 1476, 24. Juni und 25. Dezember 1477. Doch das Jahr 1476 ging zu Ende, ohne dass eine weitere Zahlung erfolgt wäre. Besonders in den innern Orten wuchsen Unmut, Argwohn und Ungeduld. " Im Abschied der Luzemer Tagsatzung vom 4. Dezember 1476 liest man: Es solle jedermann mit den Seinen verschaffen, dass sie aufhören, denen von Bern schimpflich zuzureden, wie das, nach Klage der bernischen Boten, bisher geschehen ist. Aus dem Abschied der Tagsatzung vom 20. Januar 1477 ist Näheres über den Grund dieses schimpflichen Zuredens zu erfahren: Die Boten von Bern sollen heimbringen, dass die von Genf vorgeben, sie hätten 4000 Gulden nach Bern geschickt, die von Bern aber den Eidgenossen nicht mehr denn 2000 Gulden übergeben. Auf den nächsten Tag zu Luzern solle Bern darüber Aufschluss geben. Im Abschied dieser nächsten Tagsatzung, vom 29. Januar, wird verlangt: Der Bote von Bern soll auf nächsten Tag der 2000 Gulden wegen einen schriftlichen Bericht bringen, damit man wisse, wem sie geworden und wohin sie gekommen seien (Eidg. Abschiede 2, 632, 643, 645/46). Wenn die Genfer erklärten, dass sie 4000 Gulden (also nicht nur die 2000 Gulden ihrer ersten und bisher einzigen Zahlung an die eidgenössischen One von Ende Januar 1476) nach Bern geschickt hätten, dann kann es sich bei den vermissten Geldern nur um jene 2000 Gulden handeln, die den eidgenössischen Unterhändlern und Hauptleuten bei Morges zusätzlich zu der im Vertrag festgesetzten Summe versprochen wurden und sofort, binnen Wochenfrist, zu bezahlen waren. Am 7. November wurden sie dem Grossweibel von Bern in Genf überge- 123 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009593 ---------------------------------------------------------------------- ---------- bcn und in der Folge, jedenfalls ein Teil davon, unter die Haupdeute des eidgenössischen Heeres verteilt (Jedem der Haupdeute 40 Schilt, minder ein Dukaten, und «eins ortz eins gülden minder, so den knechten ze trinkgeld worden ist»; Eidg. Abschiede 2, 575). Zu diesen Gratifikationen in Geld kamen Geschenke in natura, so zwölf Ellen feinen Samts für die Ehefrau des Schultheissen von Bern (VAN BERCHEM, a.a.O., 14, Anm. 3). Interessant ist Schillings Bericht über diese zusätzlichen Leistungen, welche die Genfer erbringen mussten: «So wart ouch den houptlüten und ändern gewaltigen von stetten und lendern ein merglich und gros summ geltes geschenkt, das si ouch williclichen namen und nit versmachten, und wart aber dem gemeinen man nit, die dann stat und land als wol und me dann die gewaltigen müssen! behalten. Das bevilhen ich dem almechtigen gotte, der weis iederman nach sinem verdienen zu belonen.» Dieser Schluss und die Bemerkung, dass der gemeine Mann «stat und land als wol und me dann die gewaltigen» erhalten müsse, ist in der amtlichen Ausgabe der Chronik gestrichen. (TOBLER /, 314). Da in der Angelegenheit keine Aufklärung zu erhalten war, wollten die Gesellen im torechten Leben selber zum rechten sehen - «und meinten mit irem eignen und selzen furnemen dieselben houptlüt understan zu straffen». " Vgl. WALTER SCHAUFELBERGER: Der Alte Schweizer und sein Krieg. Studien zur Kriegführung vornehmlich im 15.Jahrhundert. Zürich, 1952. Unveränderte Neuausgabe 1966. 168-189: Beute. 14 Schilling 80. " Vgl. Bilderteil, Büder 3, 5, 7, 9. " Zum Kolbenpanner vgl. WALDER Entstehungsgeschichte 265-267. " StA Bern, RM 21, 21 und 23; GOTTIJEB FRIEDRICH OCHSENBEIN: Die Urkunden der Belagerung und Schlacht von Murten. Freiburg, 1876. 642. 11 Bern an Zürich und Luzern, 24. Februar 1477: «... habend zu Burgdorf, Willisow und an ändern enden understanden, unser Eidgnossen von Ure und Switz zugeh&rigen gütlich, ouch mit ersüchung der bunt, zu wenden» (StA Bern, Teutsch Missiven D, 77.). " StA Bern, RM 21, 5. 0 StA Bern, RM Z/, 10. StA Bern, RM 21, 14-18; Teutsch Missiven D, 73. StA Bern, Teutsch Missiven D, 86, 28. Februar 1477. Bern an Freiburg, Solothurn und Biel, 23. Februar 1477 (StA Bern, Teutsch Missiven D, 74) Schilling 83-85. Text der amdichen Ausgabe der Chronik, Schluss des Berichts über die Unterredung zwischen dem Grossen Rat und den Haupdeuten der Gesellen: «Anders mocht man nit von inen bringen und wurden ouch daruf in die statt gelassen und inen gut herberg, darzü win und anders nach notdurft geben». (Schilling B 85) 41 Schilling 83: «Das man die vorgenanten knecht von der kelte wegen in die stat lies». 47 Geschichte Berns l, 431. Die Regierung «schlug ihnen zürnend den Einlass ab, nahm sie aber schliesslich mit einem Rest eidgenössischen Erbarmens der grimmigen Kälte wegen auf». 41 Schilling 83, 85. 4' Schilling 83. 10 Über Zucht und Ordnung in den eidgenössischen Kriegszügen und über die Freischaren in ihrem Verhältnis zu den obrigkeitlichen Aufgeboten vgl. SCHAUFELBERGER, a.a.O., passim, und besonders die Beispiele zum Jahr 1475 120/121 und 158/159. " StA Bern, RM 21, 29-33. 52 StA Bern, RM 21, 35 (28. Februar): «Haben sich all min herren gelütert und gesworen den eid, der an dem ändern blatt davor [S. 30] mit ander hand [beschriben] ist». " Schillings?. " StA Bern, RM21, 33. " «Sweren alle die, so in der statt Bern und irn gebieten sind gesessen von vierzechen iaren uff, der statt Bern tniw und warheit zu leisten, irn nutz zu fördern und schaden zu wenden, irn geholten, Ordnungen und verbotten. gegenwärtigen und künftigen, so lang si in miner herren 124 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009594 ---------------------------------------------------------------------- ---------- gebieten sitzen oder wandeln, gehorsam zu seind, in dhein krieg und besunder in disen gegenwürtigen l&ufen an ir besunder urloub zu ziechen, och niemand uff zu wegen zu sölhem zu komen, sonder ob ütz an iemand deßhalb langte, die abzüwisen und einer den andren darin zu leiden und an ir obem und amptlüt in namen miner gnadigen Herren zu bringen und dieselben bi sollichem, so dick und vil das not ist, zu handhaben und lib und gut daran zu setzen, und ob sich begebe, das si durch mine herren zu rettung ir landen, lüt, statt, stetten und schlossern beruft wurden, all dann getrüwlich züzeziechen, under inen alle uffrur, mißhell und uneinikeit zu miden und abzustellen und ein statt Bern, ir land und lüt helfen in einikeit, stat und wesen zu behalten, so verr lib und gut langen mag, all geverd verminen, och all unfrüntlich wort gegen min herren den Eidgenossen oder den iren zu miden, inen dhein Unzucht zu erbieten, sonder alle tugend gegen fr&mden und heimschen zu bruchen und in dem und anderem alles das zu tünd, das der statt Bern und aller ir lantschaft nutz, er und fro-men ist, alle gevärd vermitten» (StA Bern, RM 21, 30/31, «Der eid gemeiner lantschaft»). -Bern an Brugg, Schenkenberg, Aarau, Aarburg, Thun, Zofingen, Lenzburg, Burgdorf, Wangen, Trachselwald, 28. Februar 1477: «Ersamen, lieben, getrüwen. Wir haben in anse-chen diß gegenwürtigen l&uff fürgenomen all die unser in ordnunge zu behalten, uns darmit gegen gott und der weit mit eren zu entladen, und daruff begriffen einen eid, den all unser landsässen, fr&mbd und heünbsch, tun sollen, den wir üch harinnen verslossen schicken, und üch vestenklich bevelchen, s61ichen eid allen den üwern welich ob vierzcchen iaren sind von stund an zu offnen und geben und ouch demselben nachkomen, dann es besunder ietz ein notdurft ist, und versechen uns doch zu niemand und zuvor an unser lieben Eidgnossen nit anders dann eren und guts. Die wellen ouch in aller gut mit zimlichen wonen und werken halten und dabi üwer selbs behüt sin. Damit tünd ir ganz unsern willen» (StA Bern, Teutsch Missiven D, 80). Vgl. zum Schluss des Schreibens dasjenige an Zürich, Luzern und Solo-thurn vom gleichen Tag: Man wolle «den fromen, erbern lüten, so ietz von unsern Eidgnossen im zug sind, alle zucht, trüw und brüderliche lieb» erzeigen, «in hoffen und ungezwifel-tem versechen, inen were ouch vast widerwertig, uns, unser burger, land, lüt und zügehörigen, wie wol uns deshalb vil tröwens anlangt, mit unbillikeiten zu reizen, us betrachten, wie swar uns wurd das zu liden» (StA Bern, Teutsch Missiven D, 86). " StA Bern, RM 21, 31, «Der houbtlütcn eid». " StA Bern, RM 21, 38. " Geschichte Berns l, 431. " Eidg. Abschiede 2, 654-656. " Eidg. Abschiede 3,7,4. " Eidg. Abschiede:?, 658k. " Schilling 94, 86. " StA Bern, Teutsch Missiven D, 85. 44 Eidg. Abschiede 3,2, 841. Tagsatzungsabschied vom 22. November 1514: Jeder Bote wisse, dass «die erberkcit» aus allen Amtern gebeten habe, «si ze ruwen zu setzen und wer unrüwig syeze straffen». " THEODOR VON LIEBENAU: Der Hochverratsprozess des Peter Amstalden. (Der Geschichts-freund 37, 1882,85-192.) " Johannis Knebel capellani ecdesiae basiliensis diarium. In: Basler Chroniken. 3. Leipzig, 1887. 85. " Eidg. Abschiede 2, 638. " Eidg. Abschiede^ 659. " Eidg. Abschiede.?, 661. ' o Zum Burgrecht siehe WALDER Entstehungsgeschichte 270-274. " StA Bern, Teutsch Missiven D, 218, Text des Schreibens an Brugg, Lenzburg, Aarau, Schenkenberg, Zofingen und Aarburg, S.Januar 1478. " StA Bern, RM 24, 6, Instruktion für die bernischen Tagsatzungsbotcn nach Luzem, 4. April 1478. 125 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009595 ---------------------------------------------------------------------- ---------- 73 WALDER Entstehungsgeschichte 274ff. 74 WALDER Entstehungsgeschichte 278/279. 75 StA Bern, RM 23, 133; Teutsch Missiven D, 218. 7* StA Bern, Teutsch Missiven E, 33. Schultheiss, Rat und gemein Burger der Stadt Bern an Zürich «des burgrecht halb», 16.Juli 1481. 77 Abdruck der Erklärung in: Die Rechtsquellen des Kantons Bern, 1: Stadtrechte, Das Stadt-recht von Bern 4,1, 1955, 558/559. " Vgl. dazu WALDER Entstehungsgeschichte 272-274. " StA Bern, Teutsch Missiven E, 33. Bern an Zürich über die Unterredung mit den luzernischen Gesandten und die ihnen erteilte Antwort, 16.Juli 1481. " StA Bern, RM 33, 43. Instruktion des Grossen Rates für die Boten nach Stans, 23. Juli 1481. " Der Text des 3. Verkommnisentwurfes ist abgedruckt im Quellenwerk von ROBERT DURRER, das auch die übrigen Entwürfe in gutem Abdruck enthält (Bruder Klaus. Die ältesten Quellen über den seligen Nikolaus von Flüe, sein Leben und seinen Einfluss. 1. Samen, 1917-1921. Unveränderter Nachdruck 1981). 133-135. 12 StA Bern, RM 33, 84. «Wird zugesagt der abscheid von Zofingen wie der an im selbs gestellt ist». " WALDER Entstehungsgeschichte 284/285 " «Uff zintkag vor sant Thomas tag [ - 18. Dezember] s6Uen gemeiner eidgnossen botten mit sampt Friburg und Solotorn zu nacht wider zu Stans sin mit vollem gewalt, die vcrkomnuß, ouch die einig, ze beschliessen, wie das angesechen ist, ane alles hindersichbringen, und die botten, so ietz uff dem tag zu Stans gewesen sind, s611en wider uff den obgestimpten tag gen Stans komen» (StA Bern, Bemer Abschiede B, 199). " Auch in den Ländern, wie acht Jahre später vom bernischen Rat ausdrücklich festgehalten wurde (Ratsmanual, 9. September 1489: Das Verkommnis sei «durch gemeiner Eidgnoß-schaft vollkommen gewalt und besunder in den landern durch ir ganze gemeinden ... ange-nomen» worden). " Siehe die Eintragungen ins Ratsmanual vom 14.Dezember (Schultheiss und Räte: «Ward verhört der handel des abscheids zu Stans und Zürich») und vom 16. Dezember (Schultheiss und Räte «und darzü gemein burger von des abscheids wegen zu Stans, des burgrechts und ander Sachen halb»). Valerius Anshelm gibt in seiner Chronik den vollständigen Text des Verkommnisses wieder, in der Fassung vom 30. November und am Schluss mit der Datierung: «Beschlossen uf sarnstag vor Thoma apostoli; ist gewesen der 15. tag cristmonats» (Die Berner-Chronik des Valerius Anshelm. 1. 1884. 184). 17 Pfaffenbrief 1370, 8. Artikel (Quellenbuch zur Verfassungsgeschichtc der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Kantone von den Anfängen bis zur Gegenwart. Bearb. von HANS NABHOLZ und PAUL KLAUI. Aarau, 1940. S. 35): «Und als da her ze etlichen zitten von stetten und von lendern lüte ussgezogen sint und ander lüte angriffen, gephendet und geschadget hant, da von vil grosser schad komen mocht, und den schaden ze verkomen, haben wir einhelleklich gesetzet, meinen und wellen nicht, daz von disen vorgenanten stetten und lendcrn ieman kein löff oder uszog mache, mit pfandunge oder mit ändern Sachen ieman schadge, dann mit urlöb, willen und wissend Zürich eines burgermeisters und des rates, ze Lutzern des schult-heissen und des rates, Zuge des ammans und des rattes und in den obgenanten drin lendern Urc, Switz und Underwalden der amman und der ritten, sunderlich in iechlicher statt und lant, da die gesessen sint, die den angriff tun wellent oder getan hant. Wer aber dowider tütt, des ieman ze schaden kumt, den und die sülent du statt oder daz land, bi dien er wonhaft ist, wisen und nöten an lib und gut t, daz er den angriff und den schaden ab leg und genzlich wider tuii unverzogenlich, an all geverd». - Sempachcrbrief 1393, l. Artikel (NABHOLZ/KLAUI 36/37): «Zem ersten meine wir, das iegliche stat, ieglich land in unser Eitgenoschaft bi den eiden, so wir unsern stetten und lendern gesworen hant, eigentlich besorgen!, und versprechen ouch das also einhelleklich ze haltende in discrn briefe, das kein ei t genösse dem ändern oder den, die zu inen gehörent, gemeinlich noch ir deheim sunderlich, hinnanhin frevenlich oder mit gewalt in ir hüser louffen süllent und ieman das sine do inne nemen, es sie in kriege, 126 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009596 ---------------------------------------------------------------------- ---------- in finden oder in süne, durch das wir alle nirbas als fridelich und als gutlich miteinander Icbent und einander in allen unsern Sachen als getruwelich ze hilfe und ze tröste komment, als wir vor geton habent und noch billich tun sullent, ane alle geverde.» " Betreffend «die artickel, so die statt Lucern dargeben wirt», vgl. HANS WEBER: Die Hülfsver-pflichtungen der XIII One. (Jahrbuch für Schweizerische Geschichte 17, 1892, 351-353). " StA Bern, RM 33, 73, 19. August 1481, Instruktion für die bemischen Boten auf den Tag zu Zofingen. *° HANS SIGRIST: Solothurn und die VIII alten One. Ihre Beziehungen von den Anlangen bis zum Bunde von 1481. Solothurn, 1944. 157: «Von einer solchen Bestimmung hatten die ändern Orte anscheinend bis jetzt nichts wissen wollen, da sie noch immer nicht auf ihren Anteil an den waadtländischen Eroberungen verzichtet hatten, und deshalb verwarf Bern alle Verkommnisentwürfe, die keinen derartigen Artikel enthielten, und beharrte auf den Burg-rechten, in deren weitgefassten Rahmen auch die Garantie für diese Herrschaften hineingelesen werden konnte.» " Eigenmächtige Strafaktionen waren eine verbreitete Erscheinung, die gerade auch in den Länderorten zu Massnahmen drängte. Vgl. WAI.DF.R Entstehungsgeschichte 270, Anm.25, Obwaldner Landsgemeindebeschluss von 1473. 92 Über die möglichen Gründe siehe WÄLDER Entstehungsgeschichte 281. " Siehe WALDER Verbotene Versammlungen und Zusammenschlüsse 92/93. 127 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009597 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Anhang I Die Darstellung des «Saubannerzuges» in der Handschrift Mss. h.h. LI 93 der Burgerbibliothek Bern (l7.Jahrhundert, Besitzervermerk «J Diesbach 1645»)* «Cronica, fürnemlich deß kriegs zwischen dem großmächtigen heerzogen Carolo von Burgund vnd den Eydgnossen. Erstreckt sich dise cronic von anno 1468. biß in das 1477. jar. In gschrifft gebracht durch Thiebold Schilling, grichtschryber zu Bern» Bl. 130r-130v: Von dem torechten leben in der Eydtgnoschafft Im jar da man zalt vierzehenhundert sibentzig vnd siben, nachdem der strytt in Lothringen vergangen vnd der hertzog von Burgundt von den Eydtgnoßen daselbst erschlagen worden vnd jederman widerumb heym kam, da erhub sich ein große gsell-schafft vnd Versammlung von ettlichen jungen torechten lüthen in der Eydtgnoschafft, vnd was der vrsprung zum ersten zu Zug. Daselbst wardt ein faßnacht angetragen vnd wurdendt von denselben gsellen bottschafften vnd brieffen in etdiche örter vnd länder der Eydtgnoschafft vnd sonderlich gähn Vri, Schwytz, Vnderwalden, Glarus, auch etlichen sonderbaren persohnen zu Zürich vnd Lucern vßgeschickt, also daß dieselbi-gen zusamen kamen, vnd wurdendt mit einanderen zu rhat vnd vereinbareten sich deßen, einen zug vndt reyß ze thun. Vnd wiewol sölliches an der mehrtheil orthen ihren herrcn vnd oberen leyd was, so wurdt doch von ihnen gerhaten, daß sy darwider nit wol thun dorfften vnd mußten diß geschehen laßen. Also was ihr fürnemmen vnd anschlag, wie sy dann fürgaben: wie in hieruor vergangnen zytten, alß man in die Waadt gezogen vnd daßelb landt yngenommen habe, da werindt die zu Genff auch gestrafft vndt umb ein namhaffte summa gelts gebrandtschatzet worden, darfür sy ett-lich bürgen gähn Bern vnd Fryburg geben vnd gelegt hätten, weliche aber härnach widerumb heym gelaßen worden ohne ihren gunst, wüßen vnd willen. Vnd stunde an derselben summ zu bezahlen noch vß 24000 schilt, die sy selber vorderen vnd abholen vnd hiemit zu der Eydtgnoßen sachen auch achtung geben wöllindt. Darzu gabendt sy auch für, daß ettlichen hauptlüthen vnd vnderhändleren von Bern vnd anderen Eydt-gnossen von derselben brandtschatzung 2000 schilt worden werindt, die sy daruon genommen vnd vnder sich selbs getheilt hätten, darumb die rechte hauptsumm nit wölte hernach kommen, vnd vermeinten also sölliches vnd anders so sy fürgabendt mit gwalt vnder zu trucken vnd die vßstehende brandtschatzung zu Genff ze forderen vnd abzuholen. * Die im Original völlig willkürlich gehandhabte Grossschreibung wird in der Transkription auf Namen und auf Wörter am Satzanfang beschränkt. Für J vor Konsonant wird bei Kleinschreibung i gesetzt («in» für «Jn»). Abkürzungen werden aufgelöst. In der Interpunktion wird vom Original abgewichen, wo es der Lesbarkeit und dem Verständnis des Textes dient. Im übrigen wird der Text buchstabengetreu wiedergegeben. - Zur Handschrift vgl. Anmerkung 7, S.121. 128 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009598 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bl. 130v-131r: Wie ettlich vß dem torechten leben gähn Lucem kamen Also vff der äschmittwochen deß vorgenampten jars zochendt dieselben knecht vß vnd kamendt zum ersten gähn Lucern, da man sy auch gern abgewendt hätte, dann ihnen die Sachen vnd ihr fürnemmen leyd was. Vnd wardt auch damahlen von allen Eydtgnoßen ein tagsatzung gan Lucem bestimpt, da man dann allen fleyß vnd ernst bruchte, dise torechten gsellen von ihrem vorhaben abzuwenden, es mocht aber gar nüth helffen, dann sy kurtzvmb ihrem anschlag vnd vorhaben nachgahn vnd volgen wollen. Vnd von wäm sy auch gefragt oder anzogen wurden, was ihr sach oder fürnemmen wer, so gabendt sy zu antwort: es wer das torecht leben, daryn sy zusamen so hoch vnd thürer gelobt vnd geschworen hätten, daß sy demselben nachkommen vnd gar nit vnderlaßen, sonder ehe all darumb sterben wollen, vnd zochen also angäntz von Lucern, vnd besonders die zwöy örther Vri vnd Schwytz, welche dann den ersten anfang vnd vflbruch thaten. Die von Lucern hattendt auch mit den ihren ihre stall nach aller nothdurfft besetzt, vnd das von deßwegen, damit sy vor ihnen sicher vnd sy vbergwältigen möchten, dann ihnen auch allerley vnfründtlicher tröüwworten begegnet waeen, so ihre statt, auch sonderbare persohnen, berürten vnd angiengen. Bl. 13F-131V; Wie die in dem torechten leben gähn Burgdorff kamendt Vnd also am sambstag vor der alten faßnacht kamendt dieselben zwöy örther von Vri vnd Schwytz by sibenhundert mannen gähn BurgdorfT, dahin ein statt Bern ihre rhatsbottschafft ihnen endtgegen schicktendt, mil ihnen zu reden, auch ernstlich vnd getrungenlich zu bitten vnd abzumahnen, daß sy von ihrem fürnemmen stunden, vnd gaben auch ihnen darby zu verstahn, was sy vorhanden hätten. Man hielt ihnen auch für, wie allerley tröüwwort vnder ihnen geredt vndt ußgoßen wurden, ein statt Bern vnd die ihren berührende, welches sy höchlich bedure vnd daßelb auch nit länger lyden wollen, derowegen sy nun fürhin söllicher vnfründtlicher worten vnd wercken mußig gähn, auch niemandts einichen schaden zufügen söllindt, im widrigen fahl mußte man wol änderst darzü thun, damit man vor ihnen sicher vnd ruwig syn möchte. Daruff sy antwort gabendt: ihre sach vnd vorhaben were wider die von Bern vnd die ihren gar nit, sonders allein gutig vnd fridlich durch ihr l and t vnd gebiet zu ziehen, auch niemandts zu beleydigen noch zu schädigen, wöllindt allein vmb ihr gelt zehren. Daß sy aber wider umbkehren vnd heimziehen söllindt, das könnte nit syn, dann andere Eydtgnoßen von länderen auch hernach kämindt, die mit ihnen deß zugs deß einen werindt worden, ohne dieselben gebürte ihnen nit etwas zu handien oder fürzü-nemmen. Sy wollen sich aber zu Fryburg sammlen vnd daselbst einanderen warten, alda man zu ihnen schicken möcht, so wollen sy ihr vorhaben in aller fründtligkeit zu verstahn geben, daß sy getruwindt glimpff vnd ehr zu haben. Vnd warendt also ihre wort gar glatt vnd süß. Hiemit kamendt die rhatsbotten widerumb gähn Bern, vnd mochten dem torechten leben syn vorhaben gar nit brechen. 129 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009599 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bl. 131v-132r: Wie syfür die statt Bern kämm vnd man sy ml angäntz hinyn laßen woli Also vfT der alten faßnacht brachen sy zu Burgdorff vff vnd zochendt gähn Bern. Nun was vorhin die redt vnd das tröüwen vnder gmeinen lüthen so groß gewäsen vnd deßwegen auch die zu Lucern ihre statt besetzt vnd verwahret hatten, so besetzten auch die zu Bern ihre statt mit drüthusendt mannen, darzu vermeint man auch, sy gar nit hinyn in die statt zu laßen, durch deß besten willen, allermeist darumb, daß man besorget, dieselben knecht vnd dero von Bern knecht möchten einanderen in der statt sölliche vnbescheidne wort geben, dardurch man noch in großen kummer kommen möcht. Daßelbigzu vermyden, was man nit willig sy hinyn zu laßen. Bl. 132r-133r: Wie die im torechten Üben zu Bern in die statt gelaßen, auch wol vnd ehrlich gehalten wurden Jedoch gabendt sy endtlich so vil guter fründtlicher worten, daß man sy in die statt Bern hinyn ließ vnd ihnen gute herbergen bestalte. Darzu hielt man sy auch fründtlich mit schenckungen vnd erzeigte man ihnen große ehr vnd fründtschafft, wie dann sölli-ches von alterhar all wegen by den Eydtgnoßen gebrucht worden, hingegen sy sich auch züchtig vndt fründtlich hielten. Also morndrest am montag vfT St.Mathys hat man ihnen rhät vnd burger versammlet, für dieselben begärten sy zu kommen vnd hatten derowegen die ehesten vnder ihnen darzu verordnet, die kamendt auch für die rhät vnd zweyhundert. Da was der hau p t man von Vri, deß amman Derendingers söhn, ein junger man, der endtschuldiget die knecht gar mächtig der Sachen halb so man ihnen fürgehalten hat, dann sy werendt ettlicher großer Sachen halb verklagt, die ihnen aber niemahlen in ihren sinn kommen were, vil weniger daß sy jemandts das synig nemmen oder sonst beschädigen wollen. Da wo einer oder mehr vnder ihnen gefunden wurde, der da vnrecht gethan, mieth, gaben oder schenckungen genommen hätte, so da gemeiner Eydtgnoschafft zu schaden vnd nachtheil gereichen möchte, den oder dieselben wollen sy nach verdienen straffen. Sy getruwindt auch wol, so jemandts in der statt Bern erfunden wurde, der sölliche Sachen begienge, denselben wurden sy auch straffen vnd daruon wysen, dann sölliche händel in die läng vbel erschießen möcht. Es bedure sy auch vnd näm sy wunder, daß man ihnen die statt so lang ver-schloßen habe, darby sy doch wohl verstahn mußten, daß sy gegen einer statt Bern vnd den ihren hoch vnd vnbillich verklagt vnd vertragen weren. Dann im fahl einer statt Bern vnd den ihren von sonst jemanden etwas widerdrießes oder Schadens zugefugt werden solle, so wollen sy ihr lyb vnd gut zu ihnen seizen vnd sy beschirmen helf-fen, wie sy dann auch jeder zylten gethan hallen, wie dann diß auch gar vor wenig zyths beschechen were, deßglychen sy sich auch zu einer statt Bern versehindt, auch niemahlen nüt anders von ihnen gespürt noch erfahren hättindt. Sy hätten auch ein alten pundt mil einer slall Bern, der ob hundert jaren gewährt habe, denselben wollen sy Heber helffen vermehren dann aber verminderen. Man solle ihnen auch die statt nit 130 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009600 ---------------------------------------------------------------------- ---------- mehr also vorbeschließen, dann es gegen den Eydtgnoßen nie were brüchlich gewäsen, dann junge lüth gedenckindt gar lang daran vnd wurde auch hiemit mehr Widerwillens dann fründtschafft pflantzet. Söllicher vnd anderer vil sältzammer Worten sy da redten. Jedoch bcgärten sy zuletst, wie hieuor, wann sy zu Fryburg all zusamen kämen, so möcht man ein bottschafft zu ihnen thun von rhät vnd burgern der statt Bern, da wollen sy ein vollkommne, ehrliche vnd glimpffliche antwort geben, dergstalten, daß sy getruwindt derselben lob vnd ehr zu haben. Bl. Wie die im torechten leben von Bern gähn Fryburg zochendt Vnd deß anderen tags am zinstag, da zochendt sy von Bern gan Fryburg, daselbst wurden sy auch wol vnd ehrlich empfangen, auch ihnen zucht vnd ehr bewisen. Da endthielten sy sich ettliche tag, biß daß sy sich gemeinlich versammlet hatten. Dar-zwüschen aber kamendt ihnen nachgeritten ein fürnemme rhatsbottschafft von allen Eydtgnoßen, nämlich: Zürich, Lucern, Vri, Schwytz, Vnderwalden, Zug vnd Gla-ruß, darnach in kunzer vnd schnäller yl käme auch ein rhatsbottschafft von Straßburg vnd Basel, vnd in Sonderheit schicktendt die von Straßburg, sobaldt sy disen handel vernamen, zwen furnemme herren, mit namen herr Philip von Mülheim, ritter, alt Stättmeister, vnd herr Fetter Schotten, alt ammeister zu Straßburg, dise beydt innerthalb dreyen tagen von Straßburg biß gähn Bern geritten sindt. Dieselben vnd auch gemeine Eydtgnoßen rittendt all miteinanderen von Bern gähn Fryburg, zu besehen, auch mittel vnd wäg ze suchen, ob man die torechten knecht von ihrem vorhaben abwenden vnd widerumb zurück bringen möcht. Also nach großer muy, arbeit vnd Werbungen wurdt endtlich so vil an ihnen erhalten, daß sy sich ergabendt, widerumb hindersich heym zu ziehen, jedoch mit denen conditionen, daß etlich derselben knecht vßgeschoßen wurdendt, mit denen von Genff heym zu rythen vndt ein theil deß gelts von der brandtschatzung, so zu Morsee bestimpt worden, abzuholen, vnd dann umb den vbrigen restantz solle man ihnen gnügsamme pfander hinderlegen, die deß gelts wol wärth wären, auch die pfänder sampt dem gelt gähn Vri fuhren vnd in kunzer zyth nach gebür vßtheilen, welches auch beschach. Dann was die von Genff mit barem gelt nit bezahlen mochten, da gabendt sy ihnen pfänder von goldt, silber vnd edelge-stein, die köstlich vnd gut gnug warendt, vnd insonders ettliche kleinotter, so der hert-zogin von Saphoy zu gehörtendt, mil namen: ihre güldene krön, köstlich gezierdt von edelgestein vnd von schönen bärrlenen, darzu ihr guldin halßbandt, auch mit köstlichen edelgesteinen vnd pärlinen yngefaßet, darin sy vermächlet wardt, dann sy ein geborne königin von Franckrych was, item ein gantz guldin köstlich crütz, köstlich geformiret vnd versetzt mit edlen gesteinen vnd pärrlincn, darzu ihr köstlich silberin trinckgschirr, blatten, kanten vnd beckin, auch vil anders. Diß wurdt alles gähn Vri geführt vnd daselbst vffbehalten worden, biß daß sölliches gelößt vnd hernach das gelt zu Lucern fründdich, nach marchzahl der lüthen, so ein jedes orth im veldt gehept hat, [geteill] vnd gabendt denen von Bern für ihr gebührenden antheil by zehenthu-sendt guldin. Also zochendt dieselben knecht von Fryburg widerumb hindersich, vnd 131 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009601 ---------------------------------------------------------------------- ---------- alß sy gähn Bern kamendt, da zochendt sy gestrackts durch die statt vnd wollen sich daselbst nit vffhalten. Hiemit zergieng das torechtig leben. Jedoch müßte man ihnen zu Fryburg, züuor vnd ehe sy von dannen ziehen wollen, by 3000 guldin an ihren kosten zu stühr geben. Vndt alldiewyl diß volck in dem torechten leben zu Fryburg lag, kam ein schryben von dem hochwürdigen fürslen vnd herren Wallher bischoff zu Sitten gähn Bern, der da mit sampt der landtschafit Wallis dero von Bern ehwiger vnd getrüwer pundtsgnoß was, vnd lutet daßelbig schryben also: [.....]. Mit der wörtlichen Wiedergabe des Schreibens (vom 28. Februar 1477) schliesst die Handschrift. Es folgen noch sechs unpaginierte leere Blätler. 132 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009602 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Anhang II Der «Saubannerzug» in amtlichen Schreiben, Bern, 28. Februar 1477 (StA Bern, Teutsch Missiven D, S. 83/84 und 85-87) 1. Bern, Zürich und Luzern an die Hauptleute, Venner und Landleute von Schwyz, Uri und Unterwaiden, «ietz zu Friburg oder an denselben orten» Wir burgermeister, schulthes und rat und ganz gemeinden, genempt die grossen rat der stellen Zürich, Bern und Lulzem, embielen den ersamen, wisen houptlüten, venner und lantlüten von Switz [von Uri, von Unterwaiden]* ietz zu Friburg oder an denselben orten, unser fnintlich dienst und was wir eren und gutz vermögen, und tund üch gar fnindich zu wissen: Nachdem ir ietz einen zug fürnemen, der aber zu frucht und fromen gemeiner Eidgnossen nach unserm gedunken nit wol erschiessen mag, uß vil Ursachen, die ir selbs wol mögen bedenken, das wir harum uß bewegnüs aller bruderlichen truw, och gemeiner Eidgnoschaft glimpf und gut, gemeinlich und sunderlich üch in aller gut mit volkomen ermanen alles und jegklichs, so wir üch in kraft unser geswornen pünd zu erfordern haben, manen, üch diser zit an ferner fürzie-chen, beschädigung oder angriff heimzufugen und dis Sachen mit furtrung üwer, unser und andrer üwer und unser Eidgnossen rat wegen und betrachten zu laußen, darzu wir och allen vlis mit allen gebürlichen fugen wollen setzen als die, so geneigt sind, gemeiner Eidgnoschaft lob und erlich harkomen getrüwlich zu behalten. Das wollen och also bedenken und darin tun, als üwer und unser ewigen gesworn bünd eigentlich uswisen; wollen wir züsampt der billikeit um üch gar früntlichen in ganzen trüwen verschulden. Des zu urkund haben wir dis manung in unser aller namen under unser von Bern uffgedrucktem insigel versigeln laußen. Geben fritag nach Mathie a Ixxvij0. 2. Bern an Zürich, Luzern und Solothurn Unser gar fnintlich willig dienst und was wir eren und guts vermögen zuvor. From, fürsichtig, wiß, sunder bruderlich fründ und getruwen lieben Eidgnossen. Ir haben in ändern unser briefen verstanden den merklich fliß, so wir etdich unser Eidgnossen irs fürzugs an rat ir allern, als wir das merken, understanden, zu behalten getan und wie der selb nit hat erschossen, dann das wir si durchgelassen haben, die ouch zwen tag ietz zu Friburg bi unsern mitburgern verharet und sind, wo sie durch üwer und unser Eidgnossen botten nit gewent werden, in fürsatz, hü« ab statt gegen Jenf zu zerucken und daselbs vil stranger ubungen, als uns das anlangt mit brennen, ouch fürer uff das Safoysch hus und sine gelider zu griffen, fürzunemen, dadurch wir hoch besorgen vil * Migsivenbuch, S.84, am Schluss des Schreibens an die Schwyzer: «Glicher wiß Ure und Underwalden ob und nid dem Wald». 133 ---------------------------------------------------------------------- ---------- Bildnummer : 00009603 ---------------------------------------------------------------------- ---------- ergernüß und Hinderung der gemeinten tag, die wir getruwten gemeiner Eidgnoschaft nutz und fromen gebaren sollen. * So werden ouch unser land, zoll, geleit, koufmans-handel, so ietz wider zu bruch komen waren, verbinden und ander derglich behilf ganz abgestellt und uns allen, als wol zu besorgen ist, nüw uffrur gegen den küng und Safoy zügericht. Wie swar solichs aller erberkeit si, ist wol zu bedenken und besunder diewil wir noch all in offnen kriegen gegen Burgunn stan, die ungezwifelt geneigt werden, all ir vermögen uns zuwider zu emberen. Und us dem und ändern, das dis fürna-men ertragt, werden wir zu stuntlichen mugen, kost, arbeit und unsäglicher besward gewisen, die wir üch als unser herzlich fninden und aller erberkeit zugeneigten nit mögen ungeöffnet lassen, der wir ouch darmit verkünden, das uff solich betrüpnuß unser statt, land und lüt wir uns ganz geeint und mit der macht aller unser lantschaft züsamen gesworen haben, unser friheiten, herkomen, gericht, recht und zugehord getrüwlich zu beschirmen, niemand der unser in dis zug diser zit komen zu lassen noch üzit zu handien, darmit unser Eidgnoschaft an den zugesagten tagen, die ob gott wil frucht bringen, wo si durch dis invall nit bekümbert, gehindert werd, und doch dabi den fromen, erbern lüten, so ietz von unsern Eidgnossen im zug sind, alle zucht, trüw und bruderliche lieb zu erzeugen, in hoffen und ungezwifeltem versechen, inen were ouch vast widerwertig, uns, unser burger, land, lüt und zugehörigen, wiewol uns deshalb vil trowens anlangt, mit unbillikeiten zu reizen, us betrachten, wie swar uns wurd das zu liden. Aber an uns und allen den unser sol ganz nütz, das zu eren, lieb und trüwen, ouch handiabung aller erberkeit und unser gesworn pünd bewisen, erwinden, und vertrösten uns ungezwifelt zu üch als grundfromer getruwer handlunger, ir sien selbs geneigt, alle unbestandikeit abzütriben, und erzeugen üch darin gegen uns mit zusetzen lips und guts ob es sin bedorfte, als wir ouch an zwifel, wo ir iemer begerten, gar mit gutem willen tun wollten. Dann ir sollen üch zu uns gewüß halten und versechen, das wir in solichen und ändern üwern Sachen unser lib, leben, ere und gut, als denen so geneigt sind alle Vernunft zu enthalten, üch bis in den tod mitteilen wellen und uns ouch des pflichtig bekennen. Was uns fürer begegnet, wellen wir üwer bruderlich lieb verkünden, von der wir das glich ouch in ganzen trüwen begeren. Datum fritagnach Invocavit annolxxvij0. Schulthes und rat zu Bern. * Gemeint sind die vorgesehenen weiteren Verhandlungen mit Savoyen über den Vollzug des Friedenstraktats vom August 1476, ferner die Verhandlungen, die nach Ablauf des am 30. Januar mit Vertretern der Freigrafschaft Burgund vereinbarten Waffenstillstandes an dem auf den 2. März angesetzten Tag in Neuenburg wieder aufgenommen werden sollten. 134 References 1. http://edbessrv6.unibe.ch/digibern/de/Engine/DirektSprung/directView.asp?KatalogID=4&RecordNum=727